Überführung eines Diebes

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 3.654 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von moxon.

  • Eigentlich wurden hier alle Möglichkeiten genannt: Webcam, präparierte Scheine oder Scheieinnummer aufschreiben. Wenn das alles nichts hilft bleibt Peter nur eine Möglichkeit: Zurückklauen :rolleyes:


    Ohne Beweise wird Peter bei der Polizei dumm da stehen, denn dann steht Aussage gegen Aussage und das führt zu nichts.

    There is no such thing as gravity. The earth just sucks.

  • Darf die Ploizei dem Peter Tips geben?

  • Zitat

    Original von LESV
    Darf die Ploizei dem Peter Tips geben?


    Nein! Nur dem Dieb! :D


    Natürlich darf sie das.

    [align=center]
    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • Hat jemand nach mir gefragt? Das Thema ist übrigens keine Rechtsdienstleistung, passt dennoch hier hin, aber Peter kann man getrost damit verschonen ;)


    Der WG-Genosse stielt nicht ohne Grund, daher wird er es wieder tun. Hat er die Schadenssumme über die Gesamtdauer des Zusammenwohnens oder erst in letzter Zeit entwendet? Wuden aus der Geldbörse immer nur Teilsummen entwendet oder auch alles? Der WG-Genosse ist "schei*e drauf! Nimmt er bewußtseinstrübendes, illegales Zeuchs?


    Er wird es wieder tun, weil er es nicht nur einmal in einer "temporären Notlage" getan hat und sich auch mit Kleinkram zufrieden gibt. Er ist berechnend, deshalb vergreift er sich nicht an anderen Gegenständen, um sie zu versetzen. Er geht nur an Bargeld, dessen "Verwertung" unproblematisch ist und das nur schwierig beweisverwertbare Spuren hinterlässt.


    Da spricht für relativ hohe, kriminelle Energie.


    Selbst wenn LESV demnächst auszieht und sich das Problem für ihn dann erledigt hat, gibt es vielleicht einen Nachmieter in der WG. Dann wird dieser beklaut. Das muss abgestellt werden.


    Die Strafanzeige gegen Unbekannt unter Benennung eines selbst vagen Verdachtes, ist keine falsche Anschuldigung oder üble Nachrede. Es ist die Antwort auf die Frage, die die Polizei bei Anzeigen gegen Unbekannt stellt: "Haben Sie einen Verdacht? Wer hat Zutrittsmöglichkeiten zu Ihrem Zimmer?"


    Dann wird die Polizei eine gerichtsverwertbare Diebesfalle auslegen, wobei neben den bereits angesprochenen Methoden noch mehr zu beachten ist, aber das gehört nicht in ein öffentliches Forum ;)


    Sollte es zu einem "Betreffen auf frischer Tat" (infagranti erwischen) kommen, Darf LESV selbstverständlich sein Eigentum schützen, indem er es durch Festhalten oder wieder aus der Hand nehmen an sich bringt. Aktive Gewaltanwendung, über bloßes Festhalten hinaus (ggf. unter Anwendung kampfsportlicher Halte- und Fixierungstechniken) ist nicht erlaubt.


    Eine "Jedermannfestnahme" nach § 127 (1) StPO wäre keine gute Idee, da die Identität der Person fest steht oder leicht zu ermitteln ist.


    Zum zukünftigen Schutz anderer Menschen empfehle ich, Strafanzeige zu erstatten. Es handelt sich nicht um ein Offizialdelikt, sondern um ein sogenanntes Antragsdelikt (man muss ausdrücklich Strafantrag stellen), da es um mehrere Diebstahlshandlungen im "geringwertigen Bereich" geht bzw. um Haus- und Familiendiebstahl.


    Es ist wichtig, dass man zuvor nicht an den Verdächtigen herantritt oder gar eigene Versuche unternimmt. Diesen Weg würde ich nur wählen, wenn die Polizei aufgrund länderspezifischer Richtlinien eine Diebesfalle ablehnt.

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  • Danke für diese ausführliche Erklärung. Ich war nämlich gerade am grübeln, ob ich auf die Person zugehe, oder zuerst zur Polizei marschiere...dann werde ich wohl 2. tun. schließlich möchte ich ja auch nicht, dass dann jemand anders beklaut wird.

