Angeklagt auf Schadensersatz!

Es gibt 57 Antworten in diesem Thema, welches 5.829 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Mahlzeit!


    So, ein "Bekannter" hat hat gestern einen Schrieb vom Amtsgericht bekommen bzgl. einer Anhörung.


    Darin geht es um einen Unfall, der 2004 passiert ist. Nebenbei bin ich Zeuge, da ich auf der Beifahrerseite des Autos saß, dem dieser Motorradfahrer reingefahren ist.
    Klagender ist der Vater des Motorradfahrers der uns draufgefahren ist.


    Wir haben damals leider keine Polizei gerufen und die Versicherungen haben 50%/50% entschieden, womit jeder auf seinem Schaden sitzen geblieben ist.


    In dem Schrieb geht es nun um den Helm des Motorradfahrers der 1992 700DM gekostet hat und angeblich noch einen Restwert von 200Euro hatte.
    Außerdem waren noch diverse andere Auslagen aufgelistet und die Summe dürfte sich dann um die 1500Euro belaufen.


    WTF?!




    Es steht explizit im Schrieb, dass von einem Schadensersatz bzgl. Ausfallzeit und Schmerzensgeld abgewägt wird.


    Mitangeklagte sind:
    - Das Autohaus, von dem wir das Leihauto hatten
    - Die Versicherung von dem Autohaus


    Laut Schrieb hat mein Bekannter damals angeblich die Schuld eingestanden, wovon ich aber nicht überzeugt bin (weder das er es gesagt hat, noch tatsächlich dafür verantwortlich war)!



    Er hat nun eine Frist von 2Wochen! Was tun? Erst mit den anderen Beklagten absprechen?
    Einen Anwalt zu Rate ziehen?



    Mein Bekannter hat zwar eine Rechtsschutz dieses Jahr abgeschlossen, aber diese wird uns jetzt wohl garnichts bringen :(

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  • Die Rechtsschutzversicherung wird da nichts nützen, da der Schadenfall vor Abschluß derselben eintrat.



    Aber:


    Wann genau war der Unfall???


    Wenn der nicht gerade im Dezember 2004 war, sondern eher, dann dürften jegliche Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt sein.


    Und im Übrigen sollte der Herr Anwalt wissen, dass der VATER des Unfallgegners nicht klagen kann, es sei denn, der Helm und das Bike wären SEIN EIGENTUM oder aber der Motorradfahrer minderjährig gewesen, was aber auch bedeuten würde, dass der Bengel das Bike nicht hätte fahren dürfen (wenn ich mal von einem "richtigen" Motorrad ausgehe).


    Sprich Dich mit den anderen Beklagten ab:


    1. Dein Kumpel kann nicht Beklagter sein, da er ein zulassungspflichtiges und versicherungspflichtiges Fahrzeug fuhr.


    2. Sein Autohaus kann ebenfalls nicht Beklagter sein, da eine Haftpflichtversicherung bestand (siehe 1.)


    3. Nur die Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug kann Beklagte sein.


    Das bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung hier in gewisser Weise die Funktion einer Rechtsschutzversicherung übernimmt:


    Sie prüft, ob überhaupt ein Haftungsanspruch besteht. Besteht dieser, reguliert sie den Schaden. Besteht er nicht, lehnt sie die Regulierung ab. ERST DANN macht es überhaupt Sinn für den Kläger, sich an einen Anwalt zu wenden. Wenn dieser dann klagen will, KANN ER NUR die Versicherung verklagen, da diese - außer bei grober Fahrlässigkeit, oder Trunkenheit/Drogenkonsum des Fahrzeugführers - haftet.


    In diesem Falle muß der Kläger die Versicherung verklagen, die dann auch die Kosten des Rechtsstreits trägt.


    Eigentlich ganz einfach, oder?

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    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
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  • Und auf jeden Fall sollte dann geprüft werden, ob es sich lohnt, für den "Schaden" die Haftpflicht in Anspruch zu nehmen, oder ob eine damit verbundene Höherstufung nicht teurer kommt.


    Was ich allerdings nicht verstehe: Warum gibts ne Teilschuld, wenn der euch draufgefahren ist?

  • Zitat

    Original von SePtOn
    Und auf jeden Fall sollte dann geprüft werden, ob es sich lohnt, für den "Schaden" die Haftpflicht in Anspruch zu nehmen, oder ob eine damit verbundene Höherstufung nicht teurer kommt.


    Was ich allerdings nicht verstehe: Warum gibts ne Teilschuld, wenn der euch draufgefahren ist?


