Haftung für Verkauf/falsches Zubehör

Es gibt 10 Antworten in diesem Thema, welches 4.050 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Besonders im Autozubehörhandel ist es weit verbreitet, dass man seinen Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung dem Verkäufer von Ersatzteilen oder Zubehör überreicht, damit dieser anhand der darin enthaltenen Daten auch das "richtige" Teil (so nenne ich jetzt Ersatzteil oder Zubehör) heraussucht. Alternativ nimmt man das Teil mit, welches man austauschen möchte und legt es dem Verkäufer vor.


    I.d.R. schaut der Verkäufer in seinen Computer, tippt die Daten ein oder nimmt das Muster mit, geht ins Lager, schiebt das Teil über den Tresen, der Kunde bezahlt und geht heim, um es einzubauen.


    Zu Hause dann die Überraschung: Passt nicht! Gut, ärgerlich aber kein Problem, kann passieren, falsches Teil herausgesucht bekommen, niemand würde deshalb Wind machen, Umtausch kein Problem.


    Es kann aber auch anders kommen:


    Teil passt wunderbar, ist dennoch falsches Teil, wird beim Einbauen nicht bemerkt und in der Folge passiert ein schlimmer Schaden.


    Beispiel:


    Kunde verlangt im Fachhandel eine wie das Original passende Starterbatterie (einbaufertig befüllt) für seinen Pkw. Verkäufer guckt anhand des Fahrzeugscheins in seinem Computer nach oder schaut sich das auszutauschende Original an, holt eine Batterie aus dem Lager und überreicht sie dem Kunden. Kunde guckt: "Jepp, sieht aus wie meine" und vertraut, schon die richtige bekommen zu haben, wozu geht man denn zum Fachhandel und bezahlt dafür gerne etwas mehr.


    Beim Selbsteinbau nun die Überraschung der etwas anderen Art: Beim Anklemmen funkt es mal kurz, danach ist die Elektronik des Fahrzeugs hinüber, Schaden 2000,- € (auch das natürlich fiktiv).


    Grund: Verpolung!


    Kunde schaut sich das Dilemma an und wundert sich: "Ich habe die Batterie doch richtig herum eingesetzt, anders herum hätten doch die Kabel gar nicht gepasst, weil sie viel zu kurz wären." ... und nun sieht er die kleinen Einstanzungen in den Polen +/- ...und nun kommt es ihm auch, warum der eine Pol so schwer zu befestigen war, während der andere ganz locker aufsitzt.


    ...Tja, da hat wohl der Verkäufer die falsche Batterie über den Tresen geschoben...


    Dies ist nur ein Beispiel, es kann genau so gut um falsche Zündkerzen gehen, die zur Glühzündung geführt haben oder um sonstwas...


    Ich kenne im Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht die sogenannte Garantenpflicht oder auch die Ingerenz. Dies sind Rechtspflichten zum Schutz von Rechtsgütern oder zum Schutz vor Gefahren.


    Im BGB kenne ich Bestimmungen Versicherungen, Banken und Erziehungsberechtigte (u.a.) betreffend, die vor "Fehlberatungen" schützen und die Haftung für Folgen daraus.


    Hier geht es um etwas Ähnliches und dennoch Anderes.


    Muss der Verkäufer für solche Schäden gerade stehen, die durch seine "Fehlberatung" erfolgt sind? Wie weit geht die Eigenverantwortung des Käufers?


    Eine Bitte:


    Hier geht es mir um Recht und Gesetz und nicht um Technik! Beiträge die sich damit beschäftigen, wie man eine Batterie richtig einbaut, damit sowas nicht passieren kann, sind bestimmt ganz nützlich, aber an anderer Stelle ;)

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    Einmal editiert, zuletzt von Trecker ()

  • Hallo Trecker,


    eine juristisch saubere Antwort kann ich nicht liefern, lediglich meine geschätzte Meinung als Kaufmann und Vertriebler kundtun.


    Meines Erachtens nach haftet der Verkäufer nicht für den Schaden.


    Begründung: es geht hier in der Tat nicht um falsche Beratungsleistungen, sondern lediglich um einen Sachmangel im Sinne des §434 BGB.
    Bei eigenständigen Einbau unterliegt der Käufer einer gewissen Sorgfaltspflicht und wenn er dieser nicht nachkommen kann muss er den Einbau durch Fachkräfte durchführen lassen.


    Ich könnte mir bestenfalls vorstellen, dass gemäß §280 BGB, Abs.1 ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.


    Was mich diesbezüglich immer stutzig macht sind AGBs welche die Haftung für Schäden durch Falschlieferung oder verzögerte Lieferung ausschließen, außer bei grob fahrlässigen Verhalten ihrerseits. Das lässt mich darauf schließen, dass sie eigentlich per Gesetz haften müssten, sonst würden sie es ja nicht ausschließen.