  • Und hier noch die Antworten zu den Fragen:


    - erst in den letzten 2 Monaten wurde Geld entwendet
    - dass irgendwelches Zeugs genommen wird halte ich für nicht wahrscheinlich, scheint ne andere finanzielle Notlage zu sein

  • So einen ähnlichen Fall hatten wir vor über 10 Jahren mal in der firma in der ich beschäftigt war. Da verschwand immer in der Nachtschicht aus den gardroben geld aus den Kästen. Keine Großen Beträge, mal fünfzig oder hundert Schilling. Das ist lange Zeit eigentlich nicht aufgefallen, da ja kaum einer gneau wusste was er im Geldbörsel hat. An einem Abend ist ein Kollege in der Pause Geld vom Bankomaten holen gewesen da er am Tag darauf vergessen hatte und nach der Schicht gleich mit seiner Frau irgendwo hin musste. Er hat genau 500 Schilling abgehoben. Nach ende der Schicht sah er in sein Börsel und stellte fest das ein hunderter fehlte. Dann haben wir uns mal zusammengesetzt weil einigen schon irgendwie aufgefallen ist das irgendwo geld verschwindet. Da wir nach dem Ausschlußverfahren feststellten das keiner von uns das geld genommen haben kann da wir immer gemeinsam in der Halle arbeiteten gingen wir zur Polizei. Die kripo nahm sich dem Fall an und kam einmal zu einer Nachtschicht in unseren Betrieb und markierte die Scheine von jedem von uns mit einem UV Stempel. Jeder der dannach die Firma verließ musste dann sein Geld vorweisen. BINGO, die putzfrau hatte sich wieder mal bedient. Ihr wurde dann irgendwie nachgewiesen das über einen Zeitraum von einem knappen halben Jahr an die 10000 Schilling gestohlen hatte. Was niemand wußte war das ihre Schlüßel auch die Umkleidekästchen sperren konnte. Aber von dem Geld hat keiner mehr was gesehen. Seit da bleibt das Geld immer bei mir. Man kann ja auch von Blödheit sprechen in diesem Fall, da ja das Geld eigentlich am Mann bleiben sollte. Naja war eine Lehre. :mmmm:

    Meine Rechtschreibfehler, Satzfehler e.t.c könnt Ihr bei mir um 1,20€ per Stück kaufen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kubek ()

  • Zitat

    Original von Trecker
    bewußtseinstrübendes, illegales Zeuchs?


    Du vergisst, dass gerade legale Drogen zu derartigem Verhalten führen. :rolleyes:

    There is no such thing as gravity. The earth just sucks.


  • @ Trecker
    Siehe Fetten Breich:


    Der §859 BGB regelt die gegenwehr bei verbotener Eigenmacht.
    Dort heißt es in den Absätzen 1 und 2:


    (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.


    (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.


    Weicht hier nun die Gewaltdefinition deinerseits von der des § ab oder gelten bei bekannten Tätern gesonderte Rechter?

  • Zitat

    Original von Flasher

    Zitat

    Original von Trecker
    bewußtseinstrübendes, illegales Zeuchs?


    Du vergisst, dass gerade legale Drogen zu derartigem Verhalten führen. :rolleyes:


    Nein, ich vergesse nicht so leicht und darum geht es bei meinen Fragen überhaupt nicht.


    ...es geht um das mögliche Motiv, das sich "Beschaffungskriminalität" nennt. Solche Verhaltensweisen, wie im Fall geschildert, drängen mir aufgrund meiner langjährigen kriminalistischen Erfahrung diesen Verdacht auf. Da es Drogensucht nicht zu sein scheint, könnte natürlich auch Spielsucht und/oder Alkoholismus ein Anlass der Beschaffungskriminalität sein oder die Bewältigung einer ad-hoc-Finanzkrise. Ich versuche ein Puzzle zusammenzusetzen, Polizeiarbeit ist eben nicht Schema F, sondern erfordert entgegen langläufiger Meinung recht scharfes Nachdenken ;)


    Ich werde in meiner Hypothese der "Beschaffungskriminalität" dahingehend bestätigt, da dies erst seit 2 Monaten passiert. Ein allgemeinkrimineller Straftäter, der in lediglicher Bereicherungssabsicht handelt, hätte nicht monatelange Tatgelegenheiten ungenutzt verstreichen lassen.


    @ mox: Der Gewaltbegriff ist insbesondere im BGB sehr weit gefasst. Besitzwehr oder Notwehr (§ 227 StGB) muss verhältnismäßig sein. Dies bedeutet Güterabwägung im Sinne des GG: "Sache gegen Gesundheit" und das höherwertige Rechtsgut ist die Unverletzlichkeit von Leib und Leben. Im konkreten Fall (Diebstahl geringwertiger Sachen) ist Festhalten oder "entwinden" der Sache OK (bereits das ist Gewalt, auch das Versperren des Fluchtweges), ein kleines Gerangel unter Einsatz von kampfsportlichen Halte- und Fixierungstechniken ist auch OK, aber nicht grobes Zuschlagen oder gar Waffeneinsatz, da sind wir uns doch einig, oder?


    Hinzu kommt der Umstand, dass der Täter bekannt ist, was wiederum die Möglichkeiten der "Gewaltanwendung" stark einschränkt, da es dem "Opfer" möglich ist, sich auf dem Rechtsweg sein Eigentum zurückzufordern...


    losgelöst davon bleibt die Option der "Jedermannfestnahme gemäß § 127 (1) StPO und diese ist nun mal überhaupt nicht möglich, wenn der Täter bekannt ist!


