Verkehrskontrolle bei parkendem Auto?

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  • sonntag morgen: die bullen biegen hinter uns auf "unsere" hauptstraße. unsere intuition sagt uns "die wollen doch was von uns!?". kurzum etwas mehr gas gegeben, hier ne kurve, da ne kurve und schließlich in einer seitenstraße eingeparkt und motor aus.


    jetzt kommts: ne halbe minute später kommen die bullen, faseln was von allgemeiner verkehrskontrolle und lassen mich (der auf dem fahrersitz saß) einen alkoholtest machen. ergebnis: 0,7


    auf dem revier ging dann der alcotest nicht, so dass ich ein weiteres mal ins mobile gerät pusten durfte, da waren es dann 0,63.


    schließlich ging es auf ein zweites revier, wo der dort funktionierende alkotest 0,6 ausspuckte.


    jetzt mal im ernst: die können mir so doch nicht nachweisen, dass ich unter alkohol ein fahrzeug führte!? hätte genauso gut sein können, dass ich normal angehalten habe, um eine flasche jägermeister zu trinken und dann erst kontrolliert wurde. außerdem könnte ne dritte person gefahren sein, die zwischenzeitlich ausgestiegen und abgehauen ist.


    was sagt ihr dazu?

  • Hm, erstmal *rüffel*


    Dann: Allein ein Fahrzeug fahrbereit zu machen genügt. Das heißt, wenn Du auf dem Fahrersitz bist und der Zündschlüssel steckt bist Du fällig. Den sollte man bei solchen Aktionen schnell abziehen, am besten "unauffindbar mit dem Fahrer verschwunden".


    Mal sehen was die Busfredianersekte dazu sagt... Leg schonmal etwas Geld beiseite und erkundige Dich was eine Monatskarte kostet... :(

  • Na ja ich glaube das du verdächtig bist und denen wen schon ne Geschichte auspacken mußt die halbwegs plausibel ist. So mit wegwerfen und so ist nicht. wenn muß schon einer mit schlüssel kommen und so tun als wenn er dich nach hause fahren will oder so

    --> Verkaufe meine (Almera) N16 Teile <--
    <-- Zündkerzen N16 1.5 ... Bremsüberholungskit N16 -->

  • naja, der schlüssel steckte ja nicht mehr. auch wurde ich nie gefragt, ob ich das auto überhaupt geführt habe.

  • RÜFFEL ANFANG
    abgesehen davon, sei mir jetzt net böse, wenn du wirklich mit 0,63 gefahren bist, gehört dir der Schein eh weggenommen!
    RÜFFEL ENDE


    So und jetzt zum Thema. Also alleine das Einsteigen auf der Fahrerseite im Betrunkenen Zustand reicht aus, um die den Führerschein abzunehmen, ohne Fragen, ob du gefahren bist oder nicht. Selbst wenn du gefahren bist und ein Freund, ebenfalls mit Führerschein sitzt danebe, kann auch ihm der Führerschein weggenommen werden, weil er wissentlich nichts dagegen getan hat.


    Was habt ihr in Deutschland für ein Limit bei den Promil? Bei uns sind 0,5.

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    I hob no nie an Tacho zruckdraht, oba scho vü zruckdrahn lossn!

  • Allgemeines zur "Neuregelung" zum Thema Alkohol im Strassenverkehr habe ich in die Datenbank geschrieben.


    Meiner Meinung nach müssen die Polizeibeamte dir nachweisen können, dass du wirklich gefahren bist. Es sei denn du hast bei der Verkehrskontrolle schon was zugegeben?!


    Denn der §24a STVG wird eingeleitet:" 1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt [...]"


    Jetzt ist die Frage ab wann man ein Fahrzeug im Strassenverkehr führt?
    ich hoffe dir Morgen mehr dazu sagen zu können, habe in meinen gesetztestexten derweilen nichts darüber gefunden.

  • Also erstens sehe ich da keine möglichkeit sauber raus zu kommen, dafür spricht zuviel gegen dich!
    Und zweitens (nehm es mir jetzt nicht übel) wer so nen mist baut muß halt auch dafür gerade stehen.
    Selbst wenn du unter der Promille grenze bist und nen Unfall baust wird dir eine Teilschuld mit reingedrückt. Daher überlege es dir ob es das wert ist mit Alc am Steuer zu sitzen.

