Schaden nach Reifenwechsel

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema, welches 1.263 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Hallo,


    Peter hatte musste seine Reifen wechseln lassen. Da er zu seinem Wagen Winterreifen auf Stahlfelgen hatte, hatte er sich einen gebrauchten (aber neuwertigen) Satz Alufelgen mit Sommerreifen gekauft.
    Nun hat er beide Sätze zur Werkstatt gebracht um die Winterreifen auf die Alus ziehen zu lassen. Danach wurden die Winterreifen am Wagen montiert.
    Nun hat sich der Peter heute noch mal alles angesehen und festgestellt dass alle 4 Felgen beschädigt sind, und diese tlw. schon nach-lackiert wurden. So ist Sprühnebel an der Felge und am Winterreifen zu sehen.


    Wie sollte Peter reagieren? Was kann der Peter von der Werkstatt fordern?


    Der Wechsel wurde normal per Rechnung bezahlt.



    Viele Grüße vom Peter

    Besser besoffen und fröhlich, als nüchtern und doof.

    :Bier:


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  • Wozu im Winter mit Alufelgen rumfahren ?(


    Aber egal. Alles protokollieren und dann ab zur Werkstatt und reklamieren und schauen was die sagen

    --> Verkaufe meine (Almera) N16 Teile <--
    <-- Zündkerzen N16 1.5 ... Bremsüberholungskit N16 -->

  • Das Problem für Peter war, dass es bei der Abholung schon Dunkel war und er es heute erst sehen konnte. Als er gestern zu hause was festgestellt hatte, war die Werkstatt schon zu, und heute ist sächsischen Heimatland Peters Feiertag.



    Was vielleicht noch entscheidend ist, es sind auf jeden Fall Schäden aufgrund einer fehlerhaften Montage, so ziehen sich die Kratzer "rund" an den Speichen entlang.

    Besser besoffen und fröhlich, als nüchtern und doof.

    :Bier:


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    Einmal editiert, zuletzt von MHild86 ()

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Donnergott
    Peter hätte wohl am besten direkt bei der Abholung drauf achten sollen.


    Dann bestünde für den Werkstattbetreiber keinerlei möglichkeit, sich aus der Affäre ziehen zu können...


    Nun könnte es für Peter durchaus problematisch werden, was die Beweispflicht angeht.


    Grundsätzlich richtig!


    Nur ist der Gesetzgeber bei vertraglichen Ansprüchen nicht so unkuhl wie bei jenen wie z.B. aus unerlaubter Handlung und sagt deshalb im § 280 I BGB:


    "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."


    Mit dieser Formulierung vermutet der Gesetzgeber also, dass der Vertragspartner, gegen den ein Anspruch gerichtet wird (kurzum: der Schuldner), Scheiße (kurzum: Pflichtverletzung) gebaut hat. Demnach muss der Schuldner beweisen, dass ihn hinsichtlich der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft.


    Der Gläubiger bleibt jedoch bezüglich der weiteren Aspekte, die so anfallen können, weiterhin beweispflichtig.


    Nichtsdestotrotz ist der § 280 I S.2 BGB eine schöne Hilfestellung für den Gläubiger. =)

    DASS = Konjunktion, "A" kurz gesprochen


    DAS = Artikel oder Pronomen, "A" lang gesprochen


    DASS DAS = nur in dieser Reihenfolge