DAY&NIGHT-THREAD mit einem Schuß G&R

Es gibt 76 Antworten in diesem Thema, welches 9.323 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • DIE ERSTE LUSTIGE DISKUSSION:


    Horst hat sich einen neuen Gebrauchtwagen zugelegt, weil er sich einfach keinen neuen leisten kann. Das soll aber nicht euer Problem sein.


    Nun stand in der eBay-Anzeige folgender Text "verkaufe schweren Herzens meinen geliebten xyz".


    Nun hat Horst aber herausgefunden, dass der Verkäufer sich sogar über den Verkauf freut "endlich bin ich die Scheißkiste los" soll dieser beim Stammtisch gesagt haben.


    Horst ist nun sehr enttäuscht eine "Scheißkiste" zu besitzen und keinen "geliebten xyk", welcher schweren Herzens verkauft wurde.


    Kann Horst vom Vertrag zurücktreten weil der Wagen eben nicht schweren Herzens verkauft wurde?


    :D

  • Nur wenn der Verkäufer Peter einen ärztlich attestierten Herzfehler hat!

    Der robuste DATSUN 120Y. Sicher. Sparsam. Stabil.


    DATSUN - Wir machen Zuverlässigkeit. Weltweit.


    Wer kein altes Auto fährt, lebt verkehrt! ;)

    • Offizieller Beitrag

    Ein interessanter Ansatz.
    Mit dem richtigen Rechtsverdreher könntest du da vielleicht ganz arg viel Schmerzensgeld rausholen?

    Nissan Maxima - Enjoyed the Ride - Was a very good time


    ..:: [lexicon]A32[/lexicon] <> VQ30DE <> 220.000km <> Schalter ::..


    Toyota Prius - A new experience


    ..:: NHW20 <> HSD <> 118.000km <> [lexicon]CVT[/lexicon] ::..

  • Du bist Doom!

    Der robuste DATSUN 120Y. Sicher. Sparsam. Stabil.


    DATSUN - Wir machen Zuverlässigkeit. Weltweit.


    Wer kein altes Auto fährt, lebt verkehrt! ;)

  • Zitat

    Original von Skurovski
    Welche Farbe?


    KL0

  • Dixi-KL0?

    Der robuste DATSUN 120Y. Sicher. Sparsam. Stabil.


    DATSUN - Wir machen Zuverlässigkeit. Weltweit.


    Wer kein altes Auto fährt, lebt verkehrt! ;)

  • Zitat

    Original von Kubek
    Soll der Thread offen bleiben?


    Wenn du uns erklärst ob man vor Gericht chancen hätte ja=)

  • Zitat

    Original von Kubek
    Soll der Thread offen bleiben?


    Muss er meinetwegen nicht.

  • aus dem Sachverhalt ergibt sich zuwenig. Alleine seine Äußerungen sind kein Grund den Vertrag anfechten zu können. Sind damit jedoch weitere verkehrswesentliche Eigenschaften, die den wert mindern, verbunden, die nicht bekannt waren, handelt es sich um einen sogenannten Fehler in der Willensbildung des Käufers. Der Kaufvertrag wäre nichtig nach §142 BGB, wenn der Käufer den Vertrag anficht. Den Fehler in der Willensbildung, bzw. der Anfechtungsgrund ist in §119 II BGB zu finden. Die Frist beträgt jedoch nur einen kleinen Zeitraum, gesetzlich unverzüglich, bedeutet soviel wie ohne schuldhaftes zögern, ab bekannt werden des Irrtums nach §121 BGB, bedeutet in der Regel sofort, bzw. je nach Objektgröße höchstens bis zu 2 Wochen.
    Sollte der Verkäufer wissentlich bedeutende bzw. vertragswesentliche Informationen zurückgehalten haben, folglich das Offenkundheitsprinzip verletzt haben, besteht eine Täuschung nach §123 I BGB. Die Anfechtungsfrist bei einer Täuschung ist länger, undzwar binnen Jahresfrist zu erfolgen ab bekanntwerden der Täuschung nach §124 I BGB.
    Aber wie gesagt, der Sachverhalt ergibt viel zu wenig, dies ist nur als grobe Richtung zu verstehen.
    btw.: jura student

