130kmh werden auf nicht tempolimitierten Autobahnabschnitten vom Gesetztgeber als Richtgeschwindigkeit angesehen, alles darüber ist tolerierte Raserei bei der die Tolerierung sofort endet, wenn durch die Überschreitung dieser Richtgeschwindigkeit ein Unfall verursacht oder nicht mehr verhindert werden kann, der jedoch mit "nur" 130kmh fahrend verhindert hätte werden können.
Insofern kann die Ansicht, daß auf der 3. Spur eine 180+ kmh Pflicht aus Vernuftgründen her gegeben wäre als absolut nicht sinnvoll gewertet werden im Sinne des Gesetzgebers, da dieser aus Vernunftgründen heraus sich auf 130kmh als Richtgeschwindigkeit festgelegt hat.
So schaut's aus.
Es gab da ja letztes Jahr ein Urteil des OLG Koblenz, die einem Schnellfahrer (200 km/h) 40% der Schuld zuwieß, obwohl der eigentliche Unfallverursacher von der Beschleunigungsspur grob verkehrswidrig!) direkt auf die linke Spur zog.