Mutterschutz

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 1.159 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Miss Micra.

  • Wer geht bei Euch in den Mutterschutz?


    Quelle: Informationen zum Thema Mutterschutz


    Während der Schwangerschaft und nach der Geburt genießen die werdende Mutter bzw. die Mutter und ihr Kind einen besonderen Schutz.


    Dieser dient nicht nur dazu, sie vor Gefahren zu bewahren, die ihrer Gesundheit schaden würden. Er soll der werdenden Mutter auch ermöglichen, sich in Ruhe auf die neue Situation mit Kind einstellen zu können und sich von der Geburt zu erholen.



    Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?


    Für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Beschäftigte in Heimarbeit am Stück mitarbeiten, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Frauen, die


    - in einem Probearbeitsverhältnis stehen,


    - in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen,


    - sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden (zum Beispiel Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, in der Entbindungspflege und in der Krankenpflegehilfe),


    - in arbeitsrechtlich geregelten Praktikantenverhältnissen stehen.


    Das Gesetz gilt auch für Frauen, die im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres tätig sind.


    Besondere Regeln gelten für Beamtinnen. Für sie gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung – MuSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1966, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 24. April 2001 [GVBL S. 154]).


    Damit der Mutterschutz in Kraft treten kann, muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen.


    Die wichtigsten Punkte aus dem Mutterschutzgesetz betreffen die Mutterschutzfristen, den Kündigungsschutz, die Arbeitsplatzgestaltung und das Mutterschaftsgeld.


    Mutterschutzfristen


    Sechs Wochen vor der Geburt beginnt die Mutterschutzfrist. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.


    Die Schutzfrist endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sie sich auf zwölf Wochen. In dieser Zeit besteht absolutes Beschäftigungsverbot! Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um diesen Zeitraum.


    Kündigungsschutz


    Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ein Überschreiten dieser Frist ist dann unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht, und wenn sie die Mitteilung unverzüglich nachholt.


    Während ihrer Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung kann eine Frau das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.


    Während der Schwangerschaft und während der acht beziehungsweise zwölf Wochen Schutzfrist kann die Arbeitnehmerin selbst zum Ende der jeweiligen Schutzfrist kündigen. Eine Frist muss dabei nicht eingehalten werden. Will die junge Mutter während oder zum Ende der Elternzeit kündigen, muss sie allerdings die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist einhalten.


    Arbeitsplatzgestaltung


    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass sie vor Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit geschützt ist. So


    - müssen Maschinen, Geräte, Werkzeuge entsprechend eingerichtet werden;


    - darf die werdende Mutter an Geräten oder Maschinen mit Fußantrieb nicht beschäftigt werden;


    - darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten;


    - sind schwere körperliche Arbeiten verboten;


    - muss der Arbeitgeber eine Sitzgelegenheit für kurze Ausruhzeiten zur Verfügung stellen, wenn die Tätigkeit im Stehen ausgeführt wird;


    - sind Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgegebenem Tempo verboten;


    - darf die werdende Mutter ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat nicht länger als vier Stunden arbeiten, wenn ihre Tätigkeit nur im Stehen ausgeübt werden kann.


    Stillenden Müttern steht während der Arbeitszeit eine Stillzeit zu, die sie sich selbst einteilen dürfen.


    Mutterschaftsgeld


    Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt sind die Frauen finanziell abgesichert. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn der Schutzfrist.


    Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse bezahlt und beträgt höchstens 13,00 € täglich. Beträgt nach den gesetzlichen Abzügen vom Einkommen das tägliche Arbeitsentgelt weniger als 13,00 €, bezahlt der Arbeitgeber diesen Unterschied als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.


    Auch berufstätige werdende Mütter, die nicht in einer Krankenkasse versichert sind, bekommen während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld. Sie erhalten es vom Bundesversicherungsamt.


    Während Mutterschaftsgeld bezogen wird, bleibt die Frau beitragsfrei sozialversichert (renten-, pflege-, kranken- und arbeitslosenversichert), wenn sie schon vorher dort versichert war und keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen hat.


    Grundsätzlich muss eine Frau, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, ihren Beitrag weiter zahlen.

  • äääähm, MiMi, wenn ich dich korrigieren darf:


    Mir als Vater steht kein Mutterschutz zu!


    Mutterschutz gilt nur für die Mutter! Aber das hast Du ja selber in deinen Beitrag reinkopiert.




    Meintest Du die Elternzeit???


    Elternzeit


    Bei Lukas nimmt Katrin alleine die 3 Jahre, die ihr zustehen. Ich hab zwar unabhängig davon auch Anspruch auf Elternzeit, aber von irgendwas muß man ja schließlich Leben! :D


    Beim "nächsten Kind" haben wir vor, uns die Elternzeit zu Teilen.





    Aber warum fragst Du??? :D

  • tja...


    ganz einfach - mein männlein verdient einfach mehr... :D


    gesetzt den fall, das wir irgendwann kinderleinchens ("dreckmacher" - wie mein mann so schön sagt... :D ) bekommen, werde ich dann wohl zuhause bleiben!


    mein job ist zusätzlich prädistiniert dafür, ihn quasi "von zuhause aus" zu erledigen... ;)


    aber wie fossie schon fragte: warum fragst du? :D

  • Zitat

    Original von fossie
    Aber warum fragst Du??? :D


    Geht Dich nichts an, Du Hans-Wurst :D
    Aber ein kleiner ThunderMW219 oder eine kleine MiMi ist bestimmt noch nicht unterwegs, schließlich hat Izeal das Geld für den Skyline noch nicht zusammen :D

  • Zitat

    Original von Miss Micra [MCN]

    Zitat

    Original von fossie
    Aber warum fragst Du??? :D


    Geht Dich nichts an, Du Hans-Wurst :D
    Aber ein kleiner ThunderMW219 oder eine kleine MiMi ist bestimmt noch nicht unterwegs, schließlich hat Izeal das Geld für den Skyline noch nicht zusammen :D


    Da könnt ihr ja lange warten! :D


  • 16,5 Jahre hat er noch Zeit :D
    Schließlich soll das Kind zum Führerschein ein schickes Auto haben :D