Folgen einer Verkehrsordnungwidrigkeit (D)

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 2.689 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Trecker.

  • Pechvogel Peter stellt immer wieder die Fragen:


    Bin geblitzt worden, was passiert nun? - Knöllchen am Auto, wie geht es weiter? - Angehalten worden, was kommt da noch?


    Daher mal ein paar grundsätzlich Ausführung zu den Abläufen und Folgen:


    1) Was sind die Folgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit?


    1a) Mündliche Verwarnung:
    Diese setzt voraus, dass der Verkehrsteilnehmer von dem Behördenvertreter angetroffen wird, einer Belehrung zugänglich ist und Einsicht für sein Fehlverhalten zeigt. Eine mündliche Verwarnung ist nur bei unerheblichen Verstößen möglich (i.d.R. bis 10,- €), unter bestimmten Umständen kann davon abgewichen werden (pflichtgemäßes Ermessen).


    Ergo: Fängt der Schutzmann oder die Politesse an, einen Vortrag über erlaubt oder nicht erlaubt zu halten, sollte man die Klappe halten und ausreden lassen. Mit dem Satz: "Ich war doch nur mal eben 5 Minuten..." kann man alles versauen.


    Die mündliche Verwarnung ist allerdings kein Verfahrenshindernis (sie schließt den Verstoß nicht als gesühnt ab). Dies ist insbesondere bei Bagatellunfällen von Bedeutung, im Zuge deren Bearbeitung stellt sich gelegentlich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen einer mündlichen Verwarnung doch nicht gegeben waren.


    1b) Verwarnung mit Verwarnungsgeld:
    Ein Verwarnungsgeld wird nicht erhoben/festgesetzt, es ist immer ein "Angebot", das man annehmen kann, aber nicht muss. Es setzt gleichfalls eine Einsicht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten voraus. Das Verwarnungsgeld kann mündlich oder schriftlich angeboten werden. Wird es mündlich angeboten, kann man vor Ort bar bei dem Bediensteten gegen Quittung bezahlen. Die Höhe richtet sich i.d.R. nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, die Maximalhöhe ist auf 35,- € begrenzt. Ein Verwarnungsgeld kostet keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren (vgl. 1c).


    Der Bedienstete kann unter bestimmten Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen nach unten davon abweichen. Mit Bezahlung des Verwarnungsgeldes ist das Ordnungswidrigkeitverfahren abgeschlossen und es besteht ein Verfahrenshindernis, mit anderen Worten: Es kann nichts mehr "nachkommen". Die Vorteile liegen auf der Hand.


    Das schriftliche Angebot eines Verwarnungsgeldes gilt mit Eingang der Überweisung als angenommen und abgeschlossen. Verwaltungsgebühren fallen auch hier nicht an. Wird nicht reagiert oder Widerspruch eingelegt, wird ein Bußgeldverfahren (s. 1c) eingeleitet.


    Ergo: Wenn man weiß, dass man Bockmist gebaut hat, sollte man zahlen, um billig rauszukommen. Wenn man z.B. meint, damit durchzukommen, weil die Politesse sich im Fahrzeugtyp auf dem handschriftlichen Knöllchen geirrt hat und will auf einer Verwechslung herumreiten, hat die billige Lösung versaut. Dann geht es weiter bei 1c)


    1c) Bußgeld:
    Ein Bußgeld und Verwaltungsgebühren (i.d.R. 25,50 €) wird festgesetzt (vgl. oben, nicht angeboten), wenn der Tatbestandskatalog einen Betrag höher als 35,- € vorsieht (schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten), oder wenn der Betroffene ein Angebot für Verwarnungsgeld oder eine mündliche Verwarnung nicht annehmen will. Es erfolgt hierzu eine Anhörung in schriftlicher Form. Bereits mit dieser Anhörung kann man wiederum Widerspruch einlegen.


    Bei einem Widerspruch ohne Begründung prüft die Verfolgungsbehörde den Vorgang auf formale Richtigkeit und holt je nach Art des Verstoßes noch ergänzende Stellungnahmen der anzeigenden Zeugen ein, lässt Ermittlungen durchführen und entscheidet dann nach Aktenlage erneut.


    Bei einem Widerspruch mit Begründung (ggf. über einen Rechtsanwalt, was in vielen Fällen ratsam ist) geht die Behörde auf die konkreten Einlassungen des Betroffenen ein und überprüft diese, ggf. ebenfalls durch Einholung zielgerichteter Stellungnahmen durch die anzeigenden Zeugen/weitere Ermittlungen.


    In beiden Widerspruchsfällen wird (nach Abschluss der Ermittlungen/Aktenlage) entweder dann ein Bußgeldbescheid erlassen, oder das Verfahren eingestellt.


