Wer einen EU-Importwagen wieder verkauft, muss den Käufer darauf
hinweisen, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt. Ansonsten kann
der Käufer den Kaufpreis mindern, wie laut ADAC das Landgericht
Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschied. Insbesondere bei relativ
neuen Gebrauchtwagen – im vorliegenden Fall war der Pkw ein Jahr alt – begründet der Umstand, dass es sich um einen Importwagen handelt einen aufklärungspflichtigen "Mangel".
Zur Berechnung der Höhe des Betrages muss der Kaufpreis eines
Importfahrzeuges mit dem Wert eines deutschen Modells zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verglichen werden. Den Differenzbetrag kann der Käufer zurückverlangen. Das Gericht war außerdem der Ansicht, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich beim Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler oder um einen Privatmann handelt, weil allgemein bekannt ist, dass Importfahrzeuge im Schnitt günstiger sind.
Zur Vermeidung von Ersatzansprüchen empfiehlt der ADAC allen Besitzern von EU-Importfahrzeugen, diesen Umstand im Kaufvertrag zu nennen. (Az.: 24 S 548/02) (pg)
Also dran denken wenn Ihr Euren Grauimport mal eines Tages wieder verkauft, immer schön mit angeben, dann ist man auf der sicheren Seite!