Habe folgendes gefunden:
Auf elektrischen oder elektronischen Baugruppen, die Eigenschaften aufweisen, wie sie in der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) beschrieben sind und die bestimmungsgemäß in Kraftfahrzeugen, die unter die Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (zum Beispiel in Pkw, Lkw und Bussen) fallen, verwendet werden, ist die Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG oder die hinsichtlich der technischen Anforderungen gleichwertige ECE-Reglung 10 anzuwenden.
Nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 95/54/EG in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 und
Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG gestatten die Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union ab dem 01.10.2002 den Verkauf oder das Inverkehrbringen von elektrischen oder
elektronischen Unterbaugruppen nur, wenn diese der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG genügen und ein Genehmigungszeichen nach dieser Richtlinie tragen. Unter Inverkehrbringen wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Zusammenhang der Verkauf an den Endverbraucher verstanden.
Das Datum der Fahrzeugerstzulassung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, allerdings besteht eine besondere Regelung für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit vor dem 01.01.1996 erteilt wurde. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 95/54/EG erlauben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abweichend von den Festlegungen in Artikel 2 Absatz 5 auch in Zukunft den Verkauf und die Inbetriebnahme von Komponenten zur Verwendung in Fahrzeugen, die vor dem 01.01.1996 nach der Richtlinie 72/245/EWG (oder im Fall von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren der Richtlinie 72/306/EWG) genehmigt wurden.
Eine Genehmigungserteilung nach kraftfahrzeugspezifischen Vorschriften war für Komponenten zur Verwendung in entsprechenden Fahrzeugen nicht vorgesehen. Ob eine CE-Kenzeichnung nach der Richtlinie 89/366/EWG - die in Deutschland durch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) umgesetzt wurde - auf entsprechenden Komponenten angebracht sein muss, ist nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu entscheiden.
Der Text der anzuwendenden EG-Richtlinie (bzw. ECE-Regelung) kann Ihnen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht zur Verfügung gestellt werden. Ein Bezug ist beim
Bundesanzeiger Verlag
Vertriebsabteilung
Amsterdamer Straße 192
50735 Köln
möglich.
Ich möchte darauf hinweisen, dass diese EG-Richtlinie (bzw. ECE-Regelung) keine direkten Bauvorschriften enthält.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Klaus Pietsch
So wie sich das liest, gilt es aber nur fürs KFZ-Gewerbe ... komische Regelung, das grenzt ja fast schon an Protektionismus.
Gruß
Gruß