Zahlungsunfähiger Schuldner mit Auflassung im Grundbuch

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema, welches 1.033 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von YETI.

  • Mich beschäftigt im Rahmen persönlicher Weiterbildung folgendes, theoretisches Problem:


    Mieter M hat bei Ex-Vermieter V Schulden (u.a. Mietrückstände). Der Gerichtskram ist durch, V hat einen Titel, M einen Offenbacher. V weiß, dass Ms Mutti einen bescheidenen Wohlstand genießt und u.a. ein Einfamilienhäuschen besitzt, wobei sie altersbeding durchaus daran gedacht haben könnte, ihren Nachlass fiskalgünstig für die Erben zu regeln.


    Einer inneren Eingebung folgend blickt V das Grundbuch ein und findet zu dem Flurstück eine eingetragene Auflassung von 1/8 bei M, wobei 7/8 bei seiner Mutti in der Eigentümerspalte eingetragen sind.


    Das Datum der Eintragung ist nach dem Zeitpunkt der Schuldenentstehung aber vor dem Zeitpunkt der Versicherung an Eides statt auf Zahlungsunfähigkeit.


    Könnte V hieraus einen Wert schöpfen, um seine Außenstände einzuholen? (Primär)


    Könnte sich M strafbar gemacht haben? (Subsidiär)

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

  • Zitat

    Original von Trecker
    Einer inneren Eingebung folgend blickt V das Grundbuch ein und findet zu dem Flurstück eine eingetragene Auflassung von 1/8 bei M, wobei 7/8 bei seiner Mutti in der Eigentümerspalte eingetragen sind.


    Er ist also 1/8 Eigentümer?


    Zitat

    Original von Trecker
    Das Datum der Eintragung ist nach dem Zeitpunkt der Schuldenentstehung aber vor dem Zeitpunkt der Versicherung an Eides statt auf Zahlungsunfähigkeit.


    Könnte V hieraus einen Wert schöpfen, um seine Außenstände einzuholen? (Primär)


    Der Zeitpunkt dürfe egal sein- V könnte einen Gerichtsvollzieher befragen, ob da ein Verwertung aussicht hat.


    Zitat

    Original von Trecker
    Könnte sich M strafbar gemacht haben? (Subsidiär)


    Evtl., da er bei der EV sein Vermögen, hier insbesondere 1/8 Grdst., anzugeben hat. S. Anlage zum Vermögensverzeichnis!


    Zitat

    Original von Trecker
    (...)Versicherung an Eides statt auf Zahlungsunfähigkeit (...)


    In der EV gibt man sein Vermögen an, keine Zahlungsfähigkeit. Ok, die ist daraus ableit bar, wenn die EV "nichts" enthält. In einer EV könnte auch 1.Mio Euro angegeben sein...


    wie immer in der Ecke hier: ohne Gewähr! rein als Anregung zur Weiterbildung zu verstehen.


    CRONOS

    :evil: HEAVY METTWURST :evil:


    R.I.P. [lexicon]N14[/lexicon] wg. Unfall - Corolla (E11 FL) derzeit zu VK

  • Mir stellt sich dabei die folgende Frage:


    Eine Auflassung erfolgt ja in der Regel im Rahmen eines Notartermins, bei welchem sich Käufer und Verkäufer über den Rechtsübergang einigen. Dies geschieht meines Wissens immer im Rahmen eines Kauf- oder Schenkungsvertrages. Wie sieht es denn aus, wenn in eben diesem notariell beglaubigten Vertrag die Übereignung an bestimmte Bedingungen (z.B. Zahlung einer lebenslangen Leibrente an die Mutter oder Zahlung eines Kaufpreises) und eben diese Zahlung nicht erfolgt ist, bzw. durch eine Zwangsverwertung gefährdet ist?


    In jedem Falle stellt - soweit mir bekannt - das Verschweigen dieses Vermögenswertes in der EV einen Straftatbestand da, weshalb allein der Schuldner schon zu belangen wäre.


    Wie gesagt: Das ist mein Kenntnisstand und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit.

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    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • Cronos Kommentare:

    Zitat

    Er ist also 1/8 Eigentümer?


    So verstehe ich das auch.


    Zitat

    Der Zeitpunkt dürfe egal sein- V könnte einen Gerichtsvollzieher befragen, ob da ein Verwertung aussicht hat.


    In strafrechtlicher Sicht (für meine Studien untergeordnet) besteht bei mir eine gewisse Klarheit. Ich möchte mich im Schuldrecht etwas fitter machen und stolperte über die Überlegung, ob nicht M aufgrund seiner Schulden verpflichtet gewesen wäre, das nachträglich (nach Schuldentstehung) gewonnene Vermögen bereits vor seiner EV dem V in Höhe der Schulden abzuführen.


    Konkretisisierung:


    Wenn jemand Schulden hat und diese aus welchen gründen auch nicht bezahlen kann (unvorhersehbare Notlage oder auch von vorne herein beabsichtigter Betrug, wissend, in der eigenen Finanzsituation beabsichtigte Schulden nicht bezahlen zu können), muss er dann in einem laufenden Rechtsstreit Laut geben: Hallo ... aufhören ... ich bin plötzlich und unerwartet zu Geld gekommen ... ich kann jetzt zahlen...? Und das ganze bevor es zu einem Offenbacher und ggf Privatinsolvenz kommt?


    OK, das mit der "Zahlungsunfähigkeit vs. Verschweigung von vorhandenem Vermögen" habe ich unsauber vermischt, dennoch danke für den Hinweis.


    @ Yeti:


    Der Aspekt mit der Verknüpfung der Auflassung an eine Bedingung ist mir noch nicht gekommen, danke, gute Idee in dieser Richtung auch mal zu überlegen. Müsste das im Beispielsfall aber nicht auch im Grundbuch stehen, zumindest ein Hinweis auf eine entsprechende Notarvereinbarung?


    ...schon mal Danke für die Anregungen, wie gesagt, es dient mir nur zu Weiterbildungszwecken ;)

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  • Im Grundbuch muss das nicht zwangsläufig stehen. In aller Regel werden aber auch solche Lasten wie z.B. Wohn-, Wege- und Nießbrauchsrechte im Grundbuch eingetragen.


    Weiterhin ist natürlich auch die Frage, inwieweit auf dem Objekt noch Grundschulden zugunsten etwaiger anderer Gläubiger lasten.


    Ich vermute, dass der Gläubiger von M. keine Chance hat, auf dieses Vermögen zuzugreifen.


    1. Verwerten ließe sich das Miteigentum an dem Objekt realistisch nur, wenn M. sein 1/8 an seine Mutter veräußern würde.


    2. Eine Zwangsverwertung ist m.E. völlig ausgeschlossen, da der Eigentumsanteil von M. viel zu gering ist und kein Gericht der Welt hierfür eine Zwangsverwertung anordnen würde/könnte. Niemand kauft 1/8 eines Objektes.

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