Hi,
'nen Kumpel wollte mir weismachen, dass wenn man 2 oder mehrmals am Tag geblitzt wird nur einen, angeblich den teureren, zahlen muss.
Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Wisst ihr etwas davon?
Es gibt 28 Antworten in diesem Thema, welches 3.676 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Nassin313.
Hi,
'nen Kumpel wollte mir weismachen, dass wenn man 2 oder mehrmals am Tag geblitzt wird nur einen, angeblich den teureren, zahlen muss.
Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Wisst ihr etwas davon?
ZitatAlles anzeigenOriginal von rolexxx666
Hi,
'nen Kumpel wollte mir weismachen, dass wenn man 2 oder mehrmals am Tag geblitzt wird nur einen, angeblich den teureren, zahlen muss.
Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Wisst ihr etwas davon?
Das ist Unfug!
Auf jeden, das reicht mir als Antwort
ZitatAlles anzeigenOriginal von rolexxx666
Hi,
'nen Kumpel wollte mir weismachen, dass wenn man 2 oder mehrmals am Tag geblitzt wird nur einen, angeblich den teureren, zahlen muss.
Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Wisst ihr etwas davon?
Das ist lötzinn
aber wenn du geblitzt wirst und nochwas machst was härter bestraft wird (telefönieren, drängeln etc) dann musst du meines wissens nur das höhere Bußgeld zahlen
Stichwort Tateinheit und Tatmehrheit.
Ansonsten kann das eher nach hinten losgehen, da ja Vorsatz unterstellt werden kann.
Da hat der Sepp volkommen Recht.
Wirst du an einem Tag an 3 verschiedenen Stellen geblitzt und ein Sachbearbeiter bekommt das zufällig gehäuft auf den Tisch könnte man problemlos Vorsatz annehmen und die Strafe verdoppeln.
ZitatOriginal von Busfred
Da hat der Sepp volkommen Recht.
Wirst du an einem Tag an 3 verschiedenen Stellen geblitzt und ein Sachbearbeiter bekommt das zufällig gehäuft auf den Tisch könnte man problemlos Vorsatz annehmen und die Strafe verdoppeln.
Vorsatz ist dem Blitzenden zu unterstellen, dem 3fach Geblitzten unterstelle ich hingegen Dummheit!
Gibt es irgendwo eine definition für Vorsatz?
Wie ist das wenn man mehrere Vergehen aufeinmal anstellt?
(also zum Beispiel nicht angeschnallt, zu schnell, bei rot über die Ampel)
Werden die einfach zusammengezogen? Oder gibts da Rabatt? Oder wie läuft das? ? ?
Da ist dann von Tateinheit die Rede. Es dürfte eine Gesamtbuße oder -strafe zu verhängen sein, die vermutlich unterhalb dessen liegt, was die Summierung der Einzelbußen oder -strafen ergäbe.
Wie ist es wenn man von der Autobahnpolizei gefilmt wird?
Ich habe eine Anzeige im August bekommen wegen zu schnellen fahren (erlaubt 100 gefahren 135) Aber ich wurde nicht gleich angehalten sondern es wurden mehrere Messungen durchgeführt, alle s mit dieser übertrettung (+/- 5 km/h).
Danach wurde ich angehalten. Es saß eine Person im Auto in Zivil mit Provida Gerät. Er hatte schlechte Laune und meinte dann dich krieg ich noch.
Nach kurzer Diskusion bin ich wieder gefahren...
Nun kam nach 3 Monaten und 8 Tagen danach Post (zurückdatiert auf 2 Monate und 30Tage danach) wobei das Einschreiben angeblich 9 Tage unterwegs war (wers glaubt)
Vorwurf:
1x Zu schnelles Fahren bei erlaubten 100 35km/h zu schnell
1x Zu schnelles Fahren unter Vorsatz bei erlaubten 100 32km/h zu schnell
Strafe: 220euro + 3 Punkte
Gemessen wurden die Vergehen auf einer Strecke von 1,5km länge. Die sind die ganze zeit hinter mir hergefahren.
Ist das alles rechtens??
Ich habe jedenfalls schon Einspruch eingelegt, da alles was mit Vorsatz bei zuschnellfahren zu tun hat immer mindestens 50% überschreitung der Geschwindigkeit vorausgesetzt hat.
Und dies bei mir nicht gegeben ist.
ZitatOriginal von Nassin313
Ist das alles rechtens??
Ja, das ist meiner Meinung nach rechtens, sofern es sich um zwei Überschreitungen handelt und nicht eine durchgängige.
Beispiel: Du fährst über 10 km durchgängig 130 statt durchgängig erlaubter 100 km/h. Dann ist das EINE Tat. Wobei dann aber auch hier - davon ausgehend, dass das Tempolimit auf 10 km mehrmals deutlich ausgeschildert ist - von Vorsatz ausgehen wird.
Wenn aber z.B. Du zwischendurch über eine gewisse Strecke die Begrenzung eingehalten hast, oder sie zwischendurch aufgehoben war, dann sind es zwei Taten.
