Peter und die befristeten Mietverträge

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  • Angenommen Peter wohnt in einer Wohngemeinschaft die 4 Zimmer hat. Jeder der Bewohner hat einen eigenen Mietvertrag mit der Hausverwaltung. Diese Verträge sind Zeitmietverträge die BISHER immer bei Ablauf verlängert werden mussten.
    Jetzt ändert die Verwaltung die Mietverträge und zwar wie folgt:


    Sie führt eine 3 monatige Kündigungsfrist ein, wird nicht 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt verlängert sich der Vertrag automatisch um 6 Monate.


    Sowas kennt man ja von diversen Abos etc... Ist sowas auch im Mietrecht rechtens?

  • Die nachfolgende Antwort stellt keine Rechtsberatung dar.



    Ja ist grundsätzlich möglich. Interessant wäre noch ob Peter vielleicht Student ist und in einem sog. Studentenwohnheim wohnt. Dort sind diese Regelungen durchaus üblich.. Es gibt leider keine gesetzliche Grundlage dafür, jedoch gilt der Grundsatz, was im Mietvertrag vereinbart ist, gilt; sofern es keine zum Nachteil des Mieters getroffene Vereinbarung darstellt oder sittenwidrig ist o.ä..

    Wir sind hier nicht bei "Wünsch dir was" sondern bei "Das ist so!"


    Zu den riesigen Nebelwirkungen essen Sie die Packungsbeilage und sagen Sie Ihrem Arzt, sie sind Apotheker.

  • Zitat

    Original von Bisamratte
    Die nachfolgende Antwort stellt keine Rechtsberatung dar.



    Ja ist grundsätzlich möglich. Interessant wäre noch ob Peter vielleicht Student ist und in einem sog. Studentenwohnheim wohnt. Dort sind diese Regelungen durchaus üblich.. Es gibt leider keine gesetzliche Grundlage dafür, jedoch gilt der Grundsatz, was im Mietvertrag vereinbart ist, gilt; sofern es keine zum Nachteil des Mieters getroffene Vereinbarung darstellt oder sittenwidrig ist o.ä..


    Ein Studentenwohnheim ist es, jedoch nicht im herkömmlichen Sinne. Der Träger ist privat der Status des Studentenwohnheims resultiert daraus, dass der Besitzer Geld vom Staat für jeden der da wohnt bekommt.


    Ein Nachteil entsteht da auf jeden Fall. Peter müsste bereits 3 Monate vorher wissen (also zu Semeseterbeginn) das er bspw eine Praxisemesterstelle weit entfernt annimt und bereits zu Semesterbeginn kündigen.
    Da Peter und sonst kein Mensch sowas kann müsste er 6 Monate eine Wohnung bezhalen die er nicht haben will

  • vielleicht sollte Peter mal mit dem vermieter reden denn solche sachen kann man ja mit ihm sicher vorher klären


    mfg martin

  • Zitat

    Original von Bo 999
    vielleicht sollte Peter mal mit dem vermieter reden denn solche sachen kann man ja mit ihm sicher vorher klären


    mfg martin


    In dem fiktiven Fall bringt Peter das gar nichts.


    Peter ist derweil seit Wochen dran überhaupt Name und Anschrift des neuen Eigentümer (einer GMBH) herrauszubekommen.
    Die Hausverwaltung die hier Ansprechpatner ist wenig Redebereit ob es nun darum geht oder um falsche Nebenkosten Abrechnungen die hier seit Jahren Thema sind.

  • Die nachfolgende Antwort stellt keine Rechtsberatung dar.



    Ich dachte mir bereits, dass es sich um ein Studentwohnheim handelt beim Peter. Sinn und Zweck ist es, dort nicht zwangsläufig auf Dauer zu wohnen. Es soll die Möglichkeit bestehen das neue Studenten erstmal Unterschlupf finden. In dieser Anfangszeit sollen sie sich sich eine dauerhafte Bleibe suchen, damit wieder neue Studenten nachrücken können. (zumindest sind mir diese Regelungen so bekannt)


    Der Nachteil entsteht ja nicht generell, ist nur für Peter in seiner Eigenschaft als Student sehr ungünstig. Und genau da wird es etwas schwierig. Das BGB unterscheidet nicht nach Personengruppen. (Ausnahme wären da vielleicht Werkwohnungen)
    Soll bedeuten, dass es hier am effektivsten wäre wenn Peter sich mal mit den anderen Studenten in Verbindung setzt um gemeinsam mit 'allen' Studenten und dem Vermieter eine günstigere Klausel auszuhandeln.


    Zum Problem mit der nicht kooperativen Hausverwaltung: Mit welchem Vertragspartner hat Peter den MV geschlossen? Gab es kein Schreiben seitens des Vermieters, dass sich der Eigentümer geändert hat. Sowas muss aber sein. In diesem Fall sollte der Gang zum Mieterschutzbund sinnvoll sein. Möglicherweise ist der Sachverhalt dort schon bekannt. Der vermieter wird ja sicher noch andere Mietobjekte haben, wo er vielleicht ähnlich undurchsichtig handelt.



