Tüv Mängel abstellen

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 6.042 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Trecker.

  • Wird bei den einzelnen Mängeln überhaupt zwischen leicht und erheblich unterschieden? Auf dem Prüfbericht ja anscheinend nicht.

  • Natürlich... ein Mangel a´la Betriebsbremse VA unzureichende Bremswirkung" verhindert die Plakette auch wenn es der einzige Mangel ist... ;)

  • puh, da bin ich überfragt... aber ich denke da wird es schon gewisse Richtlinien geben...

  • Zitat

    Original von BHThaloc
    puh, da bin ich überfragt... aber ich denke da wird es schon gewisse Richtlinien geben...


    sicher???Ich hatte im Mai unter erheblich zwei kapute Staubschutzmanschetten vom Stossdämpfer...Zur nachuntersuchung hab ich dem anderen TÜVer erklärt das ich ein Fahrwerk bestellt hatte und das erst in ein paar Tagen kommt...hab also die Nachuntersuchung mit nem Mangel bestanden...
    PS das mit dem Fahrwerk war auch so ;)

  • Da hattest du Glück und einen sehr vertrauensvollen Prüfer!


    Auf dem Bericht wird normalerweise zwischen erheblichen Mängeln, leichten Mängeln und Hinweisen unterschieden.


    erhebliche Mängel verhindern IMMER eine Plakette.
    leichte Mängel liegen im Ermessen des Prüfers, ab wann er da die Plakette verweigert.
    Hinweise sind auch als solche zu verstehen und müssen nicht, sollten aber, beseitigt werden.


    Bei einer Nachprüfung MÜSSEN alle Mängel (also leicht oder erheblich egal) beseitigt sein!


    Außer man hat so einen sehr sehr loyalen Prüfer.


    Das auf einigen Berichten nicht zwischen erheblich und leicht unterschieden wird kann ich mir nur daher erklären, dass es auf jeden Fall soviel oder eben einen entscheidenden Mangel gab der das bestehen verhindert.


    Jetzt bräuchte sich der TÜV'er nichtmehr die Mühe machen zwischen leicht und erheblich zu unterscheiden, da der Fahrzeughalter sowieso alle Mängel beseitigen muss egal ob leicht oder erheblich.

  • Zitat

    Original von Berlinerjung
    Das auf einigen Berichten nicht zwischen erheblich und leicht unterschieden wird kann ich mir nur daher erklären, dass es auf jeden Fall soviel oder eben einen entscheidenden Mangel gab der das bestehen verhindert.


    Jetzt bräuchte sich der TÜV'er nichtmehr die Mühe machen zwischen leicht und erheblich zu unterscheiden, da der Fahrzeughalter sowieso alle Mängel beseitigen muss egal ob leicht oder erheblich.


    Hehe das würde in logischer Konsequenz bedeuten, dass niemals ein erheblicher Mängel als solcher erkennbar aufgeführt würde.
    Nicht nur bei einigen Berichten. ;)
    Anscheinend ist es ja auch so.

  • Na es kommt eben drauf an wie der Prüfer "drauf" ist. Also so kommt es mir vor.


    Wir haben auf Arbeit Berichte da steht klar erhebliche Mängel: bla bla


    leichte Mängel: bla bla


    Mal aber auch nur erhebliche Mängel:
    bla bla
    und dann dort auch so sachen wie Manschetten eingerissen
    Blinker verblasst etc.


    Also kann aber dazu auch keine genauen Aussagen machen inwieweit es da klare Anweisungen gibt.


    Klar ist, wie nun schon gesagt keine Plakette alle Mängel beseitigen egal wie sie nun heißen.


    Plakette wird zugeteilt, alle Mängel innerhalb eines Monats beseitigen.

  • Amtlich anerkanne Sachverständige/Prüfer sind "hoheitlich Beliehene", für die der allgemeine Verwaltungsgrundsatz des "pflichtgemäßen Ermessens" immer dann gilt, wenn etwas nicht genau festgeschrieben ist.


    Es gibt einen Richtlinienkatalog, was als schwerwiegender Mangel zu bewerten ist (zwingend), was dort nicht gelistet ist, kann sowohl als leichter Mangel, als auch (z.B. bei Summierung) als erheblicher Mangel bewertet werden.