    Seppl! Ist ein Leihwagen! Da kann es seinem Kumpel Latte sein, ob der Autohändler den Schaden selbst zahlt, oder die Haftpflicht ihn reguliert. :D

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  • Zitat

    Original von YETI
    ..


    Wenn der nicht gerade im Dezember 2004 war, sondern eher, dann dürften jegliche Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt sein.
    ...


    Nein, der Ansprucht besteht idT noch.


  • Aber eben nicht gegen den Fahrer, sondern gegen die Haftpflichtversicherung. Sofern der Fahrer den Versicherungsschutz durch entsprechendes Fehlverhalten gefährdet hat, wird die Hafptpflichtversicherung ihn ggf. in Regreß nehmen können.


    @Themenstarter: Fakt ist: Deinem Kumpel kann das völlig egal sein, was der Anwalt da schreibt. Dennoch sollte er zumindest telefonisch bei seiner Rechtsschutzversicherung nachfragen. Viele Versicherer bieten da über eigene Anwälte eine kostenlose Erstberatung an.

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  • Dies ist keine Beratung, sondern ein Hinweis mit persönlicher Meinung auf öffentlich einsehbare Informationen im Internet.


    Yetis Ausführungen teile ich grundsätzlich, allerdings mit weniger "Blauäugigkeit", weil das in die Hose gehen könnte.


    Zivilrechtliche Forderungssachen verjähren in der Regel nach 3 Jahren.


    Siehe Verlautbarung des [URL=http://www.bmj.bund.de/enid/0,8acd1d776569746572656d706665686c656e092d0931093a09707265737365617274696b656c5f6964092d0931373738/Presse/Pressemitteilungen_58.html]BMJ[/URL] zur Schuldrechtsreform von 2002.


    Schadensersatzpflichtig ist, wer gem. § 823 BGB das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, das kann auch fahrlässig sein. Der richtige Adressat dieser Forderung ist somit der Fahrer des Fahrzeuges. Die Regulierung, ob über den Halter oder dessen Fahrzeughaftpflichtversicherung, ist vom Fahrer in die Wege zu leiten.


    Dass die Forderung parallel an das Autohaus und deren Versicherung ging, war nicht unbedingt klug, wenn er hinten runter fällt, hat er m.E. damit nicht unerhebliche Mehrkosten auf dem Hals.


    Ob der Papa des Kradfahrers forderungsberechtigt ist, bedarf einer Prüfung der Umstände. Er könnte als sogenannter Rechtsnachfolger oder auch Bevollmächtigter dazu das Recht besitzen.


    Der Zeitwert des Helmes wäre anzuzweifeln. Es ist zu vermuten, dass ein zum Zeitpunkt des Unfalles 12 Jahre alter Helm nicht mehr den Spezifikationen entspricht und somit wertlos ist.
    WDR
    VIS Bayern


    Die Frage, ob die erst 2006 abgeschlossene RechtschutzV eintritt, beantwortet diese in einem kurzen Telefonat. I.d.R. besteht eine Wartezeit von 3 Monaten. Lag der Vertragsabschluss 3 Monate vor Eingang des Forderungsschreibens, sehe ich Chancen. Es war nämlich im Zusammenhang mit der Unfallregulierung 2004 nicht vorhersehbar, dass im Dez. 2006 eine Nachforderung gestellt wird.


    Die sonstigen Kosten müsste man prüfen. Kommt mir sehr hoch vor.


    Der "Bekannte" sollte einfach einen Antrag an seine RV stellen und bei Übernahmeerklärung sich entspannt zurücklehnen. Dies würde ich auf jeden Fall sicherheitshalber machen, falls die Kfz-HP herumzickt. Falls der Bekannte auch noch eine private HPV besitzt, würde ich auch dieser, zur Wahrung von Fristen, vorsichtshalber Mitteilung machen. Schaden sollte das auf keinen Fall.

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

  • Zitat

    Original von Trecker



    Schadensersatzpflichtig ist, wer gem. § 823 BGB das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, das kann auch fahrlässig sein. Der richtige Adressat dieser Forderung ist somit der Fahrer des Fahrzeuges. Die Regulierung, ob über den Halter oder dessen Fahrzeughaftpflichtversicherung, ist vom Fahrer in die Wege zu leiten.


    Grundsätzlich richtig!


