Bodenfreiheit

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 5.642 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Stoffy.

  • Hallo ihrs,


    ich habe hier schonmal in einem anderen Beitrag gelesen, daß 11 cm Bodenfreiheit einzuhalten sind. Gilt das für alle Autos in Deutschland, wo steht das?


    Mein Micra hat nämlich nur 7 cm Bodenfreiheit auf festen und ebenem Untergrund.


    Danke für eine Aufklärung,
    Gruß, KaElf

    Nissan: Micra K12, Bj 2009 | Almera N16, Bj 2005 | Note E11, Bj 2013
    Mazda: 3 BK, Bj 2007 -- > Mazda Forum

    Suzuki: SX4, Bj 2006

    Ford: KA, Bj 2010

  • vorgeschriebene Bodenfreiheit
    In der Vergangenheit es leider immer häufiger Rückmeldungen von verschiedenen Treffen, in denen Fahrzeuge angehalten und aus dem Verkehr gezogen werden, da die minimal vorgeschriebenen Bodenfreiheit von 11 cm nicht eingehalten wird. Im Extremfall werden Hindernisse mit 11cm Höhe aufgebaut, die die überprüften Fahrzeuge problemlos überfahren müssen!!!


    Bei der eingeleiteten und folgenden Überprüfung beim TÜV werden dann verschiedene Aussagen getroffen. Mal wird nichts bemängelt, mal werden Auflagen erteilt, aber eine übereinstimmende Meinung ist nicht zu erhalten.


    Dem ist natürlich entgegen zu halten, dass auf dem Fahrzeugmarkt eine Unmenge von Tieferlegungsfahrwerken gehandelt werden. Diese auch von namenhaften Herstellern (Koni, H&R, ..), die eine Tieferlegung von bis zu 100mm und mehr zulassen. Obwohl damit eine Bodenfreiheit von 11cm unmöglich ist, werden diese Fahrwerke mit TÜV Gutachten zugelassen und von den Prüfstellen des TÜV eingetragen! Bei einigen Fahrzeugen ist bei der Auslieferung schon keine Bodenfreiheit von 11 cm mehr zu messen.

    Rechtslage aus Sicht des TÜV Rheinland


    Telefonische Nachfragen beim TÜV ergaben , dass die aktuelle Rechtslage unklar ist:


    Der TÜV Köln teilte und auf telefonische Anfrage mit, dass es eine Norm gebe, auf die in der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) allerdings nicht hingewiesen wird und die dementsprechend auch nicht bindend sei.


    Ein telefonische Nachfrage bei der TÜV Hotline ergab wiederum, dass es eine DIN Norm gebe, die die minimale Bodenfreiheit bindend angebe. Bei genauem Nachhaken stellte sich heraus, dass dies nicht der Fall ist. Stattdessen verwies man uns jetzt auf ein vdTÜV-Merkblatt, dass diese Vorschrift regele. Nachdem der TÜV Mitarbeiter mir den Worlaut vorlas wurde schnell klar, dass es sich auch hier nicht um bindende Vorschrift handelt. Letztendlich stellte mein Gesprächspartner fest, dass es sich nur um eine Empfehlung handele.

    Was sagt die StVZO dazu?


    In der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) gibt es keinen Paragraphen, der die Bodenfreiheit regelt. Damit sind die allgemeinen Vorgaben des §30 StVZO mit den heutigen Standards der Fahrzeugtechnik und des Strassenbaus anzuwenden. Der §30 regelt die Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen für den öffentlichen Strassenverkehr. Allerdings ist hier mit keiner Silbe die minimale Bodenfreiheit erwähnt.

    Worauf beruft sich die Polizei?


    Von der Polizei wird häufig lediglich eine DIN-Norm zu Grunde gelegt werden. Nach Aussage des TÜV Rheinland ist dies die Norm DIN 70020. Allerdings werden auch hier keine Aussagen zur Bodenfreiheit getroffen, wie uns der TÜV nach Einsicht dieser Norm mitteilte.

    Worauf beruft sich der TÜV?


    Der TÜV sowie die sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums sehen das „vdTÜV Merkblatt 751“ als allgemeinverbindlich an. Hier wird im Anhang II, Absatz 5.1.9 darauf hingewiesen, dass die Bodenfreiheit „entsprechend gross sein sollte um ein Hinderniss, welches eine Breite von 800mm und eine Höhe von 110mm (unsere bekannten 11cm!!!) hat, mittig berührungslos zu überfahren“.


    Und wer genau liest findet hier den Knackpunkt ebenfalls sehr schnell: SOLLTE!!!


    Somit ist also auch das Merkblatt 751 keine Vorschrift, sondern lediglich eine Empfehlung.

    Fazit


    Nach unserem derzeitigen Wissensstand gibt es keine Vorschrift, die eine Bodenfreiheit von 11 cm vorschreibt. Jegliche Aktionen der Polizei scheint also aus einem Missverständnis entstanden zu sein.


    Selbstverständlich ist es nicht undenkbar, dass es irgendwo in dieser rechtlichen Grauzone eine Lücke gibt, die 11cm Bodenfreiheit vorschreibt. Da aber das ausschlaggebende Schriftwerk für solche Fälle die StVZO ist, scheint uns dies sehr unwahrscheinlich, zumal ein TÜV Mitarbeiter des TÜV Rheinland eine entsprechende Vorschrift sofort verneinte, ein weiterer nach Einarbeitung in die entsprechenden Schriften ebenfalls seine ursprüngliche Meinung änderte.

    Ergänzung


    Was auf jeden Fall eingehalten werden muss, unabhängig von der Tieferlegung, sind die Mindesthöhen der Scheinwerfer, Nummernschilder, etc.


    Ich hoffe ich hab dir geholfen!

  • Danke für die schnelle Antwort ...

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  • also,
    ich habe jetzt meine Modifitzierte Stoßstange dra,hab noch 11cm.Mache aber noch H&R Federn rein,dann hab ich auch nur noch 7cm.


    MfG PADDI

  • Ohne Tieferlegung nur noch 11 cm?! Das muß ja peinlich aussehen. Ich mags nicht wenn die Tieferlegung aus optischen Gründen an den Stoßfänger beginnt. Wieviel hat der Micra orginal an der Front, bestimmt über 22 cm oder?


    Setzt mal Fotos rein von deiner Front!

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    Einmal editiert, zuletzt von KaElf ()

  • Dumm ist nur, wenn deine Schürze total tief ist und der Rest so hoch ist, das du runter krabbeln kannst!


    Also um das alles nochmal zusammenzufassen, wenn du die Mindesthöhen der Scheinwerfer, Nummernschilder, etc. einhältst sollte einer Tieferlegung um mehr als 11cm Bodenfreiheit nichts im Wege stehen, das das in Deutschland nicht eindeutig geregelt ist!

  • Danke Stoffy, dann bin ich schonmal beruhigt. Bei mir fällts auch nicht auf den ersten Blick auf. Meine Front misst noch dezente 10 cm, nur die zusätzliche Querlenker-Strebe kommt auf 7 cm runter.

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  • Also meiner sieht so von der Seite aus!