Kennzeichenleuchten, Pflicht?

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  • Hallo zusammen,


    ich möchte einen Wohnanhänger anschaffen und weiß nicht, was im Bezug auf das Kennzeichen gilt. Also, es ist klar, dass es klar zu sehen sein muss, aber braucht man solche EDIT, oder reicht es auch ohne?


    Ich wäre für eine hilfreiche Antwort, am besten mit Gesetzesgrundlagen, sehr dankbar ;)


    Beste Grüße

  • Oder Rechtsgrundlage in § 10 FZV ( klick)

    Zur Beleuchtungspflicht Abs. 6 Satz 2

    "Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht."

    Details u.a. in Abs. 6 Satz 4:

    "Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.".

    Ausnahme davon Abs. 13:

    " Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

    1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
    2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
    soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein."

    ;)

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