Zitat
Original von Trecker
... nämlich dann, wenn jeder vernünftig denkende Mensch erkennen müsste, dass dies sehr gefährlich ist aber man blind darauf vertraut, dass es schon gut gehen wird...
...wer merkt, dass er beim Fahren keine Kontrolle mehr über sein Fahrzeug hat und dennoch weiterfährt, im Vertrauen darauf, "dass es schon schiefgehen wird", der handelt grob fahrlässig, egal ob Schneefälle angesagt waren oder plötzlich eintraten und verstößt gegen § 1 StVO. Bei Blitzeis muss man ggf. selbst mit Winterreifen stehen bleiben, wenn das Fahrzeug unbeherrschbar wird.
Genau, wir haben aneinander vorbeigeschrieben!!! Du hast die "klassischen" grob fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Fälle beschrieben: Klar, keine Diskussion, da wird die Versicherung (zumindest nach altem Recht) streiken!!!
Ich meine z.B. den Fall, wo der Fahrer im Trockenen losfährt, bspw. auf der Hälfte der Fahrt in ein vortags noch nicht vorhandenes verschneites Gebiet einfährt, sich das Fahrzeug eigentlich auch sicher fährt (alle Anderen rasen auch noch an ihm vorbei) und plötzlich gibt's 'nen kurzen Stau o.ä. und er brettert einem vor ihm Fahrenden hinten drauf, weil DER eben mit Winterreifen unterwegs war. Hier kann m.E. weder nach altem und erst recht nicht nach neuem Recht auf grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden, OBWOHL der Fahrer eben mit der Witterung nicht angemessener Bereifung unterwegs war.
Thema Gutachten: Wenn Leistungsfreiheit eingewendet werden soll, nimmt sich die Versicherung natürlich nicht den einzigen auf der Strecke zufällig verunfallten Fahrer vor und "hängt" ihm Vorsatz an. Meist ist die Strecke "aus Funk und Fernsehen bekanntermaßen" stark verschneit und es wird sowieso schon überall zum vorsichtigen Fahren aufgerufen. Wer dann mit Sommerschluffen unterwegs ist, handelt mindestens grob fahrlässig. Wer bei Blitzeis fährt, dem kann eigentlich auch mal locker Vorsatz vorgeworfen werden (so blöd DARF nämlich keiner sein).
Polizeibericht: die, die ich gesehen haben, waren recht ausführlich (jedenfalls bei schweren Unfällen) Zur Not kann ich im Ausnahmefall auch mal die "internen" Aufzeichnungen der Dienststelle abfordern. Da dort u.U. für diesen Tag und die Strecke gleich mehrere Berichte vorliegen, kann man sich daraus schon ein recht gutes Bild über die Streckenverhältnisse machen...
Und wieder der Schwenk zum Gutachten: wenn das erst mal in die Welt gesetzt wurde, muss man schon mit (besser mehreren) Gegengutachten vor Gericht aufkreuzen und das erste "falsche" Gutachten widerlegen. Wer aber hat soviel Geld, den geduldigen und cleveren Anwalt etc. etc. ....
Also: wenn der Gutachter sagt: "grob fahrlässig wegen Straßenverhältnissen" dann ist das in der Regel auch so...
Gruß, lpi