Ab wann (Tagessätze) gilt man als vorbestraft.

Es gibt 7 Antworten in diesem Thema, welches 24.890 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Mal hier eine frage nebenbei .
    Ab welchem Geldbetrag bzw. die Höhe der Tagessätze gild man als vorbestraft?


    Eine entfernte Bekannte hat mir erzählt das ihr Freund sich mit der Polizei angelegt hat wärend einer Standartverkehrskontrolle und nun eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung erhalten hat weil er die beamten etwas unschön von der seite angepöpelt hat . Er soll 450 Euro zahlen 30 euro a weis weis ich . Wäre er da schon vorbestraft ?


    zweite Frage
    In wie weit kann er belangt werden wenn er gegen eine angeordnete Blutentnahme angeht . meine bekannte hat erzählt das er sich geweigert hat und die im Krankenhaus in festgebunden haben .




    mfg

    Der überstehende Beitrag wurde nach besten Wissen und Gewissen verfasst ,er kann (muss aber nicht) Ironie oder Sarkasmus enthalten, Irrtümer sind Vorbehalten


    :falschforum:

  • http://www.123recht.net/article.asp?a=2693


    Zitat

    http://www.123recht.net


    Nicht vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe.


    Wenn dieser "Freund" 450 Euro zahlen muß, stellt sich die Frage, in wieviel Tagessätzen. Wenn 30 Euro als Tagessatz angenommen werden, ergibt das 15 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Einkommen (wenn ich ich nicht irre: Monatsnetto geteilt durch 30 Tage). Demnach ist der "Freund" nicht vorbestraft.


    Was die Verweigerung der Blutprobe angeht, können Dir eher Busfred und Trecker Auskunft geben. Es handelt sich in jedem Falle um "Widerstand gegen die Staatsgewalt bzw eine behördliche Anordnung." Hat er dabei z.B. um sich geschlagen, könnte noch Körperverletzung hinzukommen.


    Ist diesbezüglich schon ein Verfahren gegen ihn eingeleitet?

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    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

    Einmal editiert, zuletzt von YETI ()

    • Offizieller Beitrag

    1. Eine "Beamtenbeleidigung" gibt's nicht - einfach nur "Beleidigung", denn die Polizisten werden diesbezüglich nicht besser gestellt als wir, das "normale" Volk.
    Tagessatz: die Geldstrafe beträgt 5 bis 360 Tagessätze. Tagessatz richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, es geht aber i.d.R. um das Nettoeinkommen, welches der Täter an einem Tag hat oder haben könnte... also so wie Yeti es meint: durch 30 teilen und gut ist. Aber: das Gericht darf auch schätzen, was man so verdient, was für Vermögen man hat...


    2. Kommt drauf an, was er so gemacht hat, tippe aber auch auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §113 StGB. Das Argument, die Entnahme sei rechtsgrundlos gewesen und er sich deswegen widersetzt hat (Rechtfertigungsgrund) wird nicht ziehen, da § 81a StPO .

  • Also der " Freund " ist Berufskraftfahrer bei der Stadt müllwagen oder irgendsowas . Meine Bekannte hat mir halt nur gesagt das er die 450 blechen soll und das es pro tag 30 eus wären . Vorbestaft ist er meines wissens nicht .


    Wie schon geschrieben handelte es sich scheinbar um eine standartverkehrskontrolle , kofferraum aufmachen FS- fahrzeugpapiere ,verbandskasten etc.


    Bei dem anderen Vorfall hat der meine Bekannte im Suff verprügelt oder verprügeln wollen (wohl auch nicht zum ersten mal ) sie hat daraufhin die polizei geholt die haben ihn mitgenommen und zur ausnüchterung weggesteckt und innerhalb dieser maßnahme ist er wohl handgreiflich geworden .



    Jetzt ist er wohl Arbeitsunfähig geschrieben weil er eine gebrochene Rippe hat die im das Klinikpersonal gebrochen haben soll als sie ihn festgebunden haben :mmmm:.


    also meine frage wurde ja aber eigendlich schon beantwortet.

