§ 16 (2) StVO:
Zitat.../...Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Abgesehen davon, dass Oberlehrerverhalten nicht zur Deeskalation beiträgt, kann es auch Nötigung sein, wenn man provokativ langsamer dabei wird oder nicht in eine ausreichende Lücke wieder einschert. Dann ist man nicht besser als der Drängler.
Wenn mir einer zu dicht auf die Pelle rückt und ich nicht selbst etwas beschleunigen kann, weil halt Fahrzeuge vor mir sind und ich meinerseits den Sicherheitsabstand unterschreiten würde, signalisiere ich meinem Hintermann durch 2x Blinker links, dass ich selbst "vorbei" möchte und schneller fahren will, unterstützt mit einem freundlichem Handheben "ich hab dich gesehen...". Die meisten kapieren das und werden entspannt, lassen sich ihrerseits auf akzeptablen Abstand zurückfallen.
Es gibt natürlich auch Aggros, die meine Rentnerhutschachtel falsch einschätzen und weiter herumtoben. Die staunen dann nicht schlecht, wenn es vorne frei wird ...
Wenn man Platz hat, sollte man einfach seinen guten Willen zeigen, noch mal ein Brikett nachlegen und die Hand kurz heben, dann übt sich der Hintermann auch in Geduld, bis man überholt hat.