Peter hat nen Auto angezahlt...Händler Hugo verkauft es weiter

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 3.424 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Nehmen wir mal an, Peter hat am Samstag ein Auto gekauft. Vertrag mit Händler Hugo gemacht, Wagen angezahlt mit 480 Euro (10% vom Kaufpreis).


    Peter kommt am Montag zum Händler mit Kurzzeitkennzeichen, um den Wagen zu bezahlen und zu sich zu überführen.


    Nun hat Händler Hugo aber jemanden gefunden, der 5000 Euro für den Wagen bezahlt und ihn vor 2 Stunden verkauft.
    Natürlich will er Peter nicht die im Vertrag festgehaltene Anzahlung zurück bezahlen.
    Peter hätte den Wagen ja Montag morgen holen können und nicht erst am Montag Nachmittag um 16 Uhr. Somit sei der Vertrag hinfällig und das Geld stehe dem Händler zu.
    Die Kosten für das nun nutzlosen Kurzzeitkennzeichen kommen natürlich noch hinzu.
    Peter ist stinksauer und will den Händler anzeigen.


    Hat Peter falsch gehandelt, weil er den Wagen erst Nachmittags abholen wollte?
    Welche Ansprüche hat er gegenüber Händler Hugo? Anzahlung? Kurzzeitkennzeichen? Spritgeld? (ein Weg 180km)

  • Wenn Peter einen Vertrag unterschrieben hat, hat er damit ein Auto gekauft... Peter hat das schriftlich...


    damit ist für meine Begriffe das Eigentum auf Peter übergegangen und Hugo hat etwas an einen Dritten verkauft, das ihm nicht mehr gehörte.


    Also ist Peter im Recht und hat somit ein Anrecht auf Erfüllung des Vertrages...

    N15 GTI - 196.092 km - EZ 01/98 - abgemeldet 24.07.08


    "wenn man nicht die Fresse halten kann, einfach mal Ahnung haben!"

  • Vertrag ist nicht gleich Eigentum, das kann frühestens mit Übergabe der Sache an den Käufer passieren, es sei denn andere Sachen wurden vertraglich festgehalten.


    Meist ist sogar noch ein Eigentumsvorbehalt erwähnt also in etwa "Das Fahrzeug bleibt Eigentum des Händlers bis zur vollständigen Bezahlung".




    Fakt ist, hat man einen Kaufvertrag ist man zwar nicht gleich Eigentümer aber normalerweise hat der Verkäufer das Beschaffungsrisiko und wenn das Fahrzeug weg ist, so muss er eben ein "neues" besorgen.


    In diesem fiktiven Fall hätte man aber auf jeden Fall das Recht, die Anzahlung zurück zu bekommen, schließlich kam der Vertrag ja nicht zu stande, da das Auto bereits verkauft!


    Was genau die Anzahlung für eine Auswirkung auf den Vertrag hat weiß ich allerdings nicht so genau.

  • Zitat

    Original von Hansguck1979
    Nehmen wir mal an, Peter hat am Samstag ein Auto gekauft. Vertrag mit Händler Hugo gemacht, Wagen angezahlt mit 480 Euro (10% vom Kaufpreis).


    Peter kommt am Montag zum Händler mit Kurzzeitkennzeichen, um den Wagen zu bezahlen und zu sich zu überführen.


    Nun hat Händler Hugo aber jemanden gefunden, der 5000 Euro für den Wagen bezahlt und ihn vor 2 Stunden verkauft.
    Natürlich will er Peter nicht die im Vertrag festgehaltene Anzahlung zurück bezahlen.
    Peter hätte den Wagen ja Montag morgen holen können und nicht erst am Montag Nachmittag um 16 Uhr. Somit sei der Vertrag hinfällig und das Geld stehe dem Händler zu.




    Wurde konkret ein genauer Abholtermin festgelegt und vertraglich auch festgehalten? Wenn nicht, ist der Händler in jedem Falle vertragsbrüchig geworden, indem er die zu veräußernde Ware trotz Anzahlung (im BGB "Draufgabe" genannt) einem anderen Kunden verkauft hat. Und selbst bei genauer Terminfestlegung kann ich mir als juristischer Laie beim besten Willen nicht vorstellen, dass es der Händler den Vertrag einfach ohne Fristsetzung für nichtig erklären kann.


    Die Anzahlung ist im Allgemeinen gem. §336 BGB als Zeichen des Vertragsschlusses zu werten und wird bei Vertragsauflösung gem. §337 BGB selbstverständlich zur Rückzahlung fällig.



    Zitat

    Die Kosten für das nun nutzlosen Kurzzeitkennzeichen kommen natürlich noch hinzu.
    Peter ist stinksauer und will den Händler anzeigen.


    Seinen Rückerstattungsanspruch sollte Peter imho auf jeden Fall gerichtlich geltend machen können. Da könnte die Drohung mit dem Anwalt ggf. schon zu einem Einlenken des Händlers, der rechtlich gesehen zu Peters Schuldner wurde, bewirken.


    Was den Schadensersatz angeht, so geben meiner Meinung nach §§ 280 und 281 BGB eine Rechtsgrundlage für die Einforderung desselben her.


    Eine strafrechtliche Relevanz kann ich allerdings nicht erkennen. Eine Anzeige wird meiner Ansicht nach keine Aussichten auf Erfolg haben, da man dem Händler betrügerische Absicht nachweisen müsste.


    Zitat


    Hat Peter falsch gehandelt, weil er den Wagen erst Nachmittags abholen wollte?
    Welche Ansprüche hat er gegenüber Händler Hugo? Anzahlung? Kurzzeitkennzeichen? Spritgeld? (ein Weg 180km)


    Was für ein Händler ist es denn? Großer Vertragshändler, kleiner Wimpelhändler oder großer unabhängiger Händler?


    Hat Peter einen schriftlichen Kaufvertrag vorliegen?


    Der Rückzahlungsanspruch für die Anzahlung besteht m.E. unzweifelhaft. Auch Spritgeld und die Kosten für die Kurzzeitkennzeichen könnten als Schadensersatz einforderbar sein.


    Genaues kann Dir natürlich dazu nur ein Rechtsanwalt raten, den aufzusuchen ich Dir dringend empfehle. Sofern Du eine Rechtsschutzversicherung hast, wird der RA mit dieser alles Erforderliche klären.

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    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • Peter hat morgen einen Termin beim Anwalt.


    Abholtermin war gestern festgehalten. Peter ist ja auch da gewesen. Nur nicht zu der Zeit, die der Händler gerne gehabt hätte. Die Uhrzeit war nirgendwo festgelegt und Peter war innerhalb der Geschäftszeiten vom Händler da (Foto vom Schild der Öffnungszeiten gemacht ;) )


    Ist ein freier Händler mit knapp 100 Autos. Also schon etwas größer. Vornehmlich VW Reimportfahrzeuge. Aber Peter wollte einen Nissan Note kaufen.


    Peter wird morgen sicher mehr erfahren und bedankt sich schonmal für die Tipps und das geschriebene

  • Was mich dabei erstaunt, ist die Tatsache, dass der Händler es wegen lumpiger 200 Euro mehr riskiert, sich seinen Ruf als seriöser Händler zu ruinieren.


    Und dann noch auf Einbehaltung der Anzahlung zu beharren, ist dummdreist.

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    • Offizieller Beitrag


    Abstraktionsprinzip. =)

    DASS = Konjunktion, "A" kurz gesprochen


    DAS = Artikel oder Pronomen, "A" lang gesprochen


    DASS DAS = nur in dieser Reihenfolge