Unser mittlerweile lieb gewonnener fiktiver Peter hat im Laufe langjähriger statistischer Untersuchungen und deren Auswertung unter Berücksichtigung des Korrelationskoeffizienten herausgefunden, dass die Monate Januar und Februar die kältesten Monate im Jahr sind. In diesem Zeitraum will er daher nicht länger mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren sondern er sucht sich hierfür für die beiden Monate einen mordsmäßig getunten VW-Golf.
Der gebrauchte Golf wird im Dezember 1999 gekauft und hat noch TÜV bis 05/2000. Peter entscheidet sich anhand seiner Untersuchungen für ein Saisonkennzeichen: 01-02 (Januar - Februar). Demnach darf er problemlos erst im Januar 2001 zum TÜV fahren ohne irgendwelche Probleme zu fürchten. Schusselig - wie unser Peter jedoch ist - "vergisst" er im Jahr 2001 den TÜV-Termin. Er fährt also im Januar und Februar 2001 täglich zur Arbeit und wird dabei weder kontrolliert noch geblitzt. Die Zeit vergeht und das Jahr 2002 kommt schneller als gedacht. Als Peter nun am 02. Januar 2002 in seinen Golf steigt um zur Arbeit zu fahren, fällt ihm knallhart ein, dass sein TÜV quasi schon über 1,5 Jahre abgelaufen ist. Unverzüglich nimmt er noch am gleichen Tag unbezahlten Urlaub und fährt mit der (mittlerweile stark durchgerosteten) Karre zum TÜV. Bevor er aber dort eintrifft, wird er von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert.
Wieviele Monate hat Peter in diesem Fall (unter Berücksichtigung seines Saisonkennzeichens) den HU-Termin überschritten und welche Strafe blüht ihm deswegen nach heutiger Gesetzeslage?