Ich hab von der Rennleitung den Verweiß auf folgende § erhalten:
(In Außzügen)
§ 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, dass die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit - auch bei der Bedienung der Kupplung - gewährleistet ist.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben.
(Anmerkung: Auch die AHK)
§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 darf nur 50 Prozent der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.
Fazit:
Also darf ich an der AHK Abschleppen!!
Abschleppen= Nothilfegedanke+Betriebsunfähig
Also macht Nissan nix falsch wenn sie eine Hintere Abschleppöse weglassen,
wenn eine AHK verbaut ist.
So haben Sie einen Weg gefunden 5€ zu sparen und der Kunde muß eine AHK anbauen lassen (Siehe § 43 Abs.2). Außer es ist ein LKW, dann AHK oder nicht Abschleppen.