Versicherung PKW/Ohne Hardtop

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 3.429 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Bernierapido.

  • Hallo zusammen,


    ich weiss das das ganze Thema Steuer/Versicherung/Zulassung schon X-Mal durchgekaut wurde, aber eine Information habe ich nirgendwo gefunden:


    Wenn ich einen DC40 DoKA per Gutachten als PKW zulasse scheint das ja ein abschliessbares Hardtop zu bedingen, soweit ok, ist auch vorhanden. Die Frage ist: was ist denn dann wenn ich ohne Hardtop unterwegs bin ? Wie wird das eingetragen, Zubehoer ? Erloeschung der Betriebserlaubniss/Versicherungsschutzes oder gar nichts ? Es gibt zwar so 1-2 halbherzige Aussagen hierzu, aber ich suche eine definitive Antwort von jemanden der das wirklich weiss, eine Quellenangabe waere toll.


    Gruss,


    Shiraz

  • Moin, also ein Erlöschen der ABE/Versicherungsschutz kann ich bei Demontage des Hardtop nicht erkennen. Erstens ist die Verwendung ohne Hardtop zulässig und 2. besteht ohne Hardtop für die Versicherung keine Gefahrerhöhung. Etwas anderes ist es, wenn das demontierte, also mit dem Fahrzeug n i c h t fest verbundene Hardtop bsp. aus der Garage gestohlen würde. Da würde die Vers nicht leisten, weil die Fahrzeugversicherung nur für fest verbundene Teile zahlt, also z.B. ist die fest montierte Handyhalterung/freisprecheinrichtung bei Angabe mitversichert, das Handy jedoch nicht, da es mit einem Handgriff - ohne Abschrauben - mitgenommen werden kann.
    Soweit - so klar? Sonst noch mal melden.
    Michael

  • hallo,


    das thema wird ja wirklich viel diskutiert.
    allerdings hat auch noch keiner ein konkretes rechenbeispiel mit angabe von prozenten gemacht!
    außerdem hat bisher keine versicherung von mir zwischen pkw und lkw unterschieden!? für die ist es der d22 mit 98kw und der dazugehörigen schlüsselnummer, da fragt keiner nach der zulassung!? klar ist komischerweise immer nur, dass die prozente bei einem gewissen betrag stehn bleiben und nur im hintergrund für eventuell ein später zugelassenes anders fahrzeug mit nach unten laufen.
    daher wundert mich das thema immer wieder auf neue...
    und wirklich viel hats für das auto auch noch nie gekostet.
    vielleicht bringt mal ein kompetenter mensch das ganze mal ins licht?


    viele grüße

  • Also, LKW und LFW (Lieferwagen- bis 1 to NL; viele Picks haben 1,1 to! ) werden mit max 3 Jahren Schadenfreiheit = 40 % eingestuft. Hat jemand nun 10 Jahre Schadenfreiheit, steht da immer noch SF 3, gezählt werden - bei Umstellung auf Pkw aber sehr wohl die 10 Jahre...
    Bei Pkw gibt es normalerweise max 25 (!) Jahre mit 30 % beitragssatz, die Vollkasko wird bei erstmaligem Abschluß angeglichen.


    Michael

  • Zur ursprünglichen Frage:
    Ich habe den D40 umtragen lassen auf PKW.
    Voraussetzung war das der Kofferrum geschlossen ist und die Lärmbelastung bis 74db. Gutschrift 1 db für Geländewagen, Gutschrift 1 db für Direkteinspritzer Diesel macht 76db.
    Im KFZ-Schein steht jetzt:
    unter 5: Geländefahrzeug Personenbeförderung Limousine
    unter 22: u.a. Fahrzeug ausgerüstet mit Kofferraumdeckel Typ Bjergcap (wahlw.)
    Anmerkung des Prüfers:
    "Dann können sie den auch mal weglassen oder durch eine Plane oder so ersetzen."


    Die Schadensfeiheitsrabatte hätte man mir nicht so einfach von PKW auf LKW überschrieben. Aber der D40 ist selbst bei VK nicht so teuer, wenn man erst mal 30% hat.
    Das Finanzamt hätte den DoKa eh nicht als LKW anerkannt, dafür aber die Polizei beim Sonntagsvahrverbot mit normalem Anhänger.


    Eine Laderaumabdeckung wollte ich sowieso.
    Also eine einfache Entscheidung für mich, ihn als PKW zulassen zu lassen

  • Cool, vielen Dank fuer die Hilfe.


    Was die versicherun/Steuer angeht:


    - Steuerlich werden die Dokas nunmal aktuel als PKW eingestuft, ist halt so, laeuft ja noch eine Klage dagegen, aber halten wir das mal so fest, ich weis das es Ausahmen gibt, dann was das ein nettes Finanzamt


    - Versicherung: naja, als PKW zahle ich bei 35% VK all inclusive etwa €380.-. Als LKW Erstzulassung statted man normalerweise bei 100%, meine versicherung machte mir ein Angebot zu 85% was bei gleichen Optionen über €1000.- waren (oder knapp drunter, bin mir nicht mehr ganz sicher= auf jeden fall um einiges mehr als ich mehr an Steuen zahle.....deswgen war das auch nie in Frage, inbesondere da ich mir dann die ganzen Diskussionen mit Sonntagsfagrverbot usw spare.


    ich denke ueberall als PKW (ohne Ablastung) gemeldet ist eine recht gute Alternative, es sein den man haette einen vernünftigen SF einer LKW-Versicherung...oder muss den extrem auflasten, mir reichen die 3,2t voll und ganz....auch mit einer Explorer-Kabine (dann als PKW wahlweise SonderKfz Wohnmobil, mit Kabine bin ich also dann als Wohnmobil unterwegs)


    mir geht es andersherum: Mir konnte noch keiner erklaeren was denn an einer LKW Versicherung so toll kist wenn die Kiste eh als PKW versteuert wird und man nach wie vor bei den Sonnags-Haengerverboten haengenbleibt. Das gilt natuerlich fuer Privatnutzung, gewerblich mag das anders aussehen, da kenne ich mich aber nicht aus...