    MfG
    Mike


    Tante Edith (Meine Frau) meint, dass der Verkäufer haften würde (Stichwort: Weiterfresserschaden). Würde sich ja dann mit §280 BGB decken... ich bin verwirrt:-)

    10 Jahre Sunny N14 - ich werde dich nie vergessen !!!


    Wenn ich den Idiotentest bestanden habe, bin ich dann ein Idiot?


    ESST MEHR KÄSETOAST !!!

    3 Mal editiert, zuletzt von Mike Star ()

  • Im Grunde genommen ist dieser Schaden doch durch die Nichtbeachtung der Einbauanleitung entstanden, vor allem, da ja die Symbole "+" und "-" auf der Batterie vorhanden und auch korrekt angebracht waren. Der Kunde hat also seine eigene Sorgfaltspflicht verletzt. Insofern schließe ich mich der Meinung von Mike Star an.


    Auch dürfte die Beweisführung dem Kunden schwer fallen, da der Verkäufer beim Einbau nicht anwesend war und dieser sich vermutlich darauf berufen wird, daß der Defekt anderweitig, aber keinesfalls durch den fraglichen Stromspender, verursacht wurde.

  • Hab mich nochmal zum Thema "Weiterfresserschaden" erkundigt.


    Beim "Weiterfresserschaden" geht man ja von einer Sache aus, welche nichtfrei von Sachmängeln ist. In Treckers Beispiel ist die Batterie jedoch frei von Sachmängeln, so dass dies meines Erachtens nicht greifen würde.
    Stellt sich für mich die Frage in wieweit die Beratung durch den Verkäufer als unfrei von Sachmängeln betrachtet werden kann, bzw. ob die Herausgabe einer falschen, jedoch nicht defekten Sache als Sachmangel zu werten ist?

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  • Nehmen wir einmal an, der Händler hat anhand der Herstellerangaben den entsprechenden Batterietyp ausfindig gemacht. Das Verschulden wäre also in einer fehlerhaften Dokumentation zu suchen.


    Hier sollte jetzt das ProdHaftG greifen, §1 Absatz 1, Zitat:


    Zitat

    Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
    a) seiner Darbietung,
    ...
    berechtigterweise erwartet werden kann.


    Interessant wäre in diesem Zusammenhang dann aber §11 "Selbstbeteilung bei Sachbeschädigung", welcher einen Eigenanteil des Geschädigten in Höhe von 500 Euro vorsieht.


    Oder liege ich hier insgesamt mit meinen Annahmen falsch ?

  • "Kunde verlangt im Fachhandel eine wie das Original passende Starterbatterie (einbaufertig befüllt) für seinen Pkw. "


    Vertragsgegenstand / Kaufgegenstand hinreichend bestimmt? Einzellfallfrage - in dem dargestellten Beispiel meine ich schon.


    Wenn ja: § 434 I 1 BGB
    Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    oder
    § 434 III BGB Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (...) liefert.


    -> Sachmangel
    ->Pflichtverletzung KV
    -> Schadenersatzanspruch aus § 280 I BGB als (naher) Mangelfolgeschaden.


    my 2 cents


    CRONOS

    :evil: HEAVY METTWURST :evil:


    R.I.P. [lexicon]N14[/lexicon] wg. Unfall - Corolla (E11 FL) derzeit zu VK

    Einmal editiert, zuletzt von Cronos ()

  • Hmmm,


    ...auf Sachmangel (§ 434 BGB) wäre ich jetzt nicht gekommen, ich hatte mich völlig in der Idee einer Fehlberatung verrannt. Naja, ich bin halt in meiner Denke anders gestrickt, weil in meinem Job das Verhalten von Menschen im Vordergrund steht.


    Die Beschaffenheit der Batterie (dies ist nur ein Beispiel, es hätten auch Zündkerzen oder sonstwas sein können) war vereinbart, man muss halt genau lesen.


    Ich habe auch noch nicht erlebt, dass einer Starterbatterie eine Einbauanleitung beiliegt, da dies nicht erforderlich ist, sofern es die richtige ist. Zündkerzen liegt übrigens auch keine Einbauanleitung bei, niemand käme auf die Idee, sie mit dem Porzellan voran in den Motorblock zu schrauben. Genau so wenig kommt jemand auf die Idee, bei einer Autobatterie die Anschlusskabel über Kreuz zu legen oder über die Batterie hinweg eine Schleife zu bauen. In der Regel sind hierzu die Kabel viel zu kurz.


    Und deshalb ist es sehr wohl kausal, dass die falsch ausgehändigte Batterie den Schaden verursacht hat, denn nur mit der falschen Batterie war es möglich zu verpolen, mit der richtigen hätte das überhaupt nicht passieren können. So steht es im hypothetischen Ausgangsfall, etwas anderes hineinzulesen war nicht verabredet. Die falsche Batterie wurde richtig herum eingebaut, aber deren Pole waren vertauscht. Um richtig zu polen, hätte der Kunde die Kabel über kreuz legen müssen und wer macht das bitte, abgesehen davon, dass sie zu kurz dafür gewesen wären?


