Fragen zu der Zusatzscheinwerfermontage

Es gibt 31 Antworten in diesem Thema, welches 4.016 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Muddy.

    • Offizieller Beitrag

    ist doch im StVZO 52 (7) schon geregelt wo drin steht wann man sie benutzen darf, der Verstoß erfolgt dann halt gegen StVZO 52 (7)
    wie viel man zahlen muss k.a.

  • die Aussage von ruhrgebeat in punkto Arbeitscheinwerfer ist nicht ganz richtig.
    er schrieb:"Das Problem bei Arbeitsscheinwerfern ist, dass diese wärend der Fahrt nicht benutzt werden dürfen und die Dinger nicht bauartgenehmigt sein dürfen."
    Arbeitscheinwerfer benötigen keine Prüf oder Bauartgenehmigung.Es können aber z.b. Fern,Nebelscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer eingesetzt werden.
    Wie gesagt..es existieren für deren Verwendung keine gesonderten Vorschriften.Somit ist es unerheblich ob die Streuscheibe eine e und r-nummer besitzt oder nicht.
    Arbeitsscheinwerfer dürfen halt (ohne Ausnahmegenehmigung) nur im Stand benutzt werden zum Ausleuchten einer Arbeitstelle (Zweckgebundene Verwendung)

    Das ist falsch.


    Ich kopier jetzt einfach mal die verbindliche Arbeitsanweisung für Prüfingenieure:


    als Arbeitsscheinwerfer dürfen keine anderen bauartgenehmigten
    Scheinwerfer verwendet werden, da durch
    die Bauartgenehmigung der lichttechnischen Einrichtung
    deren Verwendungszweck vorgegeben ist
    (siehe Erl. 40 zu § 19 StVZO)


    Zum Thema zahlen laut BKatV 222.4 sinds 15€

  • wo steht das genau ? im §19 STVZO find ich nichts spezifisches darüber..haste mal quelle,link ?
    also im zweifel die prüfnummer entfernen
    =) oder einfach nicht bauartgeprüfte scheinwerfer benutzen..irgendwie widerspricht sich das...
    also in der einen bestimmung zur verwendung von arbeitsscheinwerfer wird keine bauartprüfung vorgeschrieben und dann das bestimmte scheinwerfer mit prüfung nicht verwendet werden dürfen ?...hurra deutschland, du und deine dummen EU gesetze..


    aber in einer speziellen Prüfanweisung für fahrzeugbeleuchtungen aller KFZ Prüforganisationen find ich da mal nichts..oder habs überlesen..


    http://www.gtue.de/sixcms/medi…roschuere_lte_2010-12.pdf


    (seite 66 von 91)

  • Erl. 40 zu § 19 StVZO


    Habs mir aber nicht durchgelesen :)


    Für mich ist die Anweisung meines technischen Leiters bindend.
    Im Prinzip ist dieses Buch: http://www.ebay.de/itm/Lichttechnische-Einrichtungen-an-Kraftfahrzeugen-und-deren-A-9783781218352/140996500123?_trksid=p2047675.m1850&_trkparms=aid%3D222002%26algo%3DSIC.FIT%26ao%3D1%26asc%3D11%26meid%3D4151277516586207778%26pid%3D100011%26prg%3D1005%26rk%3D1%26rkt%3D5%26sd%3D290790088597%26 unsere Grundlage, da steht alles wichtige zum Thema LTE drin.


    Aber machen wir uns nichts vor, wenn die Schaltung in Ordnung ist interessiert es fast keinen ob auf deinem Arbeitsscheinwerfer ein Prüfzeichen ist. Ausnahmen bestätigen die Regel^^


  • Was ich jetzt nicht verstehe das du schreibst "unsere Grundlage ist dieses Buch"...aber alle Prüforganisationen setzen sich zusammen und arbeiten was eigenes aus nach dