Zusatzleuchten/Arbeitsleuchten wo anschließen

Es gibt 28 Antworten in diesem Thema, welches 7.247 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Jens [NOT].

  • Das stand da scheinbar schon immer so.


    Dazu gekommen scheint nur Punkt C:


    Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,


    Fahr ich scheinbar schon immer hochgradig Illegal rum :D


  • Geändert wurde auch zum Beispiel das die Arbeitscheinwerfer nur noch mit dem gleichzeitigen Leuchten der Rücklichter

    und Kennzeichenleuchten einschaltbar sein dürfen,welch merkwürdige Schaltung :) , aber man meint wohl das Standlicht damit.

    Früher fehlte dieser Zusatz.

  • Stand hier 2006 schon drin:


    https://www.verkehrsrundschau.de/fm/2492/StVZO_1_2006.pdf


    5)

    1

    Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den

    Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

    2

    Dies gilt nicht für

    1. Parkleuchten,

    2. Fahrtrichtungsanzeiger,

    3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§

    16

    Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

    4. Arbeitsscheinwerfer an

    a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

    b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen


  • Sag ich doch-..wurde mal geändert..

    Früher (vor langer,langer, Zeit :) ) wurde das mal differenziert gehandhabt.

    Der Suchscheinwerfer durfte nur einschaltbar sein nur mit Rück+Kennzeichenleuchte

    Arbeitsscheinwerfer war schaltungstechnisch vom Kfz Licht komplett zu trennen...


    Nun,in der wiederum geänderten Fassung, steht es auch noch mal drin das auch die Verwendung von

    Arbeitsscheinwerfer analog wie der elektrischen schaltbarkeit des Suchscheinwerfe sein muss..

    Beide Scheinwerfer unterscheitet aktuell lediglich nur noch eine unterschiedliche Benutzungsvorschrift.

    (Arbeitsscheinwerfer nur im Stand, Suchscheinwerfer nur zum kurzzeitigem Anleuchten von z.b Wegweisern, aber das auch während der (langsamen) Fahrt.

    Wobei Arbeitsscheinwerfer die nur zur Seite oder nach hinten gerichtet sind davon ausgenommen sind.

    Also diese nicht zwingend mit der Rück+Kennzeichenleuchte leuchten müssen...

    Man merkt schon das einige Beamte echt langeweile haben.. :)

  • Also ich seh da an der Formulierung keinen Unterschied, außer das der letzte Absatz ...


    Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,


    Dazu gekommen ist.



    Ich sehe das so, das arbeitsscheinwerfer seit jeher nur mit Standlicht geschalten sein dürfen..


    Zumindest soweit ich zurück sehen kann.

  • Sieh einfach mal bis zum Jahr 2006 zurück...Da war (hieß) es mal gaaaanz anders.. :)



    unter Punkt 5.3 (5.3.2)


    "Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs/Abblend und oder Fernlicht gekoppelt sein....."

    Also eine Separate Schaltung (Entkopplung) war da vorgeschrieben..


    Mit Quelle (da du mir nicht glaubst :)


    http://www.meyhoff-rueder.de/uploads/broschuere_lte.pdf


    Link führt zur damaligen (jetzt aber überarbeitete Broschüre) Arbeitshilfe für und von den verschiedenen Prüfdiensten..

    • Offizieller Beitrag

    An der Stelle können wir es kurz machen, in dem Fall aber Mutti als Muddy geschrieben ^^