Mindestabstand zum Garagentor?

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 5.584 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Starmaster.

  • Moin


    Peter ist in eine neue Wohnung gezogen. Leider sind an der Straße Parkplätze absolute Mangelware darum stellt er sein Auto auf den Garagenhof in die hintere rechte Ecke. So blockiert er niemandem das Tor - dachte er zumindest. Heute hatte er ein Zettel am Auto daß das Parken dort nicht erlaubt wäre. Vermutlich von der Nachbarin die in der Gegend auch als "Hitlers letzter Blockward" bekannt ist.
    Peter kann aber kein Verbostschild finden. Auch den Abstand zum Garagentoren links neben seinem Auto findet Peter mit 7,8m als ausreichend. Laut [lexicon]StVO[/lexicon] müssen es bei Ausfahrten ja 3m Abstand zur Fahrbahnmitte sein - aber eben auf der Straße.


    Jetzt Peters Fragen:
    Ist das Parken da grundsätzkich verboten oder muss da ein Verbotsschild stehen?
    Die [lexicon]StVO[/lexicon] bezieht sich auf Parken auf der Fahrbahn - in wie weit ist es auf einen Garagenhof anwendbar?


    Peter hat jetzt erstmal auf der Rückseite der Nachricht einen "offenen Brief" verfasst und ins Auto gelegt:


    Wo steht das Verbotsschild?
    Nur weil SIE etwas möchten ist es noch lange kein Gesetz!
    Es sind 7,8m Abstand zur Garageneinfahrt - wenn Sie dort nicht reinkommen geben Sie den Führerschein am Besten ab!!!


    MfG


    RKP

  • Ist das ein Privatgrundstück?

  • 7,8m Platz zwischen Garagentor und Auto? Das sollte ja Platz genug sein, um rauszukommen. Vielleicht wäre das vom Vermieter/Eigentümer des Hofes zu klären. Wenn der dir das Parken dort erlaubt, kann auch (wie du sie so schön nennst) "Hitlers letzter Blockwart" nicht viel machen.

    Ich bin ein Supermod im Board, ein toller Typ!

  • Ist das ein Privatgrundstück?


    Ja


    Skurovski:
    Den Eigentümer interessiert die Bude einen Dreck - der zieht da nur die Kohle raus.
    Ok, Peter hat letzte Woche einen Brief von ihm bekommen, da er den Garten nicht gemacht hat (welcher aber wohl schon seit einigen Wochen nicht gemacht wurde). Dieser ist sein Aufgabenbereich. Auch da denkt Peter daß sich "HlB" beschwert hat.

  • Sind die Garagen einzelne Flurstücke? Oder sind sie vereinigt?
    Wer hat dir erlaubt dort zu parken?


    Ist das Flurstück ihr Eigentum hast du dort nichts verloren. ;)

  • Die Garagen kann man anmieten wenn man in dem Haus eine Wohnung hat - allerdings gibt es mehr Wohnungen als Garagen :rolleyes:

  • Ungewöhnlich... Normalerweise wird überprüft das min. 1 Stellplatz pro Wohnung vorhanden ist.
    Ja wenn es nicht ihr Eigentum ist hat Sie auch keine Rechte.


    Natürlich kann der Vermieter dieses untersagen aber weiß der denn Bescheid dadrüber?

  • @NoMercy:
    1. Stellplatz pro Wohnung? :eek: - das wäre ein Traum.
    Hier mal ein Link von der Straße. http://goo.gl/maps/yhyiA
    Das Haus in der unteren Bildmitte (mit den Solarzellen) ist "unseres" - da drüber der Garagenhof. Ob dieser der Frau gehört kann ich nicht sagen - da man aber, wie gesagt, die Garagen anmieten kann gehe ich nicht davon aus daß der Hof "HlB" gehört.
    Die Straße ist auf dem Bild fast leer, nachmittags ist es aber unmöglich dort einen Parkplatz zu bekommen

  • Klar pro Wohneinheit muss immer ein Stellplatz vorhanden sein ansonsten wird dem BV widersprochen.


    Es ist auch egal ob es eine Bäckerei, Frisör, Puff etc. ist Stellplätze müssen da sein.


    Aber heutzutage hat ja jede Familie 2-3 Autos ergo Platzmangel.


    Ich würde erst mal klar klären wer wie wo parken darf. Ansonsten den Immobilienbesitzer fragen. ;)

  • BV = Bauvorhaben?


    Die Hütte ist 30 - 40 Jahre alt. Gabs die Regelung da schon?

  • Werden da öffentliche Stellplätze berücksichtigt? Ich meine, in einer Großstadt wie Hamburg hat kaum ein Mehrfamilienhaus 1 Parkplatz pro Wohneinheit.


    Bei uns im Haus gibt es für 21 Wohnungen immerhin 2 Garagenplätze!

  • Als die Wohnung angemietet wurde, wurde auch nach ner Garage gefragt - laut Aussage vom Vermieter können (nicht müssen) wir an der Straße parken da für diese Wohnung keine Garage vorgesehen ist. Einen Stellplatz explizit für die Wohnung gibt es also nicht.

  • Sorry ja genau BV = Bauvorhaben.


    Puh gute Frage... zu so einer alten Kamelle kann ich nichts sagen / will ich nichts falsch sagen. ;)


    Ich kann mir vorstellen dass das früher nen bisschen lockerer gesehen wurde.

