österr. tüv

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 2.988 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von GeorgP10-NFCÖ.

  • quelle: MS-TRADING


    TÜV - Eintragungen.
    Wichtige Hinweise für Eintragung von Sonderzubehör bei KFZ.


    Abnahmekriterien sind die Grundlagen des VdTÜV-Merkblattes 751. Obwohl dieses VdTÜV-Merkblatt aus dem Jahre 12.06.1978 stammt hält die Österreichische Landesregierung auf diese Art der Fahrzeugüberprüfung an, und prüft bei jeglichen Änderungen am Fahrzeug nach diesen veralteten Prüfkriterien. Veraltert deswegen, da im Jahre 1978 keine Rad - Reifenkombination den jetzigen Ausführungen gleicht. Schwerpunkte die zu beachten sind wären:


    Rad-Reifenkombinationen:
    Sonderräder müssen mit Anbaugutachten für Ihr Fahrzeug versehen sein, oder zumindest mit Radfestigkeitsgutachten. Falls Rad-Reifenkombinationen ohne Anbaugutachten angeboten werden, sollten Sie unbedingt beachten dass sich dies im Bereich der geprüften ET-Grenze befindet. ET-Erweiterung bis 2% durch Sonderabnahme von uns Eintragungsfähig. ET-Erweiterung ab 2% und ohne Vergleichsgutachtenmöglichkeit sind nicht eintragungsfähig. Hierfür müssten Sie die Fahrwerksfestigkeit nachweisen. Reifenfreigabe vom jeweiligen Reifenhersteller sind vorzulegen. Rollumfang beachten !!


    Radabdeckung !!
    Erschwert wird diese Abnahme durch die vollständige Radabdeckung im Bereich 30° nach vorne ab Radmitte, sowie 50° nach hinten . Radabdeckungsmaterialen muss eigens geprüft werden, und mit Material sowie Anbaugutachten ausgewiesen sein.


    Radfreigängigkeit:
    Die Radabfreigängigkeit muss gesondert geprüft werden, da dies die fahrtechnische Sicherheit für den Fahrzeughalter oder mitfahrende Personen darstellt. Mindestabstand im vollständig eingefederten Zustand der beiden Achsen wird wie folgt abgeprüft. Zu Karosserieteilen ca. 10 mm. Zu sämtlichen Fahrwerks u. Bremsbauteilen mind. 5 mm. Gesondert zu beachten sind Fahrzeuge mit schwimmenden Bremssätteln.
    Diese müssen mit neuen Bremsklötzen abgeprüft werden.


    Gewindefahrwerke (!seit 1.9.2000 neue Regelung!):
    Eine Genehmigung von Schraubfahrwerken ist nur zulässig, wenn damit eine minimale Bodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wird. (Bodenfreiheit = kleinster Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten Punkt des Fahrzeuges) wird und in allen Stellungen der Nachweis der Einhaltung der Verkehrs- und der Betriebssicherheit erbracht werden kann. Zur besseren Überprüfung müßten Kontrollmaße vorliegen, als Möglichkeit wäre hier Höhe zur Scheinwerferunterkante (bis 50 cm) bzw. Abstand Fahrbahnoberfläche und Kotflügelunterkante zu nennen.


    Die Mindestbodenfreiheit gilt auch für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert wurden (siehe z.B.: deutschen Fahrzeugbrief usw.).


    Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.


    Laut Änderungsliste 1999 ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers erforderlich, die aber in der Regel nicht erteilt wird. Die Alternative dafür sind eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Gutachten des TÜV's bzw. eines Ziviltechnikers. Diese sollten alle Betriebszustände umfassen und alle vorgenommenen Änderungen (Fahrwerk, Felgen, Reifen, Spurverbreiterungen, Radabdeckungen etc.) berücksichtigen. Ein gründlicher Fahrtest muß durchgeführt werden.


    Nach einer Tieferlegung soll das betriebsbereite Fahrzeug, besetzt nur mit dem Fahrer, eine Schwelle, mit einer Breite von 800 mm und einer Höhe von 110 mm berührungslos mittig überfahren können. Die Berührung von Karosserieanbauteilen, welche aus elastischen Werkstoffen bestehen, kann dabei unberücksichtigt bleiben. Für diese gilt jedoch generell eine minimale Bodenfreiheit von 80 mm.


    Bei Schraubfahrwerken muß eine eindeutig sichtbare Sicherung eingebaut sein, daß die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichen Aufwand entfernbar sein, wobei diese Entfernung nachträglich feststellbar sein muß.


    Es ist eine Freigängigkeit unter Verwendung der "größten genehmigten Rad/Reifen-Kombination in allen Belastungs- und Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen von >5 mm bzw. gegenüber Karosserieteilen von >10 mm zu gewährleisten.


