Auch diese Frage kommt immer wieder auf, hier die Antwort:
Bei der "Abmeldung" handelt es sich um eine vorübergehende Stillegung eines Fahrzeugs. Nach §27(6) StVZO gilt ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug nach Ablauf von 18 Monaten seit der Stillegung als engültig aus dem Verkehr gezogen (stillgelegt). Erst nach Ablauf dieser Frist ist zur Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Vollabnahme nach §21 StVZO
notwendig.
Thread dazu
http://207.44.180.162/thread.php?threadid=9372&sid=