lippe

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 2.006 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Polska_Connection.

  • :Big: hallo, hab doch jetzt die laguna-lippe drauf. so meine freundin hat gesagt "sieht gut aus aber mußte die nicht beim tüv vorfahren" also wie schauts aus.eintragen ja o. nein.danke für eure antworten.

  • Hi !


    Wir hatten das Thema vor paar Tagen schon geklärt gehabt ! Also es sieht so aus ! Das lippen die Elaszisch sind nicht eingetragen werden müssen ! Wie z.B. die Lagua , Espace oder Golf3 /GTI Lippe !
    Du kannst sie dir ja eintragen lassen ! Aber es wurde schon von verschiedenen TÜV prüfern bestätigt das es nicht nötig ist !


    Hoffe dir etwas weiter geholfen zu haben !

    Ich hab jetzt mal von meinen alten Nissan´s und auch von meinem neuen Bilder Hochgeladen in meine Galerie . Wenn ihr fragen habt stehe ich euch gern zur Verfügung !

  • :Big: danke für deine aufklährung. werd es halt mal ohne eintragung versuchen und wenn ich meine anderen federn endlich drinnen habe werd ich den tüv-menschen mal fragen. tschau :Bier:

  • Zitat

    Original von Primerafan-P10-NCN
    Das lippen die Elaszisch sind nicht eingetragen werden müssen ! Wie z.B. die Lagua , Espace oder Golf3 /GTI Lippe !


    Wie kommst du denn darauf???
    Die Laguna Lippe muß bloß nicht eingetragen werden, da dort ein E Prüfzeichen drauf ist!

  • Stoffy


    Ich bin da nicht drauf gekommen !
    Sondern das Thema hatten wir diese woche ! Und das wurde genau so bestätigt ! Von mehreren Leuten die beim TÜV gewesen sind !

    Ich hab jetzt mal von meinen alten Nissan´s und auch von meinem neuen Bilder Hochgeladen in meine Galerie . Wenn ihr fragen habt stehe ich euch gern zur Verfügung !

  • Aber alle Teile die ein E Prüfzeichen haben mußt du nicht eintragen! Du mußt nur die mindesthöhen beachten und da ist es egal ob das Teil flexibel ist oder nicht!

  • Hi ! So ich noch mal !


    habe hir was herausgesucht !
    Das hat ein Kollege aus vom Nippon Crew germany recharschiert !



    Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!



    Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.


    Häufig hörten wir, dass die Straßenverkehrszulassungs- Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.


    Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.


    So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).


    Die leuchtende Fläche des Frontscheinwerfer muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).


    Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).


    Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.


    Hierbei handelt es sich um das VdTÜV Merkblatt 751, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.


    In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
    Das Schlüsselwort ist sollte. Es sollte überfahren werden können, heißt es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.


    Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.


    Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Fräskante an der Baustelle oder den hoch stehenden Gullydeckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Straßenverkehrs Ordnung (StVO) verstoßen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!


    Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandtschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muss, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.


    Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen


    Weiter gilt dieser Text natürlich ausschließlich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich mitgeprüft. Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.



    So hoffe das dieses hir ein wenig zur Aufklärung weiter hilft !

    Ich hab jetzt mal von meinen alten Nissan´s und auch von meinem neuen Bilder Hochgeladen in meine Galerie . Wenn ihr fragen habt stehe ich euch gern zur Verfügung !

    Einmal editiert, zuletzt von Polska_Connection ()