    Aber:


    In dem Moment, in dem der Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet wurde (sei es nun durch den Halter, den Fahrer oder auch den Geschädtigten), ist diese dahingehend im Obligo, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu prüfen. Ist die Forderung rechtens, so wird die Versicherung regulieren. Bezweifelt die Versicherung die Rechtmäßigkeit der Forderung - was sie nur kann, wenn dem Fahrzeugführer ein Verschulden, egal in welchem Maße, nicht vorgeworfen werden, bzw. nachgewiesen werden kann, so ist sie EINZIGES ZIEL EINER MÖGLICHEN KLAGE. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung eine SACH- und nicht PERSONENBEZOGENE Versicherung ist. So gesehen übernimmt eine Haftpflichtversicherung immer auch in gewissem Maße die Funktion einer Rechtsschutzversicherung. Lediglich bei vertragswidrigem Verhalten des Fahrers (siehe hierzu Ausschlüsse in den Tarifbestimmungen der Versicherung), kann dieser in Regreß genommen werden.


    Der Geschädigte wird sich aber immer vor Gericht der Haftpflichtversicherung gegenüber sehen.


    Eine Klage gegen den Fahrer oder Halter einzureichen, ist daher witzlos. Interessant ist sowieso, warum gleich ein Anwaltschreiben kam (was ja nicht heißt, dass bereits eine Klage bei Gericht anhängig ist). Oder hat der Kläger die Forderung zuvor direkt an die - seiner Meinung nach - Betroffenen gestellt?

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    Einmal editiert, zuletzt von YETI ()

  • Ok, sorry, habs nicht zu ausführlich gemacht *hmpf* Bin grad etwas durcheinander wegen dieser Sache.


    Also, das Motorrad ist Eigentum des Vaters. Der Helm wahrscheinlich auch, da recht alt. (Der Motorradfahrer selbst ist um die 20 gewesen)


    Der Motorradfahrer ist uns draufgefahren als wir aus unserer Ausfahrt auf die Hauptstrasse gebogen sind. Hatten schon ca 40km/h drauf und sind schon ein gutes Stück vorwärts gekommen, dann hats nen Rums gemacht und der ist mittig in uns rein. Er hat nicht mal gebremst ... und es war Nass. Hätte ich nur die Polizei gerufen, aber mein Bekannter war damals noch in der Probezeit, wer weiß wie es ausgegangen wäre.
    Naja, war etwas kompliziert und ich hoffe ich muss nicht näher darauf eingehen ;)
    Da es wohl nicht Eindeutig seitens der Versicherungen war, haben sie wohl 50/50 gemacht.



    Das die RV noch einsetzt bezweifel ich, da erst im Sommer 2006 abgeschlossen und der Leihvertrag wurde 2004 abgeschlossen, aber man kann ja trotzdem ein Schreiben an sie schicken bzw. telefonieren. Die HPV schreibt er auch vorsichtshalber mal an.


    Zitat


    Dass die Forderung parallel an das Autohaus und deren Versicherung ging, war nicht unbedingt klug, wenn er hinten runter fällt, hat er m.E. damit nicht unerhebliche Mehrkosten auf dem Hals.


    Wie meinen? Mein Bekannter oder der Vater?



    ps.: Danke für die schnellen Antworten :)

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  • Das war unklug vom Vater, bzw. dessen Anwalt!


    Jedes Anwaltsschreiben verursacht Gebühren gem. BuRaGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung), wenn ich mich nicht irre. Wenn jetzt also die Rechtsabteilung der Haftpflichtversicherung, der Anwalt des Autohauses und der Anwalt Deines Kumpels jeweils eine Erwiderung verfassen, werden wieder 3 X Gebühren fällig. Die Gebühren derer, die garnicht Adressaten der Forderung sein können (Dein Kumpel und das Autohaus) hat der Vater neben den Gebühren seines eigenen Anwalts auf jeden Fall zu erstatten, die der Versicherung auch noch, wenn er bei der Sache auf die Nase fällt, sprich: verliert. Bei außergerichtlicher Einigung erfolgt i.d.R. Gebührenteilung.


    Außerdem hole ich mir doch nicht DREI Gegner in den Ring, wenn ich den Siegerkranz auch bekomme, indem ich nur einen ausknocke. :D

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  • Dein Kumpel soll seine Rechtschutzversicherung anrufen und sich dann mit dem Autohaus kurzschließen. Das wird das Einfachste sein.


    Kubek: Hat sich da was geändert?

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  • Oki, richte ich aus! Dankeschön :)


    Ich hoffe nur dass das Ganze gut ausgeht! Denn wenn jemand Recht im Unrecht bekommt werde ich zum Tier!

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    • Offizieller Beitrag

    [OFFTOPIC]Aus BRAGO wurde RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) - weniger §§ und mehr Honorar für den RA. :D
    Zivilrecht so um die 15 %, im Strafrecht sogar um die 30 % 8o[/OFFTOPIC]



    ...um auf den Fall zurückzukommen: Sind denn die beteiligten Fahrzeuge zuufällig bei derselben (Haftpflicht-)Versicherung ?

