Alexx
Interessanter Fall, Alexx! Daran kannst aber sehen, was ich meine: jeder Fall ist individuell, es gibt keine pauschalen Urteile.
Da habt Ihr wirklich Glück gehabt, denn:
Normalerweise wird nach dem Gefahrenübergang ein Recht auf Anfechtung (Gestaltungsrecht! Muss nicht vollstreckt werden) ausgeschlossen - es stehen einem dann die Rechte aus der Gewährleistung (vollstreckungsbedürftig, z.B. Schadensersatz) zu.
Wir haben hier in der BRD, was wohl unikal sein dürfte, ein sog. Abstraktions- und Trennungsprinzip; d.h., dass ein Vertrag aus zwei Teilen besteht: dem Verpflichtungsgeschäft (Person-Person Beziehung) und dem Verfügungsgeschäft (Person-Sache Beziehung) = Trennungsprinzip. Beide sind voneinander unabhängig wirksam = Abstraktionsprinzip.
In Fällen wie Eurem liegt aber eine sog. Fehleridentität vor, soll heißen, dass sowohl das Verpflichtungs-, als auch Verfügungsgeschäft vom selben „Fehler“ erfasst ist. Der Händler hat Euch, Deinen Ausführungen nach zu urteilen, arglistig getäuscht. Mithin konnte das Verpflichtungsgeschäft auch nach dem Gefahrenübergang angefochten werden (wobei sich das Ganze auf das Verfügungsgeschäft erstreckte).
Ich als Nissanfan bin nichtsdestoweniger entsetzt über das Verhalten dieser Nissanhändler! Dadurch leidet das Image unserer Marke; es heißt dann, Nissan bescheiße seine Kunden…es düpiert aber nur der Händler den Kunden, nicht Nissan! In Japan wäre dieses Gebaren wohl als entehrend zu bezeichnen.
Aber: muss ja nicht heißen, dass es mit „Deinem“ J30 auch so laufen muss. Fahre doch zur Prüfstelle, investiere die ca. € 50,-. Dann weißt Du, woran du bist. Alles andere ist nur eine Frage des Preises….
Gruß, Kubek