"Einfach so" mit Kurzzeitkennzeichen fahren?

Es gibt 54 Antworten in diesem Thema, welches 15.416 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

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    Original von Shadowrun
    Sind die Kennzeichen denn überhaupt dazu zu gebrauchen nen Fahrzeug zB zu nem Rennen zu fahren ??


    Ist ja keine Überführung im eigentlichen Sinne denn sonst wäre die Fahrt zum Kumpel oder zum Kaufhaus ja auch ne Überführung :rolleyes:


    Interessiert das überhaupt jemanden, wenn die mich anhalten auf dem weg zu nem treffen?


    Mal ehrlich die teile sind alles andere als Preisgünstig die sollens mal net übertreiben

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    Original von Shadowrun
    Sind die Kennzeichen denn überhaupt dazu zu gebrauchen nen Fahrzeug zB zu nem Rennen zu fahren ??


    Ist ja keine Überführung im eigentlichen Sinne denn sonst wäre die Fahrt zum Kumpel oder zum Kaufhaus ja auch ne Überführung :rolleyes:


    Den Nachweis darüber zu führen ist extrem schwierig.


    Ich wollte mal einen Versuch starten wem mit nem roten 06'er deswegen zu überführen, aber Pustekuchen.


    Selbst einen Anhänger kann man durch ganz D ziehen wenn man sagt man macht das um die Zugeigenschaften usw. des Hängers zu testen. :rolleyes: X(


    Ergo man kann das recht vielfältig verwenden. :evil:

  • Kann es sein, dass hier des Öfteren aneinander vorbeigeschrieben wurde???


    Einerseits gehts um Kurzzeitkennzeichen (die mit dem gelben Datumsstreifen) und einmal um die rote Nummer.


    Die rote Nummer ist doch dafür da, dass man sie an verschiedenen KFZ gebraucht!


    Das Kurzzeitkennzeichen dagegen ist doch nur dazu da, EIN festgelegtes KFZ zu bewegen.
    Ich kann es schon verstehen, dass es Ärger gibt, wenn man mit einem Kurzzeitkennzeichen mehrere Autos bewegt. Man schließt ja auch die Versicherung auf ein Fahrzeug ab.

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    Original von Nassin313
    Letztendlich ist es ja auch eine Überführung zu einem Rennen oder einem Treffen wenn das Auto dort ausgestellt wird.
    Autohäuser oder Firmen machen das ja auch wenn sie Autos zu einer Veranstalltung mitnehmen.


    Durchaus richtig.

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    Original von Busfred

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    Original von Nassin313
    Letztendlich ist es ja auch eine Überführung zu einem Rennen oder einem Treffen wenn das Auto dort ausgestellt wird.
    Autohäuser oder Firmen machen das ja auch wenn sie Autos zu einer Veranstalltung mitnehmen.


    Durchaus richtig.


    Seh ich auch so. Der Wagen ist für die 5Tage pflichtversichert- und damit kann man ihn in meinen Augen in dem Zeitraum auch entsprechend frei nutzen.


    Allerdings geh ich davon aus, dass der Wagen sämtlichen Bestimmungen der StVZO entsprechen mus- auch wenn keine TÜV-Plakette gefordert ist.


    Denn immerhin ist der Wagen damit zugelassen und wird auf öffentlichen Straßen bewegt, im Ernstfall dürfte die :pol: sicherlich auch nen Mängelschein ausstellen oder den Wagen bei krassen Sachen (nicht abgedeckte Räder, extreme Lautstärke etc. )


    Grüße


    Chris

    • Offizieller Beitrag


    Wenn man nach dem Sinn der oben dargestellten Vorschrift geht: eben nicht.
    Ob nun ein :polizei: sich bei einer VK krumm stellt oder nicht ist 'ne andere Sache - wenn man aber für 'ne Überführung 5 Tage braucht, tja..

    • Offizieller Beitrag

    Naja, hab auch nochmal nachgelesen- so frei ists wohl doch nicht.



    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fzv/__16.html



    Allerdings denke ich nicht, dass in der Praxis Probleme auftauchen- denn wer will beweisen, dass es keine Überführungs- oder Probefahrt war.