  • Nein, unterschiedlich.

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  • Mal ne ganz dumme Frage... oder auch 2 :D


    es würde doch dann so oder so 2 aussagen (ja ich weiß wenn es Freunde/Bekannte sind kann es eventuell weniger zählen) gegen 1 aussage


    würde sich ein gericht wirklich mit einer so alten sache befassen ?


    und dann geht mir nicht in den kopf wieso der vater von dem anderen erst jetzt klagen sollte...


    Zum Thema Helm (weil da kenn ich mich bissel aus =)) dass ist völliger hzmbug das der noch soviel wert sein soll... mein micra ist laut schwacke auch noch 600€ oder so wert aber fakt ist doch das ein top helm (wahrscheinlich um einiges ausgereifter als der alte) ab 250€ zu kaufen ist und dann auchnoch neu :D


    sorry wenns dir nich helfen sollte aber das interessiert mich jetzt doch schon arg... der vater hat wohl einfach langeweile oder eventuell ist ja seine gabel verzogen un er wollte jetzt nach 2jahren des 1. mal wieder fahren un sucht nun nen weg die reparatur bezahlt zu bekommen oder so :D

  • Sieht mir auch danach aus als würde er Geld brauchen. Keine Ahnung wieso, dachte es wäre gegessen.


    Hmm, also wir sind zu zweit. Der Motorradfahrer ist soweit ich weiß alleine.


    Alt? Naja, womit sich unsere Gerichte so rumschlagen müssen ... :)


    Mit dem Wert: So denk ich mir das auch, also total überzogen. Ich kann ja noch mehr Details posten wenn ich den Schrieb in der Hand habe!


    Schönen Abend noch ;)

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  • als ich das eingangsposting las fiel mir unweigerlich ein fall auf unserem reiterhof vor zig jahren ein.


    dort war eine reitschülerin (damls mitte 20) mit einem nicht ganz einfachen pferd (sie wollte ihn unbedingt immer haben, hat sich sogar jedes mal selbst in das "stundenbuch" eingetragen) während eines ausrittes verunglückt.


    das pferd ging im wald durch und sie wurde "dezent an einem baum abgestreift". das pferd kam alleine wieder und wir sind mit zwei autos los und haben sie gesucht und gefunden (ihr freunde waren bei ihr geblieben (anstatt das einer losreitet um hilfe zu holen :wand: ). sie kam dann ins krankenhaus, es ging einigermaßen glimpflich ab, zwei dornfortsätze an wirbeln waren gebrochen, sonst nix.


    nunja, es war erstmal alles tutti bis eines tages eine forderung über den ersatz der defekten reithose eintrudelte (angeblich passierte der unfall wegen mangelhafter pflege des sattels, der steigbügelriemen war angeblich gerissen, das stimmte aber nicht, der riemen war ganz, hatte ihn ja nach dem unfall selbst in meinem kofferraum gelegt, der war bei dem unfall dank der sogenannten "sturzfeder" von dem befestigungshaken gerutscht (was auch richtig ist damit man nicht mitgeschleift wird falls der fuss im steigbügel hängen bleibt).


    nunja, warum ich das ganze schreibe??
    die klage wegen ersatz der defekten hose war die vorbereitung auf eine schadensersatzklage wegen schmerzensgeld. denn wäre der reiterhof darauf eingegangen und hätte die hose ersetzt, wäre das quasi sowas wie ein schuldeingeständnis gewesen und das mädel hätte die andere klage nachgeschoben und evtl. erfolg gehabt.


    das ganze ging vor gericht und sie hat schlußendlich verloren.

    Ich bin ein Deutscher und noch dazu ein Westerwälder; das will soviel heißen wie zwei Deutsche!
    Peter Melander Graf von Holzappel

  • Jup, der Fall dürfte so ähnlich sein. Ist wohl neue Mode ...


    So, hab das Schreiben nun vor mir!


    Mir fällt da gerade was auf:
    Der Schrieb kam vom Amtsgericht direkt. Ist es nicht normal dass man zuerst Post vom Anwalt direkt bekommt?
    Außerdem werden lauter Anlagen genannt die nicht vorhanden sind!




    Drin steht:

    [gekürzt]
    beglaubigte Abschrift der zutreffenden Punkte aus der Verfügung vom 30.11.2006.


    Anlagen: Klage v. 7.11.06


    Verfügung
    1. schriftliches Vorverfahren, Aufforderungen:
    1.1 Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von von 2 Wochen.
    Belehrung: ...
    1.2: Klagevorbringen innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der unter 1.1 genannten Notfrist, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen.
    Belehrung gemäß §§227 Absatz 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO ...


