ZitatOriginal von Skurovski
Sonderrechte hat man erst, wenn die komplette Sondersignalanlage eingeschaltet ist (Blaulicht MIT Martinshorn) ansonsten hat man keinerlei Sonderrechte. Ergo darf die Polizei auch nicht einfach so gegen die Einbahnstraße Fahren ohne einen Bestimmten Grund (verfolgung eines Straftäters, Gefahrenabwehr etc.)
Diese Aussage ist völlig falsch!
Das was Du beschreibst sind Wegerechte. Diese sind nur dann anwendbar bei Benutzung von blauem Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn.
Sonderrechte hat z.B. auch eine Kehrmaschine. Diese darf entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße fahren wenn Sie mit den entsprechenden Warnmarkierungen beklebt ist. (Rot-weiß gestreifte, reflektierende Folien)
Diese Sonderrechte sind aber Fahrzeug gebunden.
Bei angehörigen der Polizei und Feuerwehr... sind Sonderrechte Personengebunden....
Ein Polizist darf also auch mit seinem Privat PKW falsch in eine Einbahnstraße fahren wenn es einen begründeten Anlass gibt.
Er dürfte auch wenn es sonst keine andere Möglichkeit gibt einen LKW fahren obwohl er dafür keinen Führerschein besitzt.