    Gehen wir doch zurück auf das andere Beispiel, die Zündkerzen. Kunde legt eine Bosch vor und bestellt dafür passenden Ersatz. Der Händler hat keine Bosch, schaut in einer Vergleichsliste nach und schiebt NGK rüber, die der vorgelegten Bosch entsprechen sollen. Sieht genau so aus, passt auch wunderbar, nur nach 2000 km ist ein Kolben den Glühzündungstod gestorben, weil der Wärmewert nicht gestimmt hat.


    Und nun? Es geht um das generelle Problem, nicht nur um das Batteriebeispiel. Wie viel Eigenverantwortung ist dem Käufer zuzumuten, wie weit darf er sich auf den Verkäufer verlassen?

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

  • Zitat

    Und nun? Es geht um das generelle Problem, nicht nur um das Batteriebeispiel. Wie viel Eigenverantwortung ist dem Käufer zuzumuten, wie weit darf er sich auf den Verkäufer verlassen?


    Für den Einbau eines solchen Ersatzteils sind gewisse Fertigkeiten vonnöten, das heißt, der Käufer wird sich im Klaren darüber sein, welche Eigenschaften eine Zündkerze passenderweise besitzen sollte. Und man dürfte wohl auch verlangen, daß er/sie sich vor der Installation noch einmal deren vergewissert.


    Das hat der Käufer offensichtlich versäumt, man kann also - meiner Ansicht nach - von einer (groben) Fahrlässigkeit seinerseits sprechen. Andererseits hat der Verkäufer behauptet, daß eben jene Zündkerze der angefragten entspricht. Er hat also eine Garantie für die Beschaffenheit gegeben.


    Wenn wir nun davon ausgehen, daß ein Sachmangel gemäß §434 BGB vorliegt...


    Zitat

    Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.


    ... , wie wäre es denn dann mit §442 BGB "Kenntnis des Käufers" ? Dort steht folgendes:


    Zitat

    Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


    Ergo, es liegt ein Sachmangel vor. Ich kann da Cronos nur zustimmen.


    Und um obige Frage zu beantworten: Der Käufer kann sich demnach auf Aussagen des Verkäufers verlassen, ist also nicht angehalten, sich selbst von der "Eignung der Sache für einen bestimmten Zweck" zu überzeugen.

  • Danke für die Antworten, ich fass das jetzt mal zusammen, wie ich das verstanden habe:


    Ein Sachmangel kann gegeben sein, wenn die vereinbarte Beschaffenheit (das Teil muss zum konkreten Auto passend sein) nicht vorliegt, selbst wenn das Teil an sich sachmangelfrei wäre und zu einem anderen Auto passt.


    Der Mangel darf nicht dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein (arglistige Täuschung lasse ich mal weg). Im Batteriefall dürfte hier der strittige Punkt liegen, durch einfaches Vergewissern (Augenscheinnahme) hätte selbst der laienhafte Kunde die +/- Kennzeichnung erkennen können, spätestens bei der Montage des ersten Pols die nicht richtig sitzende Klemme bemerken können und stutzig werden müssen, bevor durch Anklemmen des zweiten Pols ein Schaden entsteht. So hat er "blind vertraut", obwohl eine einfache Sichtprüfung zuzumuten gewesen wäre." (So wird wohl der Verkäufer argumentieren).


    Im Zündkerzenfall sieht es eindeutig aus, da hat der durchschnittliche Kunde kaum eine einfache Kontrollmöglichkeit und "muss" dem Fachverkäufer vertrauen, eine Typenvergleichsliste gehört nicht zur Standardliteratur in jeden Bücherschrank. Das blinde Vertrauen sehe ich auch nicht außer Verhältnis, denn es gehört nicht zum Alltagswissen von Jedermann, welche Folgen falsche Zündkerzen anrichten können.


    Da die Produkte an sich fehlerfrei sind und nur in Verbindung mit dem nicht dazu passenden Auto zum Sachmangel führen, greift nicht das Produkthaftungsgesetz.


    In solchen oder ähnlichen Fällen (die den gesamten Lebensbereich umfassen können) erscheint es angebracht, sich nicht einfach seinem Schicksal hinzugeben sondern auch mal den Anwalt seines Vertrauens zu konsultieren, um den Weiterfresserschaden prüfen zu lassen.


    Wenn jetzt Kubek keinen Einspruch einlegt, sehe ich meine Frage dank Eurer Hilfe beantwortet.

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    • Offizieller Beitrag

    ...hab's nur kurz überflogen - das WE muss frei von der Juristerei bleiben.
    So werfe ich vorweg Begriffe wie "Aliud", "weiterfressender Mangel" und "IKEA-Klausel" in den Raum. :O

    DASS = Konjunktion, "A" kurz gesprochen


    DAS = Artikel oder Pronomen, "A" lang gesprochen


    DASS DAS = nur in dieser Reihenfolge

    Einmal editiert, zuletzt von Kubek ()