    Diesen Bußgeldbescheid kann man nun gerichtlich anfechten, wie es geht, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides. Das Prozesskostenrisiko trägt man selbst.


    Ergo: Die Politesse, der die Fahrzeugtypverwechslung unterlaufen ist, muss was schreiben. Sie schreibt, sich beim abgelesenen Kennzeichen sicher zu sein, weil sie das immer noch 3 mal gegenkontrolliert, wie sie das gelernt hat oder weil sie Fotos gemacht hat oder weil sie sich mit ihrer Streifenpartnerin im Wechsel gegenkontrolliert hat. Beim Fahrzeugtyp könnte ihr eine Verwechslung unterlaufen sein, was sie bedauert. Sie wird nicht schreiben, dass sie ihren Kram hatte, schei*e drauf war und in diesem Zustand grundsätzlich irgendwelche Kennzeichen von inneren Stimmen zugeflüstert bekommt.


    1d) Was passiert, wenn man nicht zahlt und nicht reagiert?
    Wie oben in der Folge geschildert, wird selbst ein Verwarnungsgeldangebot zum Bußgeldbescheid und dieser wird 2 Wochen nach Erlassen rechtskräftig. Die Verfolgungsbehörde wird nochmal postalisch unter Hinweis auf Rechtskraft zur Überweisung auffordern, bis dahin sind weitere Verwaltungsgebühren hinzugekommen. Lässt man auch diese Chance verstreichen, geht die Behörde in die Vollstreckung und irgendwann steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür.


    Nach zwei fruchtlosen Vollstreckungsversuchen (niemand angetroffen, Tür nicht aufgemacht...) erlässt das Amtsgericht einen Haftbefehl. Je nach Gerichtsbezirk (Ländersache) geht dies einher mit einer Verhaftungsankündigung. Wird auch das ignoriert, mittlerweile sind weitere Verwaltungsgebühren hinzugekommen, Kosten für Gerichtsvollzieher und Gericht..., wird es ungemütlich.


    Die für den Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle bekommt den Haftbefehl mit gerichtlicher Vollstreckungsverfügung übersandt: Zahlen oder soundsoviel Tage JVA. "Absitzen" entbindet jedoch nicht von der Schuld...
    Polizisten entwickeln dann gelegentlich einen "sportlichen Ehrgeiz", anders als Gerichtsvollzieher arbeiten sie auch sonntags morgens, befragen Nachbarn, wann Herr X üblicherweise anzutreffen ist oder wo er arbeitet. Auch die Festnahme in der Stammkneipe ist hochnotpeinlich.

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  • Nein.


    Es gibt Sammelanzeigen. Dabei ist die konkrete Hausnummer uninteressant, weil in der gesammten Straße Parkverbot ist (z.B.). Was das ist und wie das geht, erkläre ich an anderer Stelle später.

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  • @ alle:


    Das ist kein Spaßfred. Ich habe mir Mühe gegeben, selbstverständlich sehe ich aufgeschlossener und ehrlicher Kritik ehrlich entgegen, werde dann nachrecherchieren, um auch nachbessern zu können, aber das macht mir jetzt so keinen Spaß.


    Dies ist kein Nebenkriegsschauplatz für Profilneurotiker, bitte respektiert das.

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    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Trecker
    @ alle:


    Das ist kein Spaßfred. Ich habe mir Mühe gegeben, selbstverständlich sehe ich aufgeschlossener und ehrlicher Kritik ehrlich entgegen, werde dann nachrecherchieren, um auch nachbessern zu können, aber das macht mir jetzt so keinen Spaß.


    Dies ist kein Nebenkriegsschauplatz für Profilneurotiker, bitte respektiert das.


    Genauso sieht es aus!

    DASS = Konjunktion, "A" kurz gesprochen


    DAS = Artikel oder Pronomen, "A" lang gesprochen


    DASS DAS = nur in dieser Reihenfolge

  • Vielleicht mal noch ein paar Fragen, die weiterhelfen.


    Ich könnte Sie allerdings nur mit Halbwissen beantworten, daher stelle ich nur die Fragen...


    1) Gilt das Anbringen des "Strafzettels" an die Windschutzscheibe bereits als Verwaltungsakt? Ist der Strafzettel damit zugestellt?


    2) Ist das Entfernen eines Strafzettels von der Windschutzscheibe eines fremden Autos a) mit der Absicht die Person zu schädigen, b) ohne Schädigungsabsicht (also aus Spaß), strafbar? Wenn ja, in welchem Sinne?


    z.B.
    i) Diebstahl?
    ii) Urkundenunterdrückung?
    iii) was ganz anderes?


    Weiterhin zur Sammelanzeige eine Frage bzw. Situation mit Bitte um Bewertung...