  • am besten mit vermieter abklären wenn er es dir erlaubt gut vielleicht gegen Bezahlung wenn nicht dann privatgrundstück da kann er dich sogar abschleppen lassen

    PRIMERA P11 the dark night "edition"


    IT´S A DRIVERS CAR

  • Puh gute Frage... zu so einer alten Kamelle kann ich nichts sagen / will ich nichts falsch sagen. ;)
    Ich kann mir vorstellen dass das früher nen bisschen lockerer gesehen wurde.


    "Früher" gab es diese Vorschrift natürlich nicht... Mal als Beispiel die ganze Kieler Innenstadt. Fast alles Bauten aus dem Ende der Kaiserzeit und aus der Zeit um 1950.
    Erklärt sich von selber, dass eine solche Vorschrift selbst in den 1950er Jahren noch nicht existierte. Obwohl "früher" etwa viermal so viele Menschen in den Häusern gelebt haben wie heute.


    Vorgeschrieben bei aktuellen Bauvorhaben wird die "Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen" über die Landesbauordnungen, z. B. § 50 LBO Schl.-H. Details, Abweichungen etc. werden zB über die Bebauungspläne oder im Einzelfall geregelt.
    Seit wann es diese Regelung gibt, kann man heraus finden, wenn man die Änderungen der Bauordnungen der letzten drei oder vier Jahrzehnte durchschaut ;)

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    Umwege erhöhen die Ortskenntnis

  • am besten mit vermieter abklären wenn er es dir erlaubt gut vielleicht gegen Bezahlung wenn nicht dann privatgrundstück da kann er dich sogar abschleppen lassen


    Wer könnte mich abschleppen lassen?
    Die ebenfalls Mieterin ("Hitlers letzer Blockwart") oder der Vermieter (dem das Grundstück gehört)?
    Bei der HlB denke ich nicht daß sie mit ner blockierten Garagenausfahrt argumentieren kann - zumal dann auch die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden muss.
    Sie weiß zu welcher Wohnung das Auto gehört.

  • Der Grundstückseigentümer könnte das, sofern du dort unberechtigt auf Privatgrund stehst

  • es kann dich nur der abschleppen lassen dem das Grundstück gehört und das müsste der jenige auch erst mal aus eigener tasche bezahlen wird also keiner machen
    aber möglich ist es

    PRIMERA P11 the dark night "edition"


    IT´S A DRIVERS CAR

  • Auch die Mieterin der Garage könnte abschleppen lassen. Allerdings gilt hier wie beim Vermieter: Mit den Kosten muss der Auftraggeber in Vorleistung gehen. Um diese dann bei Peter wieder eintreiben zu können, müsste m.E. in beiden Fällen folgendes nachgewiesen werden:


    1. (das gilt für Mieterin und Vermieter) Es war dem Auftraggeber nicht zuzumuten, zu warten, bis Peter kommt und das Auto wegfährt, bzw.ihn zu suchen. Da beide wissen, wo Peter wohnt, wird ihnen zuzumuten sein, zunächst bei diesem zu klingeln. Ist er dann nicht zuhause oder weigert sich, dann können sie abschleppen lassen und Hoffnung auf Erstattung der Kosten hegen.


    2. (gilt für den Vermieter): Er muss Peter untersagt haben, dort zu parken. Hat er das nicht, glaube ich kaum, dass er Peter als Mieter des zum Grundstück gehörenden Hauses bzw. einer Wohnung darin, für das Abschleppen in Regress nehmen kann.


    3. (gilt für die Mieterin): Es muss glaubhaft sein, dass sie - wenn Peter dort parkt - ihre Garage nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. Dabei wird zu klären sein, inwiefern der Dame ein gewisses Rangieren zuzumuten wäre. Wennn gnä´ Frau als Blockwarten natürlich einen Standartenwagen aus dem Fundus des Reichskriegsministeriums ihr eigen nennt, der riesengroß ist, dann könnte das für Peter zu einem Parkverbot führen.


    Desweiterin ist Folgendes zu bedenken:


    1. Inwieweit kann der Vermieter aufgefordert werden, besagter Dame die Garage ganz zu entziehen? Dafür spräche ganz eindeutig die Tatsache, dass humanoide Lebensformen weiblichen Geschlechts gem. altbekannter wissenschaftlicher und empirisch nachweisbarer Erhebungen des Autofahrens nur eingeschränkt und des zielgenauen Einparkens gar nicht mächtig sind.


    2. Inwieweit trägt der unter Punkt 1 genannte Umstand dazu bei, dass Peter, der um eben diese Tatsache weiß, im Schadensfalle (der bei einer Frau am Steuer zweifelsohne kurz- bis maximal mittelfristig eintreten wird) die alleinige Schuld zugewiesen bekommt und somit seinen und den am Standartenwagen der Frau Blockwartin entstehenden Sachschaden vollumfänglich zu tragen hat?


    3. Warum in drei Teufels Namen zieht ein Mensch, der eigentlich klaren Verstandes ist, nach Bielefeld?

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    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • So, Peter hatte heute den Vermieter im Haus da dieser sich den Parkettfußboden ansehen wollte. Bei der Gelegenheit hat Peter dann gefragt wie es mit dem Abspellen seines KFZ an besagter Stelle ist. Von Seiten des Vermieters spricht nix dagegen wenn das Auto an besagter Stelle steht - er erwähnte aber auch das die Mieterin der Garage etwas "speziell" sei. Aber da sie sich über jeden Scheiß aufrege wäre es so oder so nur eine Frage der Zeit bis diese Garage frei werde, so oder so.