hoi,
hui haste meinen thread ja total aus der vergessenheit herausgeholt. hab mal ein update gemacht auf der ersten seite. ist eig. alles verkauft. Hosenrohr leider auch schon. Wenn es dir um die Kat-Attrappe ging, die habe ich noch
Beiträge von fabi100nx
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sorry, aber die hab ich nichtmehr.. ansonten push
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nach langer zeit mal wieder ein push
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ca. +40€ versand für die Motorhaube. Die Heckschürze hab ich leider schon entsorgt, hätte nichtmehr gedacht das die jemand will, weil es kein Unterschied zwischen gti und normaler heckschürze gibt, sorry.
grüße -
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Ich sagte ja alleine seine Äußerungen sind kein Grund um da irgendwie aus dem Vertrag rauszukommen. Ich habe nur ein wenig weiter gesponnen, was möglich wäre, wenn sich hinter scheißkiste mehr verstecken würde und das ein bisschen ganuer dargestellt gewesen wäre.
sachverhaltsgequätsche sei in einem diskussionsforum und bei einem Spaßfall erlaubt, andernfalls hätte man den thread ja nach Howies klarem und richtigem Nein zu machen können
aber jetz genug mit dem bla -
Zitat
Original von Berlinerjung
Ich finde trotzdem das man merkt das Trecker praktische Erfahrung hat und das merkt man daran, dass er an den Sachverhalt viel logischer heran gegangen ist und auch absolut recht hat.Wer unterscheidet eine Scheißkiste von einem geliebten Auto. Mein Großer ist auch immer wieder kaputtgegangen in den letzten Jahren, also könnte ich auch durchaus schonmal gegenüber Dritten gesagt haben, dass es eine Scheißkiste ist, trotzdem hab ich ihn lieb gewonnen und würde ihn auch "nur schweren herzens" verkaufen.
Das hat damit zu tun wie meine Gefühle für das Auto sind und in dem Sinne nichts mit den sachlichen Eigenschaften des Fahrzeuges.
Also wie Trecker schon schrieb, ich teile diese Einschätung.
Es geht im Wesentlichen nicht um Scheißkiste, oder "lieb gewonnen". Beides sind "Eigenschaften" die nicht relevant sind im Rechtsverkehr. Eigenschaften im rechtlichen Sinne sind wertbildende, dauerhaft anhaftende Faktoren rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Es geht also um jene Faktoren, die sich möglicherweise hinter "Scheißkiste" verstecken(was nicht aus dem Sachverhalt klar hervorgeht). Wenn diese, sollten sie vertragswesentlich sein (Zweckbestimmung) verschwiegen wurden, besteht eine Täuschung. Wo da die Theorie sein soll, entzieht sich meiner Kenntnis.
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man achte auf das Wort verbunden in meinem Beitrag
Die Äußerungen ggü. Dritten wird wohl Hintergründe haben, weshalb es nicht fern liegt, dass vertragswesentliche Eigenschaften verschwiegen wurden. Aber ich sagte auch, dass der Sachverhalt insgesamt viel zu dünn ist, weshalb es natürlich nicht eindeutig zu klären ist. Im Übrigen ist es nicht so, dass genannte vertragswesentliche Eigenschaften nur dann vorhanden sein müssen, wenn sie explizit zugesichert wurden. Vielmehr gilt nach dem BGH auch das Verschweigen als Täuschung durch Unterlassung. Insofern besteht sehr wohl ein Anfechtungsrecht des Käufers.Ansonsten ist nach der Zweckbestimmung des Vertrages zu suchen. Wenn der Käufer eine Scheißkiste haben wollte, das auch so im Vertrag drinsteht, hat er natürlich nur Anfechtungsrecht wenn er keine bekommt. Die vertragswesentlichen Eigenschaften einer Scheißkiste und einem normalen Auto unterscheiden sich dementsprechend. Aber das hat ja generell eigentlich nichts mit dem Sachverhalt zu tun, da der Käufer in dem Fall wohl ein verkehrstaugliches Auto erwartete.
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Zitat
Original von YETI
ZitatOriginal von SePtOn
Warum nutzen Jurastudenten immer so gerne eine Ansammlung verschachtelter Nebensätze, bei denen man immer dreimal lesen muss, um an Ende den Anfang des Satzes im Kopf zu behalten.Das übt das spätere Verwirren von Zeugen, Richtern und Gegenseite.
So ist es
Außerdem scheint hier wohl ein ausgeprägter fall von Mangelnder Ernstlichkeit nach §118 BGB zu herrschen -
aus dem Sachverhalt ergibt sich zuwenig. Alleine seine Äußerungen sind kein Grund den Vertrag anfechten zu können. Sind damit jedoch weitere verkehrswesentliche Eigenschaften, die den wert mindern, verbunden, die nicht bekannt waren, handelt es sich um einen sogenannten Fehler in der Willensbildung des Käufers. Der Kaufvertrag wäre nichtig nach §142 BGB, wenn der Käufer den Vertrag anficht. Den Fehler in der Willensbildung, bzw. der Anfechtungsgrund ist in §119 II BGB zu finden. Die Frist beträgt jedoch nur einen kleinen Zeitraum, gesetzlich unverzüglich, bedeutet soviel wie ohne schuldhaftes zögern, ab bekannt werden des Irrtums nach §121 BGB, bedeutet in der Regel sofort, bzw. je nach Objektgröße höchstens bis zu 2 Wochen.
Sollte der Verkäufer wissentlich bedeutende bzw. vertragswesentliche Informationen zurückgehalten haben, folglich das Offenkundheitsprinzip verletzt haben, besteht eine Täuschung nach §123 I BGB. Die Anfechtungsfrist bei einer Täuschung ist länger, undzwar binnen Jahresfrist zu erfolgen ab bekanntwerden der Täuschung nach §124 I BGB.
Aber wie gesagt, der Sachverhalt ergibt viel zu wenig, dies ist nur als grobe Richtung zu verstehen.
btw.: jura student -
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leider nicht sorry
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update.. haube und heckklappe jetzt günstiger
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siehste mal, was ich dir noch für ein schmuckstück verkauft hab xD
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