Zulassung nach längerer Stillegung ?!?

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 1.116 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von arne_P10.

  • Hab da auch mal ne Frage,
    bzw. möchte evtl. Eure Erfahrungen hören !


    Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 01.03.2007 besagt:


    "Wiederzulassung von Fahrzeugen nach 18 Monaten (bisher endgültig aus dem Verkehr gezogen und Betrieberlaubnis erloschen)
    Neu: Keine „Vollabnahme/Einzelbetriebserlaubnis“ bzw. keine Erstellung eines Vollgutachtens mehr notwendig, sofern die Fahrzeugdaten im örtlichen, oder zentralen Fahrzeugregister gespeichert sind und die Stilllegung nicht länger als 7 Jahre zurück liegt."

    Hat da schon jemand Erfahrungen mit???


    Ich will auf den Punkt hinaus, gilt das ab 01.03.2007, also Fahrzeuge die ab dann abgemeldet werden, oder auch für Fahrzeuge die schon vorher länger abgemeldet waren (aber noch keine 7 Jahre) ???


    Danke für Eure Infos


  • wenn die daten noch nicht gelöscht wurden auch vorher...


    nromal wurden die dann gelöscht also bei nem wagen aus 1970 haste wenig chachen ist der wagen erst 6 monate abgemeldet solltest du noch en paar jahre zeit haben

  • Gilt auch für Fahrzeuge die vor dem 01.03.2007 abgemeldet waren. Die Frist wird dann automatisch auf 7 Jahre verlängert. Natürlich ab dem Tag der Abmeldung.


  • Hmmm, ehrlich gesagt versteh ich die Antwort jetzt nicht so wirklich ?!?!?
    Also von wann das Auto ist müsste ja zeimlich egal sein, in dem Fall wäre es wirklich von 1970 :-))), aber es geht ja nur darum wie lange es schon stillgelegt ist ...


    Gruß

  • es geht um die abmeldung normal wurde das früher nach 18 monaten gelöscht für die behörten gibt es das auto dann nichtmehr


    jetzt löschen die das nach 7 jahren


    war das auto also vor dem 1.4 länger als 13 monate abgemeldet brauchste ne vollabnahme

  • Jetzt hab ich genau das was ich bisher auch schon hatte :-)))


    Nämlich zwei genau verschiedene Antworten ?!?!

  • Es ist auch verwirrend, Praxiserfahrung: Auch bei Fahrzeugen die deutlich länger als 7 Jahre abgemeldet sind, aber deutsche Kfz.-Papiere haben, genügt eine einfache Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO für die Wiederzulassung.


    Vollabnahme § 21 nur dann wenn das Fahrzeug keine deutschen Papiere mehr hat bzw. sie noch nie hatte (importierter Oldtimer z. B.).


    Lustig, gell. 8)


    Da die § 29 aber auch alle anderen Sachverst.organisationen machen können, hat man da heute schon deutlich mehr Auswahl an Prüfstellen!

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