nissanboard.de
24.09.2004
Massenunfall als "Glücksfall" für Versicherte
Stuttgart (ACE) 24. September 04 - Je mehr Fahrzeuge in eine Massenkarambolage verwickelt sind, umso bereitwilliger und unkomplizierter werden die Schäden von Versicherungen reguliert.
Auf diesen paradox erscheinenden Sachverhalt hat jetzt der ACE Auto Club Europa in Stuttgart hingewiesen. Als einen Grund für die außergewöhnliche Praxis der Versicherungsunternehmen nennt der ACE Schwierigkeiten, einen Massenunfall so zu rekonstruieren, dass zweifelsfrei der Unfallverursacher dingfest gemacht und damit die Schuldfrage geklärt werden kann. Damit die Geschädigte trotz nicht klärbarer Schulfragen dennoch ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend machen können, setzt die Versicherungsbranche in solchen Fällen einen speziellen Maßnahmeplan in Kraft. Er sieht vor, dass die Geschädigten ihre Ansprüche in voller Höhe gegenüber dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und nicht bei einer einzelnen Versicherungsgesellschaft anmelden. Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens 50 Fahrzeuge als Pulk in einem begrenzten Bereich am "Crash" beteiligt waren. Bei 20 bis 49 in die Karambolage verwickelten Fahrzeugen tritt der Maßnahmeplan nur dann in Kraf!
t, wenn eine präzise Unfallrekonstruktion mit der Feststellung eines Hauptschuldigen nicht möglich ist - etwa durch Verwischung von Beweismitteln durch Bergungs- und Löscharbeiten am Unfallort. Häufig liegt dabei das Problem in der Beantwortung der Frage, ob ein Fahrzeug aufgefahren ist oder vom folgenden Pkw aufgeschoben wurde.
Bei unter 20 beteiligten Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich keine gemeinsame Regulierung. Dann gilt, so der ACE, das übliche Haftpflichtrecht. Das setzt voraus, dass der Hauptschuldner festzustellen ist. Tragen mehrere Kraftfahrer eine Teilschuld, wird das Haftpflichtteilungsabkommen angewandt, indem eine Ausgleichsquote zur anteiligen Aufteilung der Haftung festgelegt wird. Wichtig ist, dass sich die Beteiligten nach einer Massenkarambolage mit weniger als 20 Beteiligten wie bei sonstigen Unfällen auch gegen spätere Haftungsansprüche seitens Dritter absichern.
Wenn bei dem Unfall eine Person mehr als geringfügig verletzt oder sogar getötet wurde, ist das Einschalten eines Anwalts unumgänglich. Dessen Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrers, der den Unfall verursacht hat. Die gesetzlich verogeschriebene Haftpflichtversicherung ersetzt auch Folgeschäden. Dazu gehören Abschlepp-, An-, Abmelde- und Finanzierungskosten sowie eine Pauschale für allgemeine Unkosten in Höhe von rund 15 Euro. Reparaturkosten müssen grundsätzlich nicht verauslagt werden. Am Besten ist es, von der gegnerischen Versicherung deshalb eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung zu verlangen.
Über den Zentralruf der Autoversicherer (unter der
Zentral-Rufnummer 0 180-25 0 26 rund um die Uhr erreichbar) kann in Erfahrung gebracht werden, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Unfallgegner versichert ist. Dazu sind nur Angaben zum Kennzeichen und Namen des Fahrzeughalters erforderlich - und sofort wird der zuständige Versicherer ermittelt oder man wird, wenn nötig, direkt weiter verbunden. Falls der Unfallverursacher geflüchtet oder nicht haftpflichtversichert ist, hilft die Verkehrsopferhilfe in Hamburg unter der Rufnummer 040-30 18 00.
Und noch ein Tipp vom ACE: Übersteigen die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos (so genannter wirtschaftlicher Totalschaden), so zahlen die Versicherer anstelle der Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes für ein gleichwertiges Fahrzeug. Möchte der Halter das Fahrzeug aber behalten und weiterfahren, hat er Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.
Auf die Verfahrensweise bei der Schadensregulierung von Massenunfällen haben sich die Autoversicherer verständigt, nachdem es im Jahre 1976 auf der A 81 zwischen Stuttgart und Ludwigsburg einen Massenunfall gab, an dem Insgesamt 192 Fahrzeuge beteiligt waren. Der inzwischen aktualisierte Maßnahmeplan dient dazu, im Interesse der Unfallopfer kostspielige und langwierige Streitigkeiten bei der Schadensregulierung zu vermeiden.
Impressum:
ACE Auto Club Europa
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Schmidener Straße 233
70374 Stuttgart
Tel.: 0711 / 5303-266/277
Fax: 0711 / 5303-288
E-Mail: presse@ace-online.de