  • der Versuch ist strafbar!


    gab ein Urteil dazu weil die Polizei das früher nicht durfte - die habe betrunkene Leute losfahren lassen obwohl sie es hätten verhindern können nur um sie dann aufhalten zu können!
    das dürfen sie jetzt vorher -> müssen die Straftat verhindern, die Strafe ist aber die gleiche (wenn ich mich richtig dran erinnern kann!)

  • Bitte die Stammtischphilosphie außen vor lassen!
    Der Versuch nach §24a STVG und 316 STGB ist straflos.


    Es war mal die Rede davon, den Begriff des "Führens" auszuweiten, bzw einen Versuch an sich zu definieren, davon hat der Gesetzgeber aber abgesehen.
    Es gibt eine fahrlässige und eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung der Trunkenheit im Verkehr.


    Der BGH hat den Ausdruck "Führen eines Fahrzeuges" definiert:


    "...dass Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken"
    Es kommt auf die Bewegung des Fahrzeuges an; die Motorkraft muss allerdings nicht ursächlich sein.


    So viel zur Theorie.
    Was die Polizeibeamten genau gesehen und ihr am "Tatort" zugestanden habt wissen wir ja nicht.


    In der tat schaut es nicht so "berauschend" für dich aus. Wenn die beiden Beamten dich das Fahrzeug haben führen (=Fahren/Lenken) sehen, spricht das gegen dich.


    Wann man sich also fahruntüchtig nur in sein Auto setzt, hat man die Tatbestandsmerkmale der §§24aSTVG u. 316STGB nicht erfüllt.

  • das hilft mir schonmal weiter, hab morgen nen termin beim anwalt, mal sehen, was der dazu sagt.

  • Zitat

    Original von RoadDogg
    Bitte die Stammtischphilosphie außen vor lassen!
    Der Versuch nach §24a STVG und 316 STGB ist straflos.


    Wann man sich also fahruntüchtig nur in sein Auto setzt, hat man die Tatbestandsmerkmale der §§24aSTVG u. 316STGB nicht erfüllt.


    zu 1. der Versuch eine Straftat zu begehen ist nicht straflos (im allgemeinen!) - allerdings ist dort immer von Ordnungswidrigkeit die Rede
    trotzdem steht hier: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_24a.php nichts vom versuch drin. Es steht zwar drin das es den betrifft der es "führt" aber nicht was passiert wenn er es vor hatte zu führen!


    zu 2. ich denke es ist entscheidend wohin du dich setzt!
    wenn du dich hinters Lenkrad setzt schauts anders aus als wenn du dich hinten rein legst (nur so als krasses Beispiel)
    in dem Fall ist wohl die Absicht entscheidend


    sollte ich mich wieder irren sags mir :D

  • in der fahrschule hatte mir mein fahrschullehrer mal gesagt das es erlaubt sei betrunken hinterm lenkrad zu sitzen! man darf auch das Auto auch anhaben! grund dir war kalt wegen heizung blabla! nur du darfst halt kein mm fahren!!! so wurde mir das von meinem fahrschullehrer gesagt!


    mummes

    Datsun 510 im aufbau powerd By Stage2,5 CA18det

  • Zitat

    Original von mummes
    in der fahrschule hatte mir mein fahrschullehrer mal gesagt das es erlaubt sei betrunken hinterm lenkrad zu sitzen! man darf auch das Auto auch anhaben! grund dir war kalt wegen heizung blabla! nur du darfst halt kein mm fahren!!! so wurde mir das von meinem fahrschullehrer gesagt!


    wurde mir einst auch gesagt ... aber das ist nun auch schon über fünf jahre her.

  • bei mir ist es erst gut 2 jahre her! aber was genaueres kann ich dir aber auch nicht sagen!!!!




    mummes

    Datsun 510 im aufbau powerd By Stage2,5 CA18det

  • joa, uns wurde es so beigebracht das du wenn du cih innem auto befindest und den schlüssel dazu in der tasche hast können sie dich deshalb :Sex: (also wenn du was getrunken hast) Kumpel von mir lag mit zu viel Promille auf der Rückbank und hat gepennt, ne halbe stunde später haben die Bullen angeklopft... er is 1 jahr seinen Lappen los (juni hattern wieder) problem is das ein Notarztwagen ihn auf den Parkplatz hat fahren sehen und daraufhin die bullen gerufen hat.

