*verwirrt glotzt*
DAY&NIGHT-THREAD mit einem Schuß G&R
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- [Diskussion]
- Stoho
Es gibt 76 Antworten in diesem Thema, welches 9.305 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.
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Mit Verlaub ...
seid mir nicht böse, aber ich finde es schade, wenn G&R für Spassthemen oder auch Unmutreaktionen benutzt wird. In diesem Bereich konnten sich User bislang verlassen, weitgehend vernünftige und auch hilfreiche Infos zu erhalten.
Lasst das bitte, es schädigt m.E. den seriösen Anspruch des Forums.
*mit dem Zeigefinger winkt*
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Eben.
Da wird schon dieser Fred hier für Spassthemen angeboten... na ja.
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Detlef von Schrotthausen kauft bei dem Unternehmer/Schrotthändler Heinz zu Abwrackowski das Teil "XYZ" für seinen endgeilen Nissan.
Dieses XYZ-Teil bekommt er jedoch nicht in der Kaufhalle des Schrottplatzes, sondern baut es sich aus einem Nissan aus, welcher unter dem freien Himmel steht.
An der Kasse bekommt er eine Quittung.
Vorne steht:
Ausstattung: 35 €
Mithin keine Rede davon, dass das XYZ-Teil verkauft wurde.Hinten steht:
Die Teile unseren SB-Platz erfüllen nicht die ihnen nach Alter und Ausführung zugedachten Eigenschaften (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen).
Detlef von Schrotthausen ist verwirrt, was das nun wieder zu bedeuten hat.
Er schaut sich aber den § 434 I Nr.2 BGB an - KLICK - und kriegt einen Lachanfall.Wird ihm das Lachen vergehen, wenn das XYZ-Teil doch innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang kaputt gehen sollte?
Eure Meinung???
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Lenkräder gehen nicht kaputt!
Zu Detlef: Ich denke, dass ihm das Lachen vergeht.
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Sie meinen also, man kann die Gewährleistungsrechte dadurch ausschalten, indem man an ihrer Basis - der EIGENSCHAFT im Sinne des § 434 I Nr.2 BGB - zweifelt?
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Ich würde sagen: Ja.
Da ich aber wenig bis garnicht bewandert bin in dieser Hinsicht, verlasse ich mich liebend gerne auf Ihren Rat.
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Zitat
Original von Kubek
Sie meinen also, man kann die Gewährleistungsrechte dadurch ausschalten, indem man an ihrer Basis - der EIGENSCHAFT im Sinne des § 434 I Nr.2 BGB - zweifelt?Gewährleistungsrechte lassen sich am besten ausschalten, indem man den Gewährleistungsberechtigten ausschaltet!
*Kluk ist*
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Der Verweis auf die nicht zugedachten Eigenschaften erfolgt ja lt. Quittung bereits innerhalb der AGBs.
Stellt sich also doch erstmal die Frage ob und wann Detlef die AGBs zugänglich gemacht wurden, oder?
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Hans huber möchte mal in den raum stellen ob sich per vertrag pauschal geschriebens gesetz umgehen lässt
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Bei dem Schrotthändler seines Vertrauens kauft Uwe oft Teile.
Passen oder funktionieren diese nicht werden diese sogar anstandlos getauscht / reklamiert.
Ob Uwe da in mehreren Monaten Gewährleistungsansprüche habe .... Uwe hat die Teile ja in der Hand und kann messen / begutachten.Für Teile aus dem Lager ( Motoren / Getriebe ) gilt die Klausel ja nicht von daher
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Wohlwissend, in einem Spaßfred zu sein, versuche ich nochmal meine zugegebenermaßen schwierig zu verstehende Ironie (was soll das anderes sonst von mir gewesen sein?):
Wer was vom Schrottplatz zur Verschrottung Gelagertes unter freiem Himmel demontiert und kauft, erwartet, dass es Schrott ist. Insofern wäre die Klausel auf dem Beleg des werten Abwrackowskis ein Hinweis, dass es sich nicht bei der erwarteten Eigenschaft um Schrott handeln könnte, sondern vielmehr tatsächlich funktionieren könnte.
Insofern wäre eine Reklamation nur dann angebracht, wenn das Teil tatsächlich funktionieren sollte und nicht, wenn es kaputt geht.
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Wenn denn über den Schild "Schrottplatz" steht doch da steht oft " Autoverwertung " und somit ist es kein Schrott auf dem Platz sondern verwertete Autos.
Und wie sieht es mit deren Eigenschaften aus
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Es ist und belibt Abfall im Sinne § 3 KrW/AbfG
Wer Abfall "zur Verwertung" käuft, erwartet Abfall. Verwertung ist in erster Linie ein Prozess zur Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen. Der Verkauf von "möglichweise noch brauchbarem" Abfall zur Wiederverwendung, ist eine Sonderform der Verwertung.
Wenn ich ne alte Stehlampe neben der Mülltonne finde, der sich der Vorbesitzer entledigen wollte, die aber gut in Omis Wohnung passen würde, zumal sie sich sowas immer gewünscht hat, dann erwarte ich auch nicht, dass sie noch funktionieren muss.
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Interessant, interessant... die Eigenschaft eine Sache im Sinne des BGB - uns somit des Zivilrechts - wird mit Begriffen aus dem öffentlichen Recht umschrieben.
Und ja - um diese komischen AGB aufzugreifen - dem Käufer wurde nix von AGBs beim Kauf gesagt. Er hat auch keinen Aushang gesehen. Ja, er wei0 nicht mal was diese AGBs sein sollen. Mhh... sonderbar.
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Sagtest du nicht selbst, es sei ein Spaßfred, Genosse Oberst?
Da dürfen doch haarsträubende Konstrukte erlaubt sein, die hoffentlich niemand ganz ernst nimmt.
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Na, deswegen schrieb ich doch "interessant".