    Beispiele:


    a) Sind bei einem Pkw das rechte Fahrlicht und linke Standlicht durchgebrannt, wird dies noch als "leichte Mängel" durchgehen und Plakette geklebt. Es sei denn, der Proband redet Bullshit und der Prüfer muss annehmen, dass dies nicht in Ordnung gebracht wird. Dann gibt es auch bei diesen leichten Mängeln keine Plakette und die Wiedervorführung wird angeordnet.


    b) Sind nun das linke Fahrlicht und das linke Standlicht durchgebrannt, ist dies ein schwerwiegender Mangel. Warum? Ist doch kaum anders wie Beispiel a)? Doch, denn das entgegenkommende Auto ist bei Dunkelheit nicht mehr als mehrspuriges und entsprechend breites Fahrzeug erkennbar, was bei einem Überholmanöver tödlich enden kann.


    c) Ist nur ein erheblicher Mangel dabei, gelten auch die Mängel als erheblich, die für sich alleine nur als "leicht" bewertet würden. Selbst wenn der "erhebliche Mangel" beseitigt würde, wird bei der Nachkontrolle i.d.R. keine Plakette geklebt, wenn die "leichten" nicht beseitigt wurden. Der Prüfer muss nach "pflichtgemäßem Ermessen" annehmen, dass diese auch zukünftig nicht repariert werden.


    Kann man nun im Fall c) eine Ersatzteilbestellung für einen leichten Mangel nachweisen oder glaubhaft machen, könnte der Prüfer auch mal ein Auge zudrücken.



    Reparaturpflicht leichter Mängel:


    Für den letzten Prüfbericht besteht Mitführpflicht! Bei einer Kontrolle können Polizeibeamte diesen einsehen. Es trägt nicht zu ihrer guten Laune bei, wenn selbst ein nur "leichter Mangel" nicht fristgerecht behoben wurde.


    Unzugängliche Abschleppöse ist erheblicher Mangel...


    ... weil ein liegengebliebenes bzw havariertes Fahrzeug von Helfern/Rettungskräften nur unter erschwerten Bedingungen aus einer Gefahrenzone geborgen werden kann (z.B. unübersichtliche Kurve/Engstelle).


    Falsche Farbe Beleuchtungseinrichtung ist erheblicher Mangel...


    ... weil jede Farbe im Straßenverkehr ihre Bedeutung und Signalwirkung hat. Ausgeblasste Blinker, die z.B. weiß wahrgenommen werden, können zu Irritationen anderer Verkehrsteilnehmer führen.


    Beschädigte Manschetten sind erheblicher Mangel...


    ... weil sie ihren Zweck, ein sicherheitsrelevantes Bauteil vor Verschmutzung und somit Verschleiß und unzuverlässige Funktion zu schützen, nicht erfüllen.


    Die Dämmmatte Motorhaube könnte in Verbindung mit dem Sportluftfilter eine Bedingung für dessen BE sein. Dann ist deren Fehlen ein erheblicher Mangel.


    Wenn Mängel bei früheren Prüfungen oder Kontrollen keine Beanstandung fanden, ist dies kein Argument, denn sie könnten erst inzwischen entstanden sein (Seitenblinker) oder (aus Nichtwissen) übersehen worden sein. Nobody is perfect. Es soll Prüfer geben, die sich nach Feststellung eines erheblichen Mangels auch mal eine Karre wesentlich genauer anschauen, als sie es sonst tun würden.


    ... und wer sucht, der findet!

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  • Sehr schön und aussagekräftig :perfekt:

  • Solltest echt mal ein Buch rausbringen Trecker wo alle Fragen und Antworten drinstehen.


    Ich würds mir sofort kaufen :)

    Code
    if (ahnung == 0)
    {    use Search Outside Board;    Search inside Board;    use Google; } 
    else{    use brain;    
    make post; }
  • Ha... war gestern mit Vadderns "neuem" WP11-144 bei der Nachkontrolle... ich hab bei der Kiste erstmal nur den Unfallschaden gerichtet und bin dann in der Gewissheit zum TÜV, dass er sowieso durchfallen wird... (der Wagen hat ein halbes Jahr gestanden--> Bremsen vergammelt)... Isser dann auch, hatte aber noch mehrere andere Sachen auf dem Zettel:


    Bremse VA+HA ungenügende Bremsleistung
    Handbremse rechts keine Bremswirkung
    Rückblickspiegel rechts gebrochen (keine behinderung der Sicht)
    Hitzeblech KAT fehlt
    Hitzeblech Zuführrohr lose
    Frontträger unten re+li verbogen (sämtliche angeschraubten Elemente standen aber wie sie sollten, nur das Profil des Frontträgers war etwas eingedrückt... daher hab ich ihn drinngelassen :mmmm: )



    Ich also nochmal ran an die Karre, das gemacht was auf dem Zettel stand, und was macht der Prüfer? Fährt einmal über die Rolle und gibt mir die Plakette... ohne die Karre einmal anzuheben... toll... :wand:

  • Zitat

    Original von Mortarion
    Solltest echt mal ein Buch rausbringen Trecker wo alle Fragen und Antworten drinstehen.


    Ich würds mir sofort kaufen :)


    ...danke, aber in der Art und Weise, wie ich hier immer wieder versuche, in einem verständlichen Deutsch komplexe Materie darzustellen, wäre ein FAQ-Buch über die StVO und StVZO nicht mehr handhabbar und würde ca. 2.500 Seiten DIN A 4 beidseitig in Arial 11 umfassen.

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