    Peter parkt seinen silbernen Mercedes (Kennzeichen AA-AB-123) verkehrswidrig vor Hausnummer 43 und bekommt einen Strafzettel. Paul nimmt den Strafzettel von Peters Fahrzeug und heftet ihn spaßeshalber Anton an seinen silbernen Mercedes (Kennzeichen AA-AD-321), der vor Hausnummer 48 steht, wo kein Parkverbot ist.


    Anton hat keine Ahnung von alledem und legt zur Vorsorge Widerspruch ein.
    Wie würde in so einer Situation verfahren? Ich meine gelesen zu haben, dass geringfügige Abweichungen (z.B. falsche Hausnummer, Zahlendreher im Kennzeichen) keine "Auswirkung" auf die Korrektheit des Strafzettels hätten.

    10 Jahre Sunny N14 - ich werde dich nie vergessen !!!


    Wenn ich den Idiotentest bestanden habe, bin ich dann ein Idiot?


    ESST MEHR KÄSETOAST !!!

  • Zu 1)


    Das Anbringen eines Strafzettels ist ein Hinweis und kein Verwaltungsakt. Es ist auch keine Zustellung. Dieser "Hinweis" soll einen "verkehrserzieherischen" Sinn haben, damit der Verkehrsteilnehmer SOFORT darauf hingewiesen wird und vor Ort überprüfen kann, was er falsch gemacht hat.


    Nach 3-4 Wochen, wenn das Verwarnungsangebot bzw. die Anhörung kommt, kann er das meist nicht mehr konkret zuordnen. Oft ist das mit Verärgerung verbunden wenn man glaubt, alles richtig gemacht zu haben. Man war vielleicht in einer fremden Stadt und kann es nicht mehr nachprüfen.


    Das Ausbleiben eines Hinweises ist keine Schädigung, insofern erübrigt sich ein Teil der Fragestellungen.


    Zu 2)


    Es gibt mehrere Konstellationen aus unterschiedlicher Motivation, wie die "Durchschriftknöllchen" von einer Windschutzscheibe zur anderen wandern:


    2a)


    Der Optimist findet an seiner Karre einen Knollen mit beigefügtem Zahlschein. So was gibt es noch. Er nimmt den ganzen Zermon und klemmt diesen an ein anderes Auto dran, in der Hoffnung, dass der andere nicht genau schaut und den Zahlschein (Überweisungsauftrag) bei seiner Bank einreicht. Das funktioniert öfters, als man glaubt.


    2b)


    Der Schlaumichel, der weiß, falsch zu parken und peilt bei Nachbarfahrzeugen, ob sie schon einen Knollen haben. Diesen stibitzt er und klemmt ihn sich selbst drunter, in der Hoffnung, beim nächsten Kontrollgang der Falschparküberwachungsfachkraft unbehelligt zu bleiben, da man ja bereits "bedacht" wurde. Das bleibt so lange ungeahndet, wie man dabei nicht beobachtet wird, denn es gibt ja Option 2a) und wer soll das Gegenteil beweisen?


    2c)


    Der Frustrierte, der sich denkt: "Warum soll ich jetzt alleine meinen Ärger haben?" ... also klemme ich mein Ticket mal an ein anderes Auto und jage diesem Unbekannten auch mal einen Schrecken ein, dann kann ich besser schlafen. Armes Hänschen.


    2d)


    Der Pechvogel, der bei Variante 2b) beobachtet wurde. Es ist in der Rechtsprechung strittig, aber ich würde es nicht riskieren. Ein Knöllchen ist auch eine Merkhilfe für die Verkehrsüberwachungsfachkraft. Wer es von einem anderen Auto nimmt und bei sich selbst anklemmt, in der Absicht, die Politesse zu täuschen, man sei bereits "bedacht" worden, riskiert eine Anzeige wegen Urkundenfälschung.


    3) Hausnummer:


    Ich denke wir sind uns einig, das ist manchmal schwer. 44 oder 46? Gegenüber 43 oder 45? ... Großwohnanlagen und Grundstücksgrenzen können manchmal Rätsel aufgeben.


    3a) Sammelanzeigen:


    In einer Straße ist von Hausnummer 12 bis Hausnummer 68 Parkverbot. Dann fährt die Streife vorbei, schreibt alle Kennzeichen in eine Liste ein und beanzeigt die Falschparker mit dieser Liste. Es wird kein Hinweiszettel (Knöllchen) angebracht! Es liegt in der Natur der Sache, dass die Hausnummer dazwischen nicht konkretisiert wird. Hat man dazwischen gestanden, ist man dabei.


    Das Kennzeichen muss natürlich exakt stimmen, ansonsten käme man ja nicht auf den Betroffenen.

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