Wer trägt Kosten bei Reparaturversuchen, bei denen was schief geht?

Es gibt 1 Antwort in diesem Thema, welches 454 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Wieder mal ein fiktiver Fall: :D


    Kunde A fährt zu Vertragswerkstatt B mit einem Problem, welches keine klare Ursache hat. Um das Problem zu beseitigen, muss Stück für Stück zum Problem herangetastet werden, von der kleinsten Möglichkeit zur schwerwiegensten. Nach Versuch X stellt sich heraus, dass das Problem noch vorhanden ist, aber zusätzlich ein weiteres Problem aufgetreten ist, welches vorher noch nicht da war - sagen wir mal z.B. ein zu fettendes Lager, was danach kaputt ist. Das betreffende Teil selbst war nicht ganz 24 Monate / 10TKM im Fahrzeug. Das neu aufgetretenne Problem war vorher nicht da, die Vorbelastung des entsprechendes Teils ist aber unklar.


    Wer trägt die Kosten für den Ersatz des Teils bzw Lagers? Gibts dazu § ?


    Wie sieht das mit dem Lohn ein? Gibts da irgendwelche Grenzen bei solchen Problemen?

    • Offizieller Beitrag

    Die bessere Frage wäre, wer denn die Beweislast trägt :D


    Grundsätzlich kommt eine gesetzliche Haftung nach § 823 BGB in Frage -> Naturalrestitution nach § 249 BGB.


    Eine vertragliche Haftung aus §§ 631, 280 BGB, dazu noch bisschen Treu+Glauben nach § 242 BGB rein :D , könnte aufgrund von Verletzung der sog. Nebenpflichten ebenfalls gegeben sein -> Schadensersatz.
    Die Verantwortlichkeit des B richtet sich nach § 276 BGB; § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen.

    DASS = Konjunktion, "A" kurz gesprochen


    DAS = Artikel oder Pronomen, "A" lang gesprochen


    DASS DAS = nur in dieser Reihenfolge