    ...gut, die Optionen der ZPO könnten wir auch noch beleuchten, kommen wir darauf zurück, wenn du davon mal etwas gehört hast.


    Ich empfehle dir zur Kenntnis zu nehmen, dass das BGB eines von vielen Gesetzen ist, welches lediglich gelegentlich eine Rechtsgrundlage für Selbsthilfe bildet. Das BGB ist jedoch keine Eingriffsbefugnis für Selbstjustiz.

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  • Danke für deine Erklärung. Leider haben wir wir im Studium fast ausschließlich Wirtschafts- und Privatrecht gehört, daher geht meine Kenntnis nur in diese Richtung. Die Frage danach habe ich darum gestellt:


    Da ich selber nicht gerade viel auf die Wage bringe und körperlich wohl 99% meiner Altersgenossen unterlegen bin neige ich bisher Gedanklich dazu in folgender Situation wie Folgt zu reagieren;


    Angenommen ich wohne ich einer Stadt in der es viele Probleme mit Leuten niederer Schichten gibt egal welcher Herkunft, die sehr sehr gerne gegen das Gesetz verstoßen, gepaart mit einer aus der" Machtlosigkeit generierten Unlust deiner Kollegen das zu ändern " (das sitzt mit Absicht in Anführungszeichen, weil das mein persönlicher Eindruck hier ist und ich nicht alle Kollegen über eine Haufen werfen will sondern ich nur meine regionalen [überwiegend negative aber auch sehr positive] Erfahrungen gemacht habe).
    Dort überfällt mich abends auf dem nachhause weg jemand (Ist wirklich passiert Ich, 2 Kommilitonen wurden von 4 Kasachen überfallen, Kollege 1: 2 Jochbeinbrüche , 3 Wochen Krankenhaus, Kollege 2: Gebrochene Nase, Ich: 7 Stiche am Kopf genährt + Schädel Hirm Trauma) egal:
    Zurücl zum Thema:
    Ich schwacher Mensch werde von einem einzelnen 16 Jährigen angequascht ich solle ihm mein Handy geben (passiert oft hier), dann denke ich mir:


    Ich bin nicht der stärkste also der erste muss sitzen. Also würde ich ihm direkt eine in die Kronjuwelen gebe und noch 2-3 direkt mitten ins Gesicht.


    Meine Argumentation:
    Wenn er meine Angriff erwidern kann, dann bin ich geliefert also gehe ich auf Nummer sicher und sorge direkt für klare Verhältnisse.
    Gilt sowas als Gesetzmäßig und gerechtfertigt?



    Danke für deine Antwort


    mox

  • Notwehr gegen Raub. Die Aufforderung zur Herausgabe des Handy ist verbunden mit der unterschwelligen Androhung körperlicher Gewalt, wobei man als Opfer durchaus annehmen darf, dass in der nächsten Eskalationsstufe mglw. eine Waffe zum Einsatz kommt, wenn man "nein" sagt. Es entspricht nicht der Alltagserfahrung, dass der Täter dann ablassen würde. Beim Raub ist Gewalt Bestandteil der Täterplanung und man muss selbstverständlich nicht darauf warten, bis die psychische Gewalt in körperliche übergeht.


    Ein Kollege von mir, auch eher von unscheinbarer Gestalt, allerdings Schwarzgurtträger mit 3. Dan im Taekwondo, hat auf dem abendlichen Heimweg mit seiner Freundin 4 Straßenräuber verhauen und ihnen verboten, wieder aufzustehen, bis die Kollegen und Krankenwagen da waren. Die STA hat trotz des Umstandes, dass er erfahrener Kampfsportler ist und zwei der Heranwachsenden stationär im KH aufzunehmen waren, keine Anklage erhoben und ist von Notwehr ausgegangen.


    Als bei der Gerichtsverhandlung einer der Angeklagten zu jammern begann: "Der hat uns voll brutal zusammengeschlagen..." würdigte dies der Richter mit folgendem Kommentar: "anscheined hat es nicht richtig weh getan, sonst wären Sie nicht 6 Wochen nach dem Vorfall erneut wegen Straßenraubes von der Polizei festgenommen worden..."


    Wenn man sich nicht sicher ist, den Räuber ausschalten zu können, sollte man es lassen, da diese Typen feige, brutal und link sind und garantiert ein Messer einstecken haben. Man sollte sich auch sicher sein, dass nicht Kumpels von ihm im Rücken stehen, denn Einzeltäter sind sehr ungewöhnlich! Der Einsatz eines Tierabwehrsprays ist in Notwehr auch gegen Menschen zulässig. Man sollte ein gutes mit gebündeltem Sprühstrahl und ausreichender Kapazität/Reichweite mitführen.

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