Desweiteren wurde die nicht gesicherte Ladung bemängelt die in dem Schrieb nicht vorgeworfen wird.
Erstmal eine Nachfrage, die nicht gesicherte Ladung wurde nicht vorgeworfen aber bemängelt?
Ansonsten: Peter soll sich mal einen Gefahrgutexperten suchen.
Ich hatte letztens einen Fall, wo jemanden vorgeworfen wurde, leere, laut Papieren gereinigte, verpresste (und dadurch kaputte) Gebinde (Kanister u. ä.) würden noch gefährliche Stoffe enthalten und wären ausgelaufen. Nachdem durch Analyse der ausgelaufenen Flüssigkeit festgestellt wurde, dass es sich vermutlich um Niederschlagswasser gehandelt hatte, kam der nächste Vorwurf: die ADR-Label hätten dann entfernt sein müssen.
Daraufhin hat man sich bei dem Gefahrgutexperten eines großen Konzerns erkundigt, parallel die Polizei bei ihrem Experten (weil es auch noch um etwas anderes ging, was hier aber nichts zu Sache tut) - und: Verfahren bzgl. Gefahrgutkennzeichnung eingestellt.
Das mag ja an bestimmten Details liegen, die mir nicht bekannt sind, aber die mündliche Aussage dazu war, dass das im Gefahrgutrecht nicht so geregelt sei (angeblich kann man auch gereinigte, gelabelte Gebinde noch weiter/wieder verwenden). Allerdings gäbe es im Gefahrstoffrecht die Bestimmung, dass Gefahrstoff-Behälterkennzeichnungen nach Reinigung des Gebindes zu entfernen seien. Da wollte man aber nicht drauf los.
In dem Schrieb sollte doch stehen, nach welcher Ziffer ADR/... und welchem § der zugehörigen OWi-Vorschrift das vorgeworfen wird. Wenn nicht, Fehler der Behörde. mit Zffer + § kann Peter auch selber schauen und lesen, oder ein mittelprächtigt bewanderter Mensch. Und es gibt bestimmt auch ein Forum dazu.