    Gruss und danke noch einmal,


    Shiraz

  • Hallo Bildertatto,


    Das ist ja das shizophrene.
    Im KFZ-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) ist LKW eingetragen,
    ->die Versicherung versichert als LKW
    ->das Finanzamt rechnet PKW-Steuer ab.
    ->die Polizei nimmt das, was im Schein eingetragen ist.
    LKW mit Hänger = So-Fahrverbot


    Im KFZ-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) ist PKW eingetragen,
    ->die Versicherung versichert als PKW
    ->das Finanzamt rechnet PKW-Steuer ab.
    ->die Polizei nimmt das, was im Schein eingetragen ist.
    PKW mit Hänger = kein So-Fahrverbot


    Mein Gespann wird 5,8t (max. Zuggewicht) haben und bleibt dennoch PKW mit Anhänger.


    Ist nur bei uns so kompliziert. In allen anderen Ländern zählt das Gesamt(zug)gewicht als Grenze fürs Sonntagsfahrverbot. Außer in der Schweiz (3,5t bzw 5t für Sattelzüge) gilt meist "LKW über 7,5t".

  • Das liegt aber daran das sowohl DC und KC bei der Einfuhr als LKW verzollt werden.


    und zum Thema Hängerfahrverbot:
    Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
    Nicht mehr unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen danach:
    • Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
    • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
    Die aufgezählten Fahrzeuge sind generell nicht mehr vom Sonn- und Feiertagsfahr-verbot betroffen; für sie entfällt zukünftig das Ausnahmegenehmigungsverfahren!

  • Zitat

    Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.


    Gilt das fuer D oder auch EU/CH ??

  • Das soll für das ganze Bundesgebiet gelten. Nur kann es sein das das noch nicht alle Bundesländer wissen, oder wissen wollen! Ich habe auch erst nach 2 maligen Anfragen beim LA die Bestätigung bekommen. Nur was genau alles unter Freizeitzwecke fällt ist unklar. Wie das in A oder CH ist keine Ahnung.


    Aprop. CH. Ist den da nun das anbringen des Navy an der Frontscheibe verboten oder nicht? Weiß das jmd.?

  • Da ich zufaellig Grenmzgaenger in die CH bin: Ich habe ewig und 3 tage das Navi an der Frontscheibe in diversen fahrzeugen, hat nie jemand etwas gesagt......was aber nichts heissen muss....allerdings bin ich damit auch schon geblitzt worden, und ich denke spaetestens dann haette jemand etwas gesagt

  • Moin, die Versicherung unterscheidet zwischen "Lieferwagen" (=LKW bis 1 to NL) und LKW (über 1 to NL). Bei Lieferwagen kann man den Schadenfreiheitsrabatt vom Pkw übernehmen (max SF 3 = 40 %), bei Lkw - über 1 to NL - wird er nicht übernommen. Da ein Thailand-Pickup oder auch ein MD 22 oder D 40 üblicherweise eine NL von 1,1 to hat, sollte man hier also aufpassen. Im übrigen: Ein MB 815 Vario bsp würde als Lieferwagen berechnet, wenn nur 1 to NL vorhanden ist (wegen fest montierter Ausrüstung des Fg z.B.) Weiterhin wird bei Lieferwagen die Motorleistung zur Berechnung herangezogen, bei LKW die NL...!
    Hoffe, daß ich etwas zur Klarstellung beitragen konnte...


    Michael

  • Noch was zum Sonntagsfahrverbot bzw. Fahrtenschreiberpflicht: Ich war bisher der Meinung, daß man durch die sog. "Handwerkerregelung" von der Fahrtenschreiberpflicht (zw. 3,5t - 7,5t Zuggewicht evtl nur Umkreis 50km?) befreit ist.
    Bedeutet das im Umkehrschluß, daß man auch Sonntags mit Hänger (nicht Freizeithänger) fahren darf? Da man quasi nicht als "klassischer" LKW eingestuft wird, weil kein Fahrtenschreiber vorgeschrieben.
    Anscheinend ist es bei der ganzen Sache ja egal ob PKW- oder LKW-Zulassung, da nur das Zuggewicht entscheidend ist.
    Bin durch die ganzen Ausnahmeregelungen etwas verwirrt :eieiei2:

  • Wenn im KFZ-Schein LKW eingetragen ist, dann gilt für dafür das Sonntagsfahrverbot auch wenn der Hänger nur 100kg wiegt und das Zugahrzeug ein VW Caddy ist.
    Ausnahme sind die Wohnanhänger und Anhänger zu sport und freizeitzwecken etc. Die sind aber nicht Gesetz sondern ein Übereinkommen der Länderverkehrsminister.
    Es Gilt für LKW bis 3,5t
    näheres hier
    http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf