Parkhausegebühren auf einen Schlag abheben - ist das erlaubt?

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 1.219 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Hanswurst.

  • Hallo Leute und frohes neues Jahr euch allen! Gleich zu Beginn des Jahres eine rechtliche Frage:


    Person A hat bei Parkhausbetreiber B in dem Parhaus gegenüber seiner Wohnung einen Dauerstellplatz für eine monatl. Gebühr in Höhe von XX € gemietet. Diese monatl. Gebühr wird ausdrücklich laut Vertrag von A's Konto per Bankeinzug bezahlt, womit A selbstverständlich im Vertrag seine Kontodaten angegeben hat und die Bankeinzugsermächtigung bestätigt hat. Der Vertragsabschluss liegt nun mehrere Monate zurück und A nutzt fröhlich das Parkhaus mit allen seinen Vor- und Nachteilen. Allerdings hat B bisher kein einziges Mal die Gebühren abgehoben. A möchte diesen Passus B nicht unbedingt auf die Nase binden, und fühlt sich auch nicht dafür verantwortlich der Buchhaltung von B hinterherzurennen. Wer nicht will, der hat schon! :flipa:


    Nun die Frage: darf B diese Gebühren, sofern es ihm auffällt, dass die Gebühren nicht abgehoben wurden, einfach auf einen Schlag von A's Konto abbuchen? :mmmm:

    There is no such thing as gravity. The earth just sucks.

    Einmal editiert, zuletzt von Flasher ()

  • Ich sag mal so.


    Du bleibst ihm ja trotzdem das Geld schuldigund es wird ja immer mehr.


    Und da wurde einfach mal ein wenig Kommunikation vorschlagen.
    Du kommst doch um das Geld eh nicht drumherum und bevors eben zu viel wird ...

    --> Verkaufe meine (Almera) N16 Teile <--
    <-- Zündkerzen N16 1.5 ... Bremsüberholungskit N16 -->

  • Da A vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist kann B die fälligen Gebühren auch komplett sofort einfordern (bzw. abbuchen lassen). B kann sogar Verzugszinsen fordern.
    Da nicht auszuschließen ist, daß der Fehler bei A liegt, da A z. B. auch falsche Bankdaten angegeben haben könnte, sollte A sich mit B in Verbindung setzen und die Sache klären. Sollte die Buchhaltung von B nicht komplett marode sein, so wird auch spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist der fehlende Geldeingang von As Konto bemerkt.

    "Der macht nur 160 Sachen, da schalte ich bei meinem gerade mal in den Ersten."

  • Schließ mich Finki an.
    Da B eine Leisung zur Verfügung stellt und A diese nutzt ist A verpflichtet diese B, wie im Vertrag vereinbart, zu Vergüten. Wenn im Vertrag die Zahlungsweise nicht explizit vereinbart wurde kann diese durch B von A eingefordert werden wie B es für nötig hält.


    Aber die Idee mit der falschen/verdrehten Bankverbindung ist nicht schlecht.
    A sollte seiner Pflicht nachkommen und B darauf ansprechen, bevor A einen Schluckauf bekommt wenn die Gesamtsumme rechtlich eingefordert wird.


    Frag mal bei B nach....[B] :eieiei2:

    Alle menschlichen Fehler sind Ungeduld.

  • OK, die Frage wurde so nicht ganz gestellt aber ich weise dennoch darauf hin:


    Es kann eine strafrechtliche Konsequenz haben, die sich Betrug nennt!


    A hat eine Verpflichtung, B auf seinen Irrtum hinzuweisen, dass etwas mit dem Einzugsauftrag nicht funktioniert. Unterlässt er dies, in der Absicht sich rechtswidrig zu bereichern, begeht er eine Straftat, die sich kriminologisch Unterlassungsbetrug nennt.


    Das betrifft auch die Situation mit der Supermarktkassiererin, die versehentlich zu viel herausgibt oder die mit der Kneipenkellnerin, die vergisst, einen Strich auf den Deckel zu machen... und man merkt es und hält die Klappe


    Edit: Um dennoch auf die Frage zu kommen: Zivilrechtliche Forderungssachen verjähren in solchen Fällen nach 3 Jahren, aber Zivilrecht ist nicht so mein Ding :D

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    Einmal editiert, zuletzt von Trecker ()

  • Nein - A hat nochmal anhand der Vertragskopie die Bankdaten überprüft und diese stimmen zu 100%. An dieser stelle würde ich gerne den Wortlaut der Zahlungsweise, wie sie im Vertrag steht, zitieren:


    "Der monatl. Mietpreis beträgt insgesamt netto XX € , brutto XX € und wird monatl. am 1. Werktag jeden Monats im Vorraus vom Konto (keinen Sparkonten) des Mieters per Lastschrift abgebucht. Mieter und Kontoinhaber müssen identisch sein."


    Das Konto welches A angegeben hat, ist kein Sparkonto und Kontoinhaber sowie Mieter sind wie verlangt identisch. Im Vertrag wurden auch alle möglichen Kontaktinformationen des Mieters hinterlegt - von der Handynummer bis zu Email - alles weiterhin aktuell. A bezweifelt auch, dass Verzugszinsen eingefordert werden dürfen, schließlich ist der Verzug aufgrund von B's Versäumnisse entstanden.

    There is no such thing as gravity. The earth just sucks.

    Einmal editiert, zuletzt von Flasher ()

  • Die Nachfrage bei B kann trotzdem nicht Schaden.


    Um die Zahlung kommt A nicht herum, schließlich hat er ja die Leisung in Anspruch genommen. :regeln:


    Mario

    Alle menschlichen Fehler sind Ungeduld.

  • Zitat

    Original von noirdark
    Das ändert doch nichts.


    ...richtig, weil Vertragsrecht und Strafrecht 2 Paar Schuhe sind, auch wenn es Parallelen gibt.


    Der Grundsatz von "Treu und Glauben" sollte nicht nur gegenüber guten Freunden den Hinweis begründen: "Hey, du bekommst auch noch Geld von mir..."


    ...oder ist B tatsächlich selbst dran schuld, wenn er es nicht verlangt, weil er es vielleicht "vergessen/übersehen" hat?


    Die Leistung (Verfügungstellung des Parkplatzes) hat B erbracht und somit hat A eine Schuld zu begleichen. Was nun die neu hinzuerfundene Qualität der "Verzugszinsen" betrifft (stand im Eingangsbeispiel nicht drin), wollte ich mich vor dem Hintergrund des § 242 BGB nicht auf einen Streit einlassen.


    Die österreichisch Rechtsprechung (Gesetzeslage absolut vergleichbar) hat hierfür eine sehr schöne und vor allem griffige Definition gefunden:


    "Der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen."

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

  • Zitat

    Original von Trecker
    sondern soll sich ehrlich abspielen."


    In diesem Sinne würde ich den Vermieter anrufen und ihm stecken dass seine Buchhaltung nicht ordentlich funktioniert.


    Somit hast du deine Schuldigkeit zunächst erfüllt.


    Weißt du ihn schriftlich darauf han, kannst du es sogar schwarz auf weiß belegen ;)

    N15 GTI - 196.092 km - EZ 01/98 - abgemeldet 24.07.08


    "wenn man nicht die Fresse halten kann, einfach mal Ahnung haben!"