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    :falschforum:

  • Viele Menschen verwechseln es, was es bedeutet, vorbestraft zu sein oder im polizeilichen Informationssystem erfasst zu sein.


    Man kann sich hierüber Klarheit verschaffen, indem man bei den zuständigen Stellen anfragt.


    Wenn ich wissen möchte, ob ich vorbestraft bin, frage ich beim Bundeszentralregister in Berlin nach. das kostet meines Wissens um 20 Eus.


    Wenn ich wissen möchte, welche Daten die Polizei über mich gespeichert hat, frage ich beim Landeskriminalamt des Landes an, in dem ich wohne.


    Auskunft muss erteilt werden!


    Seht mir bitte nach, wenn ich nicht genau weiß wie das geht, das liegt daran, dass ich solche Auskünfte nicht benötige. Wer es genau wissen will, soll es sagen, ich mache mich dann schlau...

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  • Vorbestraft ist man ab 90 Tagessatzen, unabhängig von deren Höhe.

  • Hmm, gestern Abend nur dünn drüber gelesen und deshalb unpräzise geantwortet, sorry...


    Die Frage nach Vorstrafe ist beantwortet, 90 Tagessätze.


    Die Zweite Frage (Wehren gegen Blutentnahme) kann passiver oder aktiver Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sein, auch das Festklammern, Wegdrehen, Arm entziehen etc. zählt zum passiven Widerstand. Aktiver Widerstand wird härter bestraft (der tätliche Angriff). Die darin möglicherweise enthaltene Körperverletzung zum Nachteil der Beamten wird mitbestraft.


    Die Zwangsweise Blutentnahme wirkt sich zusätzlich auf die Kostenrechnung des Arztes und der Polizei aus, es wird schlichtweg teurer.


    Der Widerstand in Verbindung mit der "Häuslichen Gewalt" dürfte auch mit einem Eigensicherungshinweis im Polizeiinformationssystem einhergehen, was die freundliche Stimmung der Hubschrauberpiloten (@Signatur CCD) bei zukünftigen Kontrollen sicherlich nicht fördert.


    @ "Beamtenbeleidigung"


    Kubek hat insofern Recht, dass es hierzu keinen speziellen Tatbestand gibt, genau so wenig wie für "Versicherungsbetrug".


    Dies ist umgangssprachlich zu verstehen und bezeichnet nur den Vorgang, dass ein Beamter/Hoheitsträger beleidigt wurde. Das hat dennoch andere Konsequenzen, als die Beleidigung Angehöriger des "gemeinen Volks". ;)


    Beleidigung ist ein sogenanntes Privatklagedelikt im Sinne § 374 StPO. Bei Privatklagedelikten wird in der Regel nur dann Anklage erhoben (ein Gerichtsverfahren eingeleitet), wenn dies im öffentlichen Interesse liegt § 376 StPO.


    Ohne Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist die Klageerhebung erst zulässig, wenn ein erfolgloser "Sühneversuch" vor einem Schiedsmann statt fand § 380 StPO


    Der Sühneversuch dient der Schlichtung, nicht Bestrafung. Das macht bei "normalen", zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen, z.B. unter Nachbarn, absolut Sinn. Händeschütteln ... vergessen wir es...


    Bei einer "Beamtenbeleidigung" (Beamter muss in Ausübung des Dienstes beleidigt worden sein) wird jedoch grundsätzlich öffentliches Interesse angenommen (vgl. oben). Ein Sühneversuch ist nicht erforderlich, die öffentliche Klage wird bei erfüllt sein des Tatbestandes erhoben.


    Diese "Besserstellung" wird dem verfassungsmäßig garantierten Grundsatz althergebrachter Beamtenrechte, hier der Fürsorge des Staates gegenüber seinen Beamten, gerecht. Genau aus diesem gleichen Grunde gibt es auch den "Schutzparagrafen" des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).


