falsch.. rein rechtlich unterscheidet man bei einem verlauf zwischen verfügungs-und verpflichtungsgeschäft.
ein verpflichtungsgeschäft kann jeder tätigen und geht dabei die PFLICHT ein die sache/das recht etc. nach §929 BGB zu übereignen.
ein verfügungsgeschäft (die sache tatsächlich zu übereignen) kann nur derjenige eingehe, dem die sache tatsächlih auch gehört, heißt in dessen eigentum bzw. dessen besitz sich das zu übereignende gut befindet. bei einer verfügung über eigentum ist die angelegenheit recht unproblematisch, besitzt jemand die sache, die er verkauft, aber nur so ist das rechtsgeschäft schwebend unwirksam und bedarf einer heilung - zum beispiel durch genehmigung des eigentümers.
solange ist das rechtsgeschäft nicht einredefrei und es fand keine rechtswirksame übereignung gem. o.g. § statt.
der alte eigentümer darf dann natürlich vom neuen eigentümer (sofern gutgläubig erwerb stattfand) oder besitzer (sofernbösgläubig) die herausgabe der sache nach § 985 BGB verlangen, bzw. schadenersatz. zumindest jedoch auch vom veräußerer bzw. verkäufer.
soviel aus jura - 2. semester
heißt im klartext - verkaufen kann ich ALLES, wirklich alles, sogar sachen die ich nicht habe. die frage ist nur, wem gegenüber man dann in welchem maße schadenersatzpflichtg wird. und das kann teuer werden.
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bevor man etwas verkauft also wirklich darüber nachdenken, ob man wirklich der eigentümer ist, oder nur der besitzer. im vorliegenden falle wäre zu klären, ob nicht in den reparaturhandbüchern drin steht, dass die bücher nach wie vor eigentum der nissan ag sind, ein sogenannter eigentumsvorbehalt nach §930 oder so.. das 2. semester ist ja schon lange her.