    Gruß

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    Einmal editiert, zuletzt von Bisamratte ()

  • Rechtlich ist es aber kein reines Studentenwohnheim.



    Informationen über den Verkauf haben die Bewohner per Zufall bekommen, ein Brief gab es nicht.
    In dem Fiktiven Wohnheim läuft eh alles etwas anderes, so muss der Hausverwalter schonmal per :pol: wegen unberechtigtem Zugang zu den Wohnungen aus diesen entfernt werden oder man wartet mal 8 Monate auf die Repartur eines Küschengerätes.


    Da es nun aber scheint, das sich Mietverträge automatisch verlängern dürfen, wird Peter wohl bei der Jeder manuellen Verlängerung eine Kündigungen gleich mit abgeben.

  • Meines Wissens kann die Hausverwaltung Mietverträge nicht einseitig ändern. Eine Vertragsänderung bedarf wie der Abschluss eines Vertrages auch einer Willenserklärung und einer Willensannahme.


    Da offensichtlich hier immer befristete Verträge mit festem Ablaufdatum vorlagen, die sich nicht automatisch verlängerten, kann die Hausverwaltung meiner Ansicht nach im Zuge der Vertragsfreiheit diese Änderung in den einer jeweiligen Ablauffrist nachfolgenden Mietvertrag einbauen. Es steht dem Mieter frei, diese Willenserklärung anzunehmen oder eben nicht. Letzteres brächte dann aber den unwiderruflichen Auszug aus der Wohnung mit sich.


    Der Verkauf der Wohnungen ist nur dann meiner Ansicht nach nur dann relevant, wenn der Hausverwalter nicht Vertragspartner in den Mietverträgen ist. Die Mietverträge wären in dem Fall nur dann vom Verkauf tangiert, wenn der neue Eigentümer die Hausverwaltung von ihren Pflichten und Vollmachten entbände.

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    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

    Einmal editiert, zuletzt von YETI ()

  • Zitat

    Original von YETI
    Meines Wissens kann die Hausverwaltung Mietverträge nicht einseitig ändern. Eine Vertragsänderung bedarf wie der Abschluss eines Vertrages auch einer Willenserklärung und einer Willensannahme.


    Da offensichtlich hier immer befristete Verträge mit festem Ablaufdatum vorlagen, die sich nicht automatisch verlängerten, kann die Hausverwaltung meiner Ansicht nach im Zuge der Vertragsfreiheit diese Änderung in den einer jeweiligen Ablauffrist nachfolgenden Mietvertrag einbauen. Es steht dem Mieter frei, diese Willenserklärung anzunehmen oder eben nicht. Letzteres brächte dann aber den unwiderruflichen Auszug aus der Wohnung mit sich.


    Der Verkauf der Wohnungen ist nur dann meiner Ansicht nach nur dann relevant, wenn der Hausverwalter nicht Vertragspartner in den Mietverträgen ist. Die Mietverträge wären in dem Fall nur dann vom Verkauf tangiert, wenn der neue Eigentümer die Hausverwaltung von ihren Pflichten und Vollmachten entbände.


    Bedingt. Wenn du quasi als Untermieter mit der Hausverwaltung (als Generalmieter) nen Vertrag hast dann stimmt das. Hat die Verwaltung nur ne Vollmacht und handelt für den Eigentümer hast du immer noch mit ihm den Vertrag. (sollte dann etwa so lauten: "vertreten durch Hausverwaltung xyz") Dann ist das schon wichtig.

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  • Zitat

    Original von YETI
    Meines Wissens kann die Hausverwaltung Mietverträge nicht einseitig ändern. Eine Vertragsänderung bedarf wie der Abschluss eines Vertrages auch einer Willenserklärung und einer Willensannahme.


    Da offensichtlich hier immer befristete Verträge mit festem Ablaufdatum vorlagen, die sich nicht automatisch verlängerten, kann die Hausverwaltung meiner Ansicht nach im Zuge der Vertragsfreiheit diese Änderung in den einer jeweiligen Ablauffrist nachfolgenden Mietvertrag einbauen. Es steht dem Mieter frei, diese Willenserklärung anzunehmen oder eben nicht. Letzteres brächte dann aber den unwiderruflichen Auszug aus der Wohnung mit sich.


    Der Verkauf der Wohnungen ist nur dann meiner Ansicht nach nur dann relevant, wenn der Hausverwalter nicht Vertragspartner in den Mietverträgen ist. Die Mietverträge wären in dem Fall nur dann vom Verkauf tangiert, wenn der neue Eigentümer die Hausverwaltung von ihren Pflichten und Vollmachten entbände.


    Die Verwaltung ändert die Verträge auch nur bei Verlängerung (die war vorher manuell) also nicht im laufenden Vertrag.