    Näheres siehe auch Wikipedia


    Hinzu kommt die Tatsache, dass Gerichte keinen Spaß verstehen, wenn sie feststellen, dass Beamte beleidigt wurden, die Strafen fallen deutlich drastischer aus. Hier mal eine Beispielpreisliste aus diversen Urteilen, ich habe leider nicht viel vergleichbares im Netz gefunden, daher aus meiner "Druckversion" abgeschrieben:


    Bulle: 700 €


    Scheißbulle, Bullenschwein, Bullenarsch: 350 - 2500 €


    Schnittlauch: 850 €


    Stinkefinger: 600 - 3000 €


    Na ja..., wenn man als Frau (Politesse) schon sein Geld auf der Straße verdienen muss: 1500 DM (1978!)


    Können Sie lesen? Was steht da, oder sind sie Analphabet? (Ein Richter!!! der einem Polizeibeamten seinen Dienstausweis hinhielt, nachdem dieser ihn wegen Fahrens entgegen der Einbahnstraße anhielt): 12.000 DM (1998)


    Ich f*** deine Frau: 1000 €


    that´s nazi like (Zollkontrolle einer 79jährigen US-Bürgerin israelischer Abstammung): 2500 $ Sicherheitsleistung, gerichtlich bestätigt durch Urteil.


    Ich blas´ nicht (Alkotest), du kannst mir einen blasen (gegenüber Polizistin): 15000 € (Beruf: Plattenproduzent)


    Und hier noch etwas aus dem Netz Stern

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    • Offizieller Beitrag

    Da gebe ich Dir selbsverständlich Recht, Trecker.
    Wollte nur aufzeigen, dass es keine Qualifikation zu der "profanen" Beleidigung nach § 185 StGB gibt, wenn man Beamte beleidigt. ;)


    Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung der Tatbestände der Beleidigungsdelikte - so leicht sie sich auch anhören mögen - schwer "auszuloten". Man muss leider Einiges bedenken :rolleyes::


    Für z.B. § 185 StGB gilt Folgendes: es muss eine Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, abgegeben werden.
    Möglich durch Werturteile, Tatsachenbehauptungen oder symbolische Gesten - und: auch wahre Behauptungen können tatbestandsmäßig sein(Formalbeleidigung). :wow:


    Dann noch das hier:


    Beleidigungsfähige Subjekte
    - natürliche Personen (auch Säuglinge, Geisteskranke), nicht aber Verstorbene (was wiederum strittig ist).


    - Personenmehrheiten, falls sie eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (wieder strittig). Spezialfall: die in § 194 Abs.3 S. 2 und 3, sowie Abs.4 StGB genannten Gruppen. ;)

    - Beleidigung durch Kollektivbezeichnung, die Beleidigung von Einzelpersonen wird durch eine Kollektivbezeichnung getarnt. Gegeben, wenn der Personenkreis zahlenmäßig klar abgrenzbar und überschaubar ist und ein Bezug auf bestimmte individualisierbare Personen hergestellt werden kann... z.B. "Die Polizisten des Reviers Nr... in... sind..."


    Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen
    -Tatsachenbehauptung ist die Äußerung über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die ihrem Gehalt nach einer objektiven Klärung offen stehen und dem Beweis zugänglich sind.


    - Werturteile sind dagegen Äußerungen, die ihrem Wesen nach durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt sind und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergibt - also z.B. "Der X ist eine Sau".


    Kundgabe der Äußerungen
    Voraussetzung sämtlicher Beleidigungsdelikte ist, dass der Täter eine schriftliche, mündliche oder durch Gesten vermittelte Äußerung einem anderen (dem Beleidigten oder einem Dritten) gegenüber kundgibt. Hierfür ist Vorsatz erforderlich. Dabei muss die Äußerung inhaltlich verstanden werden (auch strittig :rolleyes: )

    Äußerungen im Rahmen des engsten Familienkreises
    Diese bleiben im Hinblick auf § 185 StGB straflos 8o
    Dieser Grundsatz wird auch auf andere Vertrauensverhältnisse ausgedehnt, wie z.B. der zensierte Briefkontakt von Strafgefangenen mit ihren Familienangehörigen...


    Gruß, Kubek