    Schreiben und Anlagen an das Gericht sind wenn möglich bitte 3-fach einzureichen.


    gez. XXX
    Richter am Amtsgericht


    Beglaubigt:
    XXX, den 11.12.2006


    XXX
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    [/gekürzt]



    Danach kommt die Klageschrift:



    [gekürzt]
    Klage


    der Rechtsanwälte XXX & XXX


    namens


    XXX
    -Kläger-


    gegen


    1.) Autohaus
    2.) Bekannter
    3.) Versicherung
    -Beklagte-


    wegen Schadenersatz aufgrund Unfall vom 21.05.04


    vorläufiger Streitwert: 1.152,21 EUR


    Names und in Vollmacht des Klägers erheben wir


    Klage


    und


    beantragen:


    1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.152,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 21.06.04, nebst außergerichtlichen Kosten von 18,10 EUR zu bezahlen.
    2) Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtstreits.
    3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


    Begründung:
    ...


    Unfallhergang:
    Der nachbenannte Zeuge <Motorradfahrer> befuhr mit dem ... Offensichtlich in Folge von Unaufmerksamkeit hatte <Beklagter> das Klägerfahrzeug nicht gesehen. Der Zeuge <Motorradfahrer> leitete zwar sofort eine Vollbremsung ein und konnte so einen Frontalzusammenstoß vermeiden, das Motorrad brach jedoch nach rechts aus und rutschte unter das Beklagtenfahrzeug.
    Wir habe ihn gesehen! Es war ein Frontalzusammenstoß, haben Bilder als Beweis. Er hat keine Vollbremsung gemacht! Er rutschte nicht unter das Fahrzeug!


    Der Zeuge <Motorradfahrer> schlug mit dem Helm am Boden auf und zog sich eine Schürfwunde am rechten Oberschenkel sowie eine Schnittwunde am rechten Schienbein zu.


    Nachdem der Beklagte 2) am Unfallort seine Schuld eingestand, wurde auf das Herbeirufen der Polizei verzichtet.
    Falsch, die Schuld wurde nich eingestanden! Erwollte ausdrücklich keine Polizei herbeirufen und hat sich nur gefreut, angeblich endlich mal nicht an einem Unfall schuld zu sein (hatte ein paar davor)!


    Beweis: Zeuge <Motorradfahrer>


    Am klägerischen Motorrad entstand nachfolgender Schaden:
    Reparaturkosten gem. Kostenvoranschlag, netto: 927,21 EUR
    Pauschale Unkosten: 25,00 EUR
    Summe: 952,21 EUR


    Beweis: Kostenvoranschlag Anlage K1


    ...


    Weiter wurde der Helm beschädigt. Dieser wurde 1992 zu einem Preis von 700,00DM angeschaff, der Zeitwert dürfte bei 200,00 EUR liegen.
    Beweis: <Motorradfahrer>, b.b.
    einzuholendes Sachverständigengutachten.


    Nachdem die Beklagte 3) die Regulierung abgelehnt hat, werden Zinsen in gesetzlicher Höhe seit 21.06.04, verlangt.


    Eine Klageerhöhung bezüglich Schmerzensgeld bzw. Nutzungsausfall bleibt ausdrücklich vorbehalten.


    An Auskunftsgebühren mussten 5,10 EUR für Halterauskunft - Anlage K4 - und 13,00 EUR für Gewebeauskunft - Anlage K5 - bezhalt werden, welche mit vorliegender Klage ebenfalls geltend gemacht werden.
    Wofür Halterauskunft wenn Halter bekannt???


    Rechtsanwälte
    [/gekürzt]

    Die unwichtigen Sachen habe ich gekürzt, aber sollte noch lesbar und verständlich sein, sind ja nur 5 Seiten :)


    Ich habe immernoch keine Anlagen gesehen!!! WTF? Wo zum Teufel sind die Anlagen?


    Im Schreiben steht, dass nichts von der Versicherung kam, somit ist mein 50%/50% bestätigt.
    Aber dachte das wäre dadurch abgehakt.


    Und nich vergessen, wir haben den Motorradfahrer gesehen, da ich noch zu meinem Bekannte gesagt habe, dass zwar ein Motorradfahrer kommt, aber er ohne Probleme fahren könne.
    Die Strasse war zu diesem Zeitpunkt nass und wir haben uns langsam herangetastet und er hätte uns definitiv sehen müssen! Aber das können wir ja nicht beweisen, außer die Nässe, da ich noch Fotos vom gleichen Abend habe, auf dem deutlich Regen zu erkennen ist.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Xeno ()