Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.
Bauartbedingt entsprechen Pick Up doch nicht einem PKW! Den Text muß man sich mal reinziehen.
Notsitze, Ladefläche und deren Größe, Fahrzeuggröße, Bereifung, Nutzlast usw. sind doch nicht im Ernst mit einem alltags Golf, Smart etc. vergleichbar.
Welcher PKW hat denn heute überhaupt noch Bauartbedingt einen Leiterrahmen oder Blattfedern?
Das einzig erkennbare Gemeinsame sind wohl eher die Anzahl der Räder und die Bezeichnung Fahrzeug.
Morgen geht die Welt unter und jeder hat es zu glauben oder wie?
MfG