1. Nein. Das wird Dir niemand eintragen.
2. Hängt wohl vom Prüfer ab.
3. Hatte ich früher, hat nie jemanden gejuckt. Mich stört jetzt es jetzt bei der HU auch kein Stück, solange nichts sichtbar nach außen strahlt.
4. Im Zweifel kann man Dir mit §30 (1) StVZO super an die Karre pissen. Der geht ja eigentlich immer wenn einen etwas stört und man spontan nichts besseres findet
Also viel Spaß damit
Beiträge von ruhrgebeat
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Gib mir bitte mal die Schlüsselnummern. also 2.1 und 2.2, mal sehen, wie viele Autos da über bleiben. Eigentlich sollte der Dekramann damit auch an alle von Nissan freigegebenen Rad/Reifen-Kombinationen kommen.
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Stimmt so leider ganz.
Es hängt von den Auflagen ab, ob die Räder so gefahren werden dürfen oder eingetragen werden müssen.
Also einfach alle Auflagen für dein Auto in der [lexicon]ABE[/lexicon] mal durchlesen. -
nach einer gewaltigen Minute googlen---> http://www.onlineraeder.de/sho…_DACIA_NISSAN_RENAULT.pdf
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zu Punkt 2: Um wieviel ist sie denn zu hoch?
es kann entweder bei der UMA schon reichen alle Verbraucher auszuschalten, oder Licht, Gebläse und Heckscheibenheizung anzuschalten. Sowas wie Zylinderanzahl am Tester ändern macht man natürlich nicht
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Das Gutachten sollte von Becker sein. Ist die Kennzeichnung NIS 54303-N15 RS-1 und NIS 5430-N15 RS-1 auf den Dämpfern der VA und NIS 56210-N15 auf der HA? Auf den Federn sollte 180-50 (VA) und 54P11HA (HA) stehen.
Falls Dir hier keiner helfen kann fahr zur GTÜ, die können es gegen eine kleine Gebühr ausdrucken -
Also die GTÜ hat es definitiv im System. Da hab ich es ja auch gefunden
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Die [lexicon]ABE[/lexicon] ist von KW-Tuning. Versuch es doch mal bei denen. Alternativ einfach bei der nächsten GTÜ-Prüfstelle nachfragen, die können Dir die [lexicon]ABE[/lexicon] auch gegen ne kleine Gebühr ausdrucken.
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Für den [lexicon]T31[/lexicon] haben wir keinen Umrüstkatalog.
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es gibt ein Gutachten für 17´er für den [lexicon]P12[/lexicon], ob das jetzt die Tekna sind, kann ich nicht sagen.
Die Kennzeichnung auf der Felge ist AU910 oder AV900 und es ist ne 7x17 Felge mit ET 45.
Die ist dann aber auch nicht für alle Typvarianten freigegeben -
TGA = Teilegutachten
Die Kennzeichnung steht auf der Radinnenfläche. Die Umrustüng geht auch nur beim Herstellerschlüssel 3144 und TSN: 042, 044, 077, ABA, ABB usw. dann gibts sogar noch Einschränkungen beim Variantenschlüssel und einige Auflagen.
Aber eine Eintragung nach §19 ist möglich
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Wenn es eine 6,5x17 mit ET40 und 235/55R17 ist und sie die Identifizierungsnummer EQ300 hat, dann gibts ein TGA von Nissan und Du kannst sie eintragen lassen.
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Da gibt es doch nur die EG-Genehmigung für
Frag mal bei GTÜ, TÜV oder Dekra nach. Die können dir das Teil für 5-15€ ausdrucken. Brauchst du aber doch eigentlich nicht, da ein E-Zeichen drauf ist.
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Deine PDF und das Buch von mir sind inhaltlich fast identisch, im Buch steht noch einiges mehr.
Die PDF ist von 2006, das Buch etwas aktueller (2011). Im übrigen steht ja in der PDF auch, dass Such- und Arbeitsscheinwerfer ohne Genehmigungszeichen sein müssen
Ich bin bei der GTÜ.
Das Fundament beruht ja auf geltenem Recht (Gesetze, Verordnungen etc.), dieses ist vereinfacht zusammen gefasst.
