Pechvogel Peter stellt immer wieder die Fragen:
Bin geblitzt worden, was passiert nun? - Knöllchen am Auto, wie geht es weiter? - Angehalten worden, was kommt da noch?
Daher mal ein paar grundsätzlich Ausführung zu den Abläufen und Folgen:
1) Was sind die Folgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit?
1a) Mündliche Verwarnung:
Diese setzt voraus, dass der Verkehrsteilnehmer von dem Behördenvertreter angetroffen wird, einer Belehrung zugänglich ist und Einsicht für sein Fehlverhalten zeigt. Eine mündliche Verwarnung ist nur bei unerheblichen Verstößen möglich (i.d.R. bis 10,- €), unter bestimmten Umständen kann davon abgewichen werden (pflichtgemäßes Ermessen).
Ergo: Fängt der Schutzmann oder die Politesse an, einen Vortrag über erlaubt oder nicht erlaubt zu halten, sollte man die Klappe halten und ausreden lassen. Mit dem Satz: "Ich war doch nur mal eben 5 Minuten..." kann man alles versauen.
Die mündliche Verwarnung ist allerdings kein Verfahrenshindernis (sie schließt den Verstoß nicht als gesühnt ab). Dies ist insbesondere bei Bagatellunfällen von Bedeutung, im Zuge deren Bearbeitung stellt sich gelegentlich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen einer mündlichen Verwarnung doch nicht gegeben waren.
1b) Verwarnung mit Verwarnungsgeld:
Ein Verwarnungsgeld wird nicht erhoben/festgesetzt, es ist immer ein "Angebot", das man annehmen kann, aber nicht muss. Es setzt gleichfalls eine Einsicht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten voraus. Das Verwarnungsgeld kann mündlich oder schriftlich angeboten werden. Wird es mündlich angeboten, kann man vor Ort bar bei dem Bediensteten gegen Quittung bezahlen. Die Höhe richtet sich i.d.R. nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, die Maximalhöhe ist auf 35,- € begrenzt. Ein Verwarnungsgeld kostet keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren (vgl. 1c).
Der Bedienstete kann unter bestimmten Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen nach unten davon abweichen. Mit Bezahlung des Verwarnungsgeldes ist das Ordnungswidrigkeitverfahren abgeschlossen und es besteht ein Verfahrenshindernis, mit anderen Worten: Es kann nichts mehr "nachkommen". Die Vorteile liegen auf der Hand.
Das schriftliche Angebot eines Verwarnungsgeldes gilt mit Eingang der Überweisung als angenommen und abgeschlossen. Verwaltungsgebühren fallen auch hier nicht an. Wird nicht reagiert oder Widerspruch eingelegt, wird ein Bußgeldverfahren (s. 1c) eingeleitet.
Ergo: Wenn man weiß, dass man Bockmist gebaut hat, sollte man zahlen, um billig rauszukommen. Wenn man z.B. meint, damit durchzukommen, weil die Politesse sich im Fahrzeugtyp auf dem handschriftlichen Knöllchen geirrt hat und will auf einer Verwechslung herumreiten, hat die billige Lösung versaut. Dann geht es weiter bei 1c)
1c) Bußgeld:
Ein Bußgeld und Verwaltungsgebühren (i.d.R. 25,50 €) wird festgesetzt (vgl. oben, nicht angeboten), wenn der Tatbestandskatalog einen Betrag höher als 35,- € vorsieht (schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten), oder wenn der Betroffene ein Angebot für Verwarnungsgeld oder eine mündliche Verwarnung nicht annehmen will. Es erfolgt hierzu eine Anhörung in schriftlicher Form. Bereits mit dieser Anhörung kann man wiederum Widerspruch einlegen.
Bei einem Widerspruch ohne Begründung prüft die Verfolgungsbehörde den Vorgang auf formale Richtigkeit und holt je nach Art des Verstoßes noch ergänzende Stellungnahmen der anzeigenden Zeugen ein, lässt Ermittlungen durchführen und entscheidet dann nach Aktenlage erneut.
Bei einem Widerspruch mit Begründung (ggf. über einen Rechtsanwalt, was in vielen Fällen ratsam ist) geht die Behörde auf die konkreten Einlassungen des Betroffenen ein und überprüft diese, ggf. ebenfalls durch Einholung zielgerichteter Stellungnahmen durch die anzeigenden Zeugen/weitere Ermittlungen.
In beiden Widerspruchsfällen wird (nach Abschluss der Ermittlungen/Aktenlage) entweder dann ein Bußgeldbescheid erlassen, oder das Verfahren eingestellt.
Diesen Bußgeldbescheid kann man nun gerichtlich anfechten, wie es geht, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides. Das Prozesskostenrisiko trägt man selbst.
Ergo: Die Politesse, der die Fahrzeugtypverwechslung unterlaufen ist, muss was schreiben. Sie schreibt, sich beim abgelesenen Kennzeichen sicher zu sein, weil sie das immer noch 3 mal gegenkontrolliert, wie sie das gelernt hat oder weil sie Fotos gemacht hat oder weil sie sich mit ihrer Streifenpartnerin im Wechsel gegenkontrolliert hat. Beim Fahrzeugtyp könnte ihr eine Verwechslung unterlaufen sein, was sie bedauert. Sie wird nicht schreiben, dass sie ihren Kram hatte, schei*e drauf war und in diesem Zustand grundsätzlich irgendwelche Kennzeichen von inneren Stimmen zugeflüstert bekommt.
1d) Was passiert, wenn man nicht zahlt und nicht reagiert?
Wie oben in der Folge geschildert, wird selbst ein Verwarnungsgeldangebot zum Bußgeldbescheid und dieser wird 2 Wochen nach Erlassen rechtskräftig. Die Verfolgungsbehörde wird nochmal postalisch unter Hinweis auf Rechtskraft zur Überweisung auffordern, bis dahin sind weitere Verwaltungsgebühren hinzugekommen. Lässt man auch diese Chance verstreichen, geht die Behörde in die Vollstreckung und irgendwann steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür.
Nach zwei fruchtlosen Vollstreckungsversuchen (niemand angetroffen, Tür nicht aufgemacht...) erlässt das Amtsgericht einen Haftbefehl. Je nach Gerichtsbezirk (Ländersache) geht dies einher mit einer Verhaftungsankündigung. Wird auch das ignoriert, mittlerweile sind weitere Verwaltungsgebühren hinzugekommen, Kosten für Gerichtsvollzieher und Gericht..., wird es ungemütlich.
Die für den Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle bekommt den Haftbefehl mit gerichtlicher Vollstreckungsverfügung übersandt: Zahlen oder soundsoviel Tage JVA. "Absitzen" entbindet jedoch nicht von der Schuld...
Polizisten entwickeln dann gelegentlich einen "sportlichen Ehrgeiz", anders als Gerichtsvollzieher arbeiten sie auch sonntags morgens, befragen Nachbarn, wann Herr X üblicherweise anzutreffen ist oder wo er arbeitet. Auch die Festnahme in der Stammkneipe ist hochnotpeinlich.