    Einbau: Der einbau solcher Fahrwerke darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden. Bestätigung über den fachgerechten Einbau, über die fachgerechte Einstellung der Achsgeometrie sowie des ALB-Reglers sind vorzulegen. Der ordnungsgemäße Einbau sowie die Kennzeichnung und Merkmale aller zur Umrüstung verwendeten Teile sind zu überprüfen (Bestätigung von Fachwerkstätte!!!)


    Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungseinrichtungen sind einzuhalten. (z.B.: Mindesthöhe des Abblendlichtes darf nicht unterschritten werden!!!)


    Auspuffanlagen:
    Nur Auspuffanlagen mit Übereinstimmungserklärung oder mit EG-Genehmigung gemessen nach 70/157EWG einschließlich der Fassung 89/491/EWG sowie 92/97EWG Richtlinie. Somit keine Anlagen der Gruppe N oder A (Auch nicht mit ABE-Genehmigungen!!) Keine Schalldämpferersatzrohre oder Attrappen. Dringend raten wir von KAT-Ersatzrohren oder Attrappen ab .


    Endrohre:
    Anschweiß oder Anschraubendrohre sind nur mit TÜV-Gutachten zu empfehlen.


    Lenkräder:
    Lenkräder werden grundsätzlich nicht durch ihre Größenunterschiede zum Eintragungsproblem sondern ausschließlich durch die jeweiligen Fahrzeugunterschiede u. der Fahrzeugspezifischen Auflagepunkte. Besonders zu beachten sind Änderungen im Bereich Kombination, Räder, Reifen in Kombination Lenkrad.
    Besondere Berücksichtigungspunkte: Servolenkung (Speziell in Verbindung mit Breitreifen) Airbagsystem Pro-Contain (Audi) Winkelverstellbare Lenksäule Höhenverstellbarer Fahrersitz Excenterring zwischen Lenkrad und Nabe eventuell zu verwenden. Eintragungsfähige Größen sind bis 28 cm möglich. (je Fahrzeugtyp)l


    Beleuchtungseinrichtungen:
    Abgedunkelte oder farbige Leuchtenelemente egal ob vorne, seitlich oder rückwärtig müssen unbedingt mit Gutachten oder Bescheinigungen ausgeführt sein. Genehmigungen sind ausnahmslos mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen, und sind somit eintragungsfreie Bauteile. Leuchtenbauteile müssen unbedingt mit dem E-Prüfzeichen gekennzeichnet sein, oder mit der jeweiligen Prüfnummer lt.Gutachten. SELF-MADE lackierte oder beschichtete Leuchten sind ausnahmslos verboten. Unbedingt beachten das eventuell Rückstrahler am Fahrzeug anzubringen sind !!


    Scheibentönungsfolien:
    Nur Republik-Österreich geprüfte Tönungsfolien verwenden!! Diese sind eintragungsfrei. Kennzeichnung muss unbedingt erhalten bleiben u. muss mit den dazugehörigen Genehmigungspapieren übereinstimmen. PS: Genehmigungsbescheid ist nur mit Stempel und Unterschrift der Einbaufirma gültig.


    Frontblenden:
    Scheinwerferblenden oder Motorhaubenverlängerungen nur mit Anbaugutachten verwenden. Bei Motorhaubenverlängerungen aus Metall ist zu 90% eine Sonderabnahme vom Ziviltechniker erforderlich.


    Gurte:
    Sicherheitsgurte nur mit E-Prüfzeichen verwenden. Bei Demontage vom Seriengurt ist dieser Eintragungspflichtig, ansonsten wäre dieser Eintragungsfrei. Bei Verwendung von H-Gurten an Fahrer oder Beifahrerseite u. Demontage vom Seriengurt wird auf 1.Sitzplatz im Fond reduziert mit Beckengurt.


    Überrollbügel oder Käfige:
    Nur Überrollbügel oder Käfige mit Material oder Anbaugutachten verwenden. Empfohlen können Wiechers oder Heigo Bauteile werden. 1A Qualität und Passform.


    Streben:
    Dom.-Quer.-u.Fahrwerksstreben hinten sind Eintragungsfreie Bauteile.


    gruß, berni

  • Zitat

    Original von Michi082
    Das ist vom Samhaber, oder???


    Hi Michi


    Die vom Samhaber habe ich hier gepostet:
    http://216.40.240.138/nissan/wbb/thread.php?threadid=893&sid=


    Quelle


    Ist aber im Grunde genommen die selbe!


    ;) Rainer

  • Das weiß ich leider nicht...


    Ich gehe davon aus, das die Verfasser da auch so ein Praxis-fremdes Gewirr hineingeschrieben haben"


    ;) Rainer

  • Zitat

    Original von MARKUS
    HI,


    Muß ich in Österreich einen Wunderbaum(Apfelduft) typisieren ?( :D :D


    Also Apfelduft und Zitrone sind eintragungsfrei..
    Vanille kannste nicht eintragen lassen.. nicht mal mit Einzelgenehmigung!! *lol*


    ;) Rainer



  • :D :D


    Der war gut!