Jeder Prüfer wird Dir die selbe Antwort geben...Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht bauartgenehmigt sein! -
Erl. 40 zu § 19 StVZO
Habs mir aber nicht durchgelesen
Für mich ist die Anweisung meines technischen Leiters bindend.
Im Prinzip ist dieses Buch: http://www.ebay.de/itm/Lichttechnische-Einrichtungen-an-Kraftfahrzeugen-und-deren-A-9783781218352/140996500123?_trksid=p2047675.m1850&_trkparms=aid%3D222002%26algo%3DSIC.FIT%26ao%3D1%26asc%3D11%26meid%3D4151277516586207778%26pid%3D100011%26prg%3D1005%26rk%3D1%26rkt%3D5%26sd%3D290790088597%26 unsere Grundlage, da steht alles wichtige zum Thema LTE drin.Aber machen wir uns nichts vor, wenn die Schaltung in Ordnung ist interessiert es fast keinen ob auf deinem Arbeitsscheinwerfer ein Prüfzeichen ist. Ausnahmen bestätigen die Regel^^
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die Aussage von ruhrgebeat in punkto Arbeitscheinwerfer ist nicht ganz richtig.
er schrieb:"Das Problem bei Arbeitsscheinwerfern ist, dass diese wärend der Fahrt nicht benutzt werden dürfen und die Dinger nicht bauartgenehmigt sein dürfen."
Arbeitscheinwerfer benötigen keine Prüf oder Bauartgenehmigung.Es können aber z.b. Fern,Nebelscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer eingesetzt werden.
Wie gesagt..es existieren für deren Verwendung keine gesonderten Vorschriften.Somit ist es unerheblich ob die Streuscheibe eine e und r-nummer besitzt oder nicht.
Arbeitsscheinwerfer dürfen halt (ohne Ausnahmegenehmigung) nur im Stand benutzt werden zum Ausleuchten einer Arbeitstelle (Zweckgebundene Verwendung)Das ist falsch.
Ich kopier jetzt einfach mal die verbindliche Arbeitsanweisung für Prüfingenieure:
als Arbeitsscheinwerfer dürfen keine anderen bauartgenehmigten
Scheinwerfer verwendet werden, da durch
die Bauartgenehmigung der lichttechnischen Einrichtung
deren Verwendungszweck vorgegeben ist
(siehe Erl. 40 zu § 19 StVZO)Zum Thema zahlen laut BKatV 222.4 sinds 15€
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So sieht es aus. Ein Scheinwerfer, der als Fernlicht bauartgenehmigt ist darf auch nur zu diesem Zweck eingesetzt werden.
Rechtsquelle laut unserem LTE-Buch ist Erl. 40 zu § 19 StVZO.
Was da aber genau drin steht, kann ich nicht sagen. Das Buch ist für uns verbindliche Arbeitsanweisung. Über Sinn und Unsinn dieser Sachen brauchen wir jetzt nicht sprechen
Mir persönlich ist es auch egal, solange die Schaltung passt^^ -
Die Antwort gibst Du dir eigentlich selber. Alle sonstigen lichttechnischen Einrichtungen aussen am Fahrzeug müssen bauartgenehmigt sein. Wenn dein Arbeitsscheinwerfer nun also bauartgenehmigt wäre, dann wäre ja gleichzeitig der Verwendungsbereich nicht eingehalten
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Die Kennzahl ist 100, nicht 75.
2 Fernlichtscheinwerfer sind vorgeschrieben und 2 zusätzliche erlaubt. Sie dürfen nur paarweise oder gleichzeitig einschaltbar sein und müssen alle gleichzeitig abblenden.
Das Problem bei Arbeitsscheinwerfern ist, dass diese wärend der Fahrt nicht benutzt werden dürfen und die Dinger nicht bauartgenehmigt sein dürfen.
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Als Arbeitsscheinwerfer wären die Dinger erlaubt.
Dann aber mit separatem Schalter.
Arbeitsscheinwerfer dürfen am Kfz nicht!!! bauartgenehmigt sein.Und dass irgendein Prüfer ne Karre mit funktionsfähiger [lexicon]UBB[/lexicon] durchkommen lässt halte Ich für ein Gerücht^^