Zitat
Ich habe jedenfalls schon Einspruch eingelegt, da alles was mit Vorsatz bei zuschnellfahren zu tun hat immer mindestens 50% überschreitung der Geschwindigkeit vorausgesetzt hat.
Und dies bei mir nicht gegeben ist.
Vorsatz kann auch aufgrund von Wiederholung innerhalb kurzer Zeit vorausgesetzt werden. Diese 50%-Regel ist mir neu.
Das mit den 50% wird in mehreren Urteilen zum Thema erwähnt...
Daher habe ich das.
Zu schnell war ich die ganze zeit relativ Konstant.
ZitatOriginal von Nassin313
Das mit den 50% wird in mehreren Urteilen zum Thema erwähnt...
Daher habe ich das.
Zu schnell war ich die ganze zeit relativ Konstant.
War zwischendurch das Tempolimit mal aufgehoben?
Mit welchem Auto??? Dem grünen Oktavia???
nee ... mitm Audi...
Aufgehoben war es nicht... aber es standen noch mal das 100 Schild da...
Also fangen wir mal an.
Bei nem Rotblitzer kann man dir den Gurt oder das Handy einzeln draufpacken. Zudem wohl auch die Geschwindigkeit.
Der zweite Providafall ist etwas krass.
Wenn es ein 100 km/h Bereich ist und du recht konstant gefahren bist würde ich eine Messung machen ung gut ists.
Und dann noch Vorsatz zu unterstellen ist an den Haaren herbeigezogen.
Da würde ich ebenso Widerspruch einlegen!
Zudem sollten dabei immer 2 Beamte im Messwagen sitzen.
Lasse dir mal die aktuelle Eichung usw. geben. Lehrgang des Kollegen anfordern.
Welche BAB war es denn?
Es war die BAB 4 / Hermsdorfer kreuz
Der erste Fall war nur ein Beispiel. Das ist nicht wirklich passiert, war nur interessehalber.
Aber das auf der Autobahn habe ich erstmal meinem Anwalt übergeben, zum Glück zahlt die Rechtsschutz.
Er wollte erst noch mehr sachen bemängeln (z.B. Gurt, Reifen und Abstand)
Weil habe das Fahrzeug vorher überholt da es auf der linken Spur einsam rumgurkte...
ICh habe abe keine Lichthupe oder so gegeben oder Gedrängelt.
ICh würde vor allem gerne wissen was das mit dem Vorsatz ausmacht und wie das mit Verjährungsfristen ist und auch wie das mit einem Zeugen seitensder Polizei verhält?
Darf der überhaupt das Videogerät bedienen und gleichzeitig Fahren??
Noch als zusatzinfo
Es wurden insgesammt 4 Messungen gemacht und wovon er 2 gewertet hat.
ICh habe mir das Video ja angeschaut.
Und es kommt auch noch dazu das 400m nach der 2. Messung die AB wieder unbegrenzt freigegeben ist!
ZitatOriginal von Nassin313
Und es kommt auch noch dazu das 400m nach der 2. Messung die AB wieder unbegrenzt freigegeben ist!
Das dürfte relativ egal sein.
Aber wenn du die Sache eh an den Rechtsanwalt weiter gibst, wird dir ja schon sachkundig geholfen. Du kannst aber trotzdem mal berichten, wie es ausgegangen ist.
Ich habe den Lehrgang leider noch nicht, aber wir hier fahren immer zu zweit.
Einer fährt. Der Zweite bedient das Gerät.
Vorsatz verdoppelt die Strafe.
Das Verfahren muß innerhalb von 12 Wochen eröffnet werden. Das heißt wenn es die Bußgeldbehörde an Dich versendet dürfen maximal 12 Wochen vergangen sein. Das Datum auf dem Bescheid der Behörde müßte zählen. Nicht wann es bei dir ankam, oder es zur Post gebracht wurde.
Das kurz danach aufgehoben wird zählt nicht wirklich für Dich.
In meinen Augen ist es eine 'Tat' wie du es beschrieben hast.
Wenn ich nach den Wochen gehe sind aber über 13 Wochen seit zwischen Tattag und erstellung des Briefes vergangen.
und sogar über 14 Wochen bis der Brief bei mir war...
Ich werde auf jedenfall mal infos zum weiteren hergang geben. Ich denke mal es wird vor gericht gehen...
Aber bis jetzt habe ich noch nichts wieder seit dem einspruch darüber gehört...
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Laut § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Wenn in den ersten drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist, egal ob an den Täter selber oder an den Fahrzeughalter, verlängert sich die First entsprechend. Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nur, wenn die Behörde in diesem Zeitraum gar keinen Bußgeldbescheid abgesendet hat. Hierbei ist der Empfang des Bußgeldbescheides nicht entscheidend, es geht vielmehr darum, dass die Behörde in diesem Fall tätig geworden ist.
3 Monate anstatt 12 Wochen.