Ordnungsamt mit Sonderrechten?

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 5.266 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Berlinerjung.

  • Letztens gab es bei mir einen lustigen Vorfall. Vor unserem haus ist eine "Fußgängerzone" mit dem Zusatzschild Liferverkehr frei. Nun stand also jemand der Umziehen wollte, ein älterer Herr da und wollte einladen das Ordnugsamt stellte sich direkt neben ihn. Die Frau stieg aus und erklärte er darf dort nicht stehen, Lieferverkehr ist ausschließlich gewerblich. Und so wörtlich "dann müssen Sie ihre Möbel eben 50 Meter weiter tragen zum Auto. Wobei er das Auto dann mitten auf der Straße abstellen müsste.


    Naja Duskussion hin oder herm, mir war es soweit egal, ich würde Einspruch einlegen, denn es gibt ja Zusätze der StvO die besagen, dass Liferverkehr nicht nur gewerblich ist sondern z.B. auch ein Umzug oder ein riesen fernseher, den ich nach Hause bringen muss. So hab ich das zumindest in der Fahrschule gelernt, stimmt das? Gibts das irgendwo schrifftlich?


    Naja nun zur eigentlichen Sache, ein andere Passant kam vorbei und meinte zum Ordnungsamt, wieso stehen sie denn hier? Wen beliefern Sie denn? Uns mit Strafzetteln? Klang so ganz "lustig", aber so doof ist es ja garnicht, darf das Ordnungsamnt im Parkverbot stehen? bzw. mit einem Kfz in die Fußgängerzone fahren?


    Denn früher haben sie das Auto immer abgestellt und sind dann gelaufen...


    Naja also hat ein Ordnungsamt solche Sonderrechte?

  • Also denke schon das das Ordnungsamt Sonderrechte hat, genauso wie Polizei usw. Polizei darf ja z.B. auch verkehrrum in der Einbahnstrasse stehen um zu Blitzen usw.


    Aber wäre der Meinung gewesen, das das Zusatzschild nicht nur für gewerblichen Lieferverkehr zählt.

  • Ich fahre mit meinem Postfahrrad entgegen der Einbahnstraße!



    Und das sogar auf dem Gehweg! =)

  • Das Ordnungsamt hat keine Sonderrechte, die meisten haben zwar die lustigen blauen leuchten auf dem Dach, dürfen Sie aber nicht anschalten ( wurde mit bei meiner GA zum FwM damals so gesagt)

    Code
    if (ahnung == 0)
    {    use Search Outside Board;    Search inside Board;    use Google; } 
    else{    use brain;    
    make post; }
  • Sonderrechte hat man erst, wenn die komplette Sondersignalanlage eingeschaltet ist (Blaulicht MIT Martinshorn) ansonsten hat man keinerlei Sonderrechte. Ergo darf die Polizei auch nicht einfach so gegen die Einbahnstraße Fahren ohne einen Bestimmten Grund (verfolgung eines Straftäters, Gefahrenabwehr etc.)

    Ich bin ein Supermod im Board, ein toller Typ!

  • Zitat

    Original von Skurovski
    Sonderrechte hat man erst, wenn die komplette Sondersignalanlage eingeschaltet ist (Blaulicht MIT Martinshorn) ansonsten hat man keinerlei Sonderrechte. Ergo darf die Polizei auch nicht einfach so gegen die Einbahnstraße Fahren ohne einen Bestimmten Grund (verfolgung eines Straftäters, Gefahrenabwehr etc.)


    Diese Aussage ist völlig falsch!
    Das was Du beschreibst sind Wegerechte. Diese sind nur dann anwendbar bei Benutzung von blauem Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn.


    Sonderrechte hat z.B. auch eine Kehrmaschine. Diese darf entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße fahren wenn Sie mit den entsprechenden Warnmarkierungen beklebt ist. (Rot-weiß gestreifte, reflektierende Folien)
    Diese Sonderrechte sind aber Fahrzeug gebunden.


    Bei angehörigen der Polizei und Feuerwehr... sind Sonderrechte Personengebunden....


    Ein Polizist darf also auch mit seinem Privat PKW falsch in eine Einbahnstraße fahren wenn es einen begründeten Anlass gibt.


    Er dürfte auch wenn es sonst keine andere Möglichkeit gibt einen LKW fahren obwohl er dafür keinen Führerschein besitzt.

  • Zitat

    Original von Mortarion
    Das Ordnungsamt hat keine Sonderrechte, die meisten haben zwar die lustigen blauen leuchten auf dem Dach, dürfen Sie aber nicht anschalten ( wurde mit bei meiner GA zum FwM damals so gesagt)


    Genau!


    Das sind alles Abzocker,die im Rechtsfreien Raum ihr Raubrittertum ausüben...

  • Unter "Lieferverkehr" (Zusatzzeichen Gruppe 1026-35 zu § 39 Abs. 1 StVO) ist der "geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden" zu verstehen.
    (BVerwG 11. Senat Urteil vom 8. September 1993, Az: 11 C 38/92)


    "Privater" Lieferverkehr wird imRahmen des Ermessensspielraumes toleriert, sofern z.B. ein sperriger, schwerer Gegenstand ausgeladen wird und anschließend das Transportfahrzeug umgehend entfernt wird. Die Betonung liegt auf EIN Gegenstand.


    Gewerbliche Umzüge mit einer Spedition sind somit zulässig.


    Private Umzüge benötigen eine Ausnahmegenehmigung, die völlig problemlos gegen geringe Gebühr zu erhalten ist.


    Das Ordnungsamt ist "allgemeine Polizeibehörde" im Sinne der Polizeigesetze der Länder und wird somit von § 35 StVO (Sonderrechte) erfasst. Sonderrechte bedeutet (vereinfacht): Befreiung von den Vorschriften der StVO, so weit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Blaulicht und Martinshorn ist nicht erforderlich.


    Wegerecht hingegen (§ 38 StVO- Blaulicht und Martinshorn) dürfen nur Bedienstete des Ordnungsamtes/der allgemeinen Polizeibehörde in Anspruch nehmen, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen vorliegen und eigene Zuständigkeit gegeben ist. So darf z.B. das Stadtgesundheitsamt mit Jubelhorn zu einem randalierenden Bekloppten fahren, um diesen in eine Hoppla zu bringen, aber nicht zu einem Banküberfall.


    Manche Bediensteten des Ordnungsamtes haben Vollzugsbeamtenstatus (z.B. Stadtpolizei), sie haben (fast) die gleichen Rechte wie "echte" Polizisten, die tatsächlich auch mit ihrem Privatwagen Sonderrechte in Anspruch nehmen können, wenn sie sich in den Dienst versetzen, um z.B. einen Straftäter zu verfolgen.

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