    • Offizieller Beitrag

    Das mit dem Anwalt ist wohl besser so...


    Allgemeine Sachen wie "der Versuch ist strafbar" bringen ja eh nicht weiter und können/werden ziemlich daneben liegen.


    Ich hätte in dem Fall auch meine Probleme mit dem "Führen des Fahrzeugs".
    Sowas geht (wie es RD auch schon anhand des Gesetzes-/Urteiltextes begründet hat) nur, wenn man tatsächlich gefahren ist.


    Der Knackpunkt wird nun sein, ob es die Pozilisten waren, die vorher hinter dir hergefahren sind.


    In dem Fall könnte es dumm aussehen, weil dann haben sie den Nachweis, dass zur gleichen Zeit jemand geführt hat. Und wenn du dann am Steuer sitzt... :kotz:


    Naja, wünsch dir trotzdem viel Erfolg..


    Den Moralischen spar ich mir mal, das weißt du eh selbst.
    (Btw. : haben die dein Auto an sich nicht gefilzt???- wegen Eintragungen und so...)


    Grüße


    Chris

  • den nachweis haben sie nicht, da die anfangs ca. 300m hinter uns waren und im zweifelsfall hätt ich noch nen kumpel, der mir zu 95% ähnlich sieht 8o


    edit: ja klar haben die das auto gefilzt. wollten abe für spoiler, schweller scheinwerferblenden usw.. die meinten sogar, die frontschürze wäre nicht original, weil deren gitter leicht anders als das im grill ist. haben auch die motorhaube öffnen lassen und sich halb unters auto gelegt. aber nachdem das testgerät den wert ausspuckte war das erstmal alles egal. ist auch gut so, denn meine abe-sammlung hatte ich dummerweise zu hause liegen. den fakt, dass ich ohne türverkleidung und amaturenbrett herumfuhr kommentierten sie nur mit "aha ... und drinnen bauen sie wohl gerade um?"


  • Nein, das kann man so allgemein nicht sagen, es gibt viele verschiedene Deliktstypen; u.a.
    vorsätzliche vollendete Begehungsdelikte
    fahrlässige Begehungsdelikte
    Versuchsdelikte
    Unterlassungsdelikte
    Täterschafts- und Teilnahmedelikte
    erfolgsqualifizierte Delikte usw...


    Zitat


    allerdings ist dort immer von Ordnungswidrigkeit die Rede


    Richtig, es gilt zwischen Straftat und Owi zu unterscheiden!
    Im Strassenverkehr kann man beides begehen.
    Liegt ein geringer Schuldvorwurf, der geringe Rechtsfolgen mit sich zieht vor (zB Parken ohne Parkschein), liegt eine Ordnungswiedrigkeit vor.
    Bei Trunkenheit im Verkehr liegt ein klassischer Grenzfall vor. Es kann sowohl als Straftat, als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
    Deshalb habe ich auf zwei verschiedene §§ Bezug genommen. Was genau bei Marco der Fall ist wissen wir ja nicht (Wir wissen nicht, was ihm genau vorgeworfen wird).


    Zitat


    trotzdem steht hier: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_24a.php nichts vom versuch drin. Es steht zwar drin das es den betrifft der es "führt" aber nicht was passiert wenn er es vor hatte zu führen!


    Da ist der casus knaxus; es steht nicht von Vorsatz drin - nulla poena sine lege. Keine Strafe ohne Gesetz.


    Zitat


    zu 2. ich denke es ist entscheidend wohin du dich setzt!
    wenn du dich hinters Lenkrad setzt schauts anders aus als wenn du dich hinten rein legst (nur so als krasses Beispiel)
    in dem Fall ist wohl die Absicht entscheidend


    sollte ich mich wieder irren sags mir :D


    Die oben genannte Definition beantwortet dies ja eigentlich.
    Du hast ein gutes Stichwort eingeworfen: "Absicht"


    Nach der Definition die ich oben gegeben habe, will und hat der Gesetzgeber klar abgegrenzt: Man sieht nun deutlich, ob der Fahruntüchtige das Auto führte (objektiver Tatbestand) und die Tatbestansmäßigkeit erfüllt! Di subjektibe Tatbestandmäßigkeit ist hier ja nur sehr schwer zu erkennen und somit nicht zwingend maßgebend.


    Ist aber alles "nur" Theorie; wie bereits erwähnt Marcos Fall kann auch anders aussehen