  • Zitat

    Original von fabi100nx


    btw.: jura student


    Ach nee :rolleyes:


    Problembewusstsein is noch nich so? insb. das Antworten auf... Scherzfragen (oooooh was lehn ich mich damit ausm Fenster)?
    [SIZE=7]Ansonsten ist dagegen natürlich fachlich nix einzuwenden.[/SIZE]


    :D

  • Zitat

    Original von fabi100nx
    aus dem Sachverhalt ergibt sich zuwenig. Alleine seine Äußerungen sind kein Grund den Vertrag anfechten zu können. Sind damit jedoch weitere verkehrswesentliche Eigenschaften, die den wert mindern, verbunden, die nicht bekannt waren, handelt es sich um einen sogenannten Fehler in der Willensbildung des Käufers. Der Kaufvertrag wäre nichtig nach §142 BGB, wenn der Käufer den Vertrag anficht. Den Fehler in der Willensbildung, bzw. der Anfechtungsgrund ist in §119 II BGB zu finden. Die Frist beträgt jedoch nur einen kleinen Zeitraum, gesetzlich unverzüglich, bedeutet soviel wie ohne schuldhaftes zögern, ab bekannt werden des Irrtums nach §121 BGB, bedeutet in der Regel sofort, bzw. je nach Objektgröße höchstens bis zu 2 Wochen.
    Sollte der Verkäufer wissentlich bedeutende bzw. vertragswesentliche Informationen zurückgehalten haben, folglich das Offenkundheitsprinzip verletzt haben, besteht eine Täuschung nach §123 I BGB. Die Anfechtungsfrist bei einer Täuschung ist länger, undzwar binnen Jahresfrist zu erfolgen ab bekanntwerden der Täuschung nach §124 I BGB.
    Aber wie gesagt, der Sachverhalt ergibt viel zu wenig, dies ist nur als grobe Richtung zu verstehen.
    btw.: jura student


    Genau DAS wollte ich auch gerade schreiben!

    [align=center]
    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear


  • Inwieweit das Aus-dem-Fenster-Lehnen relevant für die Willensbildung des Käufers ist, entzieht sich hier meiner Kenntnis. Jedoch kann es - je nach Wohnobjekt - einen Verstoß gegen die bestehende Hausordnung beinhalten und im Falle des Verlusts des Gleichgewichts je nach Fallhöhe zudem einen schweren Fall von Umweltverschmutzung nach sich ziehen. :O

    [align=center]
    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

    • Offizieller Beitrag

    Ein Jurastudent.


    Erstes Staatsexamen.


    Mündliche Prüfung.


    Fragt der Prüfer: "Was vertehen Sie unter dem Begriff 'AGIO'?"


    So antwortet der Student: "Das weiß ich leider nicht. Allerdings habe ich einen
    Anspruch auf eine erneute Frage, bevor ich hier abgewertet werde."


    Die Laune des Prüfers wird etwas schlechter, dennoch stellt er eine andere Frage: "Was verstehen Sie dann unter dem Begriff 'DISAGIO'?"


    Der Student entgegnet: "Was soll denn das? Stellen Sie mir eine einfache Frage, bei der ich diese beiden Begriffe nicht erklären muss! Ich habe einen Anspruch darauf!"


    Der Prüfer kurz vor dem Platzen seine linken Hode: "Gut. Sie müssen diese Begriffe an sich nicht erklären. Es reicht völlig aus, wenn Sie knapp darstellen, worin der Unterschied zwischen jenen liegt."


    ___________________________________________________________



    Ein Jurastudent.


    Erstes Staatsexamen.


    Mündliche Prüfung.


    Der Student war schlecht.


    So steht der Prüfer auf, geht zur Tafel hin und zeichnet etwas mit der Kreide.
    Nach dem Vollenden seines Werkes fragt er den Studenten: "Was ist das?"


    Entgegnet der Student: "Ein Zug!"


    Darauf der Prüfer: "Genau! Und der ist für Sie abgefahren!"



    [SIZE=7]Angeblich soll es so in den mündlichen Prüfungen in HH abgelaufen sein...[/SIZE]
    __________________________________________________________



  • Warst du der Jura Student im ersten Staatsexamen?:D