Versicherung schliesst Beifahrer aus

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 3.105 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von hertzkasper.

  • Hiho,
    musste vor einigen Tagen mit Schrecken feststellen, dass wohl einige Autoversicherer die Haftung für Schäden bei Beifahrern ausschliesst.


    Darauf gebracht hatte mich ein befreundeter Versicherungskaufmann, da in den Bedinungen von vielen Versicherungen folgendes steht:


    B Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    §10 Umfang der Versicherung
    ...
    (2) Mitversicherte Personen sind:
    a) Halter
    b) Eigentümer
    c) Fahrer
    d) Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
    e) - entfällt -
    f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
    g) - entfällt -
    3) entfällt
    ....


    Wenn wir uns das nun angucken, können wir keinen Beifahrer finden, dessen mitfahren beschränkt ist (wie bei d)...
    wenn wir uns nun eine Versicherungsbedingunng eines anderen Versicherers angucken, fällt einem auf, dass diese immer gleich aufgebaut sind..und an den Stellen wo oben "entfällt" angegeben ist, folgendes steht:


    e) Omnibusschaffner, soweit sie ihm Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum VN oder Halter tätig sind
    ...
    g) berechtigte Insassen eines Personenkraftwagens (TV Nr.5 Abs.2) oder Camping-Fahrzeugs, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.


    Ist das nicht krass ?!


    Versicherungen, die solche Bedinungen nutzen sind u.a.:


    " Vereinte
    " Astel
    " Hamburg-Mannheimer (und angehörige)
    " VHV
    " AXA
    " Karlsruher
    " Optimer
    " Gerlin
    " Feuersozität
    " Continentale
    " Volkswohlburger
    " Deutscher Ring
    " Quelle
    u.a.


    LEy'

  • in absatz (1) dieses paragraphen 10 steht jedoch:


    Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs


    a) Personen verletzt oder getötet werden,
    b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
    c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.


    kommt es also zum unfall, wobei ein beifahrer geschädigt wird, so kann dieser jederzeit ansprüche gegen die haftplicht des fahrzeugfahrers bzw. halters stellen. diese ist leistungspflichtig, was notfalls auch eingeklagt werden kann.


    der von euch festgestellte sachverhalt ist ein anderer. das ist nämlich so zu verstehen, dass gegnerische ansprüche gegen den beifahrer nicht mitversichert wären, was auch logisch ist, denn bei einem unfall werden ansprüche an den fahrer gestellt.

  • nur mal zur kontrolle, damit ich das auch richtig vertehe.


    also wenn dem beifahrer was passiert, dann muss er sich bei der haftplicht von dem fahrer melden, sonst gibts nix, oder wie??


    und das andere bezog sich darauf, das man als geschädigter nicht den beifahrer belangen kann???

    Micror rockt das alternative metall!!!

    NISSAN for the SUNNY side of drive :]

    "another day, another vendetta"

  • genau!


    das ist ja eigentlich auch die einzigste daseinsberechtigung einer insassenunfallversicherung, denn der fahrer ist der einzige, der bei einem unfall nichts von seiner haftplicht bekommt (logisch), alle anderen können ansprüche gegen dessen haftplicht stellen.


    der fahrer kann zur not auf die insassenunfallversicherung zurückgreifen, sollte aber besser ne private unfallversicherung haben (die versicherungssumme der insassenunfallversicherung würde außerdem durch die anzahl der insassen geteilt werden und reicht dann kaum mehr).

    Einmal editiert, zuletzt von hertzkasper ()

  • Nochmal zur Verdeutlichung.
    Der Geschädigte muss sich nicht an die Haftpflicht des Fahrers wenden, sondern an die Kraftfahrzeughaftpflicht.
    Wenn Du diese nicht bereits gemeint hast.

    • Offizieller Beitrag

    habs mal hierher verschoben, haben ja jetzt ein board dafür ;)

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  • Zitat

    Original von Larsi_Sunny
    Nochmal zur Verdeutlichung.
    Der Geschädigte muss sich nicht an die Haftpflicht des Fahrers wenden, sondern an die Kraftfahrzeughaftpflicht.
    Wenn Du diese nicht bereits gemeint hast.


    ja so hab ich das gemeint , fahrer und halten sind halt meist dieselben 8)