    Grad in Sachen Überführungsfahrten kann ist da doch einiger Argumentationsspielraum vorhanden...


    Entscheidend ist doch, dass der Wagen verlehrssicher und pflichtversichert ist.
    Ist das erfüllt, seh ich grundsätzlich auch keinen Grund, warum :pol: hier Probleme sehen könnte.


    Grüße


    Chris

    • Offizieller Beitrag
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    Original von Basty
    Dann erklär mir mal einer wenns nur für Überführungen sein soll wer in deutschland länger wie 2 tage von einer ecke zur anderen braucht...


    Du holst das Kennzeichen doch u.U. früher aber, z.B. 2 Tage vor der eigentlichen Übrführungsfahrt. Der Gesetzgeber ist da doch sehr gnädig, oder? :D

  • @ Mängelschein


    Einen Mängelschein für ein Auto auszustellen das maximal 5 Tage fährt ist auch sinnlos, weil wie will man die beseitung des Mängels kontrollieren, wenn es danach abgemeldet ist??




    @ STvO STvZO entsprechen


    Wenn ich zum Tüv will mit einem nichtangemeldeten Fahrzeug, dann muß ich mir ja theoretisch auch diese Kennzeichen holen um zum Tüv zu fahren, was aber nicht heist das ich auch alles eingetragen bekomme.
    Dies weis ich ja vorher nicht.


    Ich habe selbst mal an meinem Primera abends meine neuen Sportspiegel vom lacker geholt und um 23.00uhr noch drangebaut. Ich hatte ein Teilegutachten aber hatte sie natürlich noch nicht eingetragen. Wäre ja erst frühestens am nächsten Tag möglich gewesen. Ich bin prompt von der :pol: angehalten worden und habe direkt 3 Punkte kassiert.
    Habe natürlich einspruch eingelegt, aber letztendlich hat der richter dann entschieden das es ihm egal sei wann ich das dran gebaut habe. entweder dirkekt zum Tüv oder Auto stehen lassen. Und wenn nicht direkt zum Tüv, dann abschleppen oder KZK benutzen.

    • Offizieller Beitrag

    @ Daniel


    Da hat der Richter Recht gehabt. ;)


    Direkter Weg zur Nachtzeit ist nun mal nicht gegeben...


    Wie Chris es schon schrub (würdest einen top Kollegen abgeben ;) )


    Rein vom Gesetz her kann man nicht alles machen, aber in der Praxis läßt sich das Gegenteil äußerst schwer belegen.


    Also kann man in den 5 Tagen gelinde gesagt fast alles damit machen.... :rolleyes: X(

    • Offizieller Beitrag

    Hier noch ein wenig mehr Licht im Dunklen:


    *


    Prüfungsfahrten


    ... sind Fahrten amtlich anerkannter Sachverständiger zu dem Zweck, Kfz oder Anhänger auf ihre Fahreigenschaften, Bau- und Betriebsart zu prüfen.
    *


    Probefahrten


    ... sind Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und Leistung von Kfz oder Anhängern, z.B. der Hersteller, der Händler und Inhaber von Werkstätten, OLG Stuttgart NJW 59 2078, auch mit Interessenten, um ihnen die Leistung des Fahrzeugs zu beweisen.
    *


    Überführungsfahrten


    ... sind Fahrten zur beabsichtigten Verbringung des nicht gem. § 18 StVZO zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Ort, z.B. von einer Herstellungsstätte in eine andere oder in eine Verkaufsstätte oder Ausstellung. Ist die Überführung, auch zwecks Verkaufs, Hauptzweck, so darf nebenbei auch etwas dabei befördert werden, OLG Zweibrücken VRS 49 150, OLG Celle VRS 67 65.


    Quelle: Auszüge aus Kommentar StVR Jagusch/Hentschel, Verlag C. H. Beck.

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    Original von Busfred
    Hier noch ein wenig mehr Licht im Dunklen:


    Nichts anderes steht doch schon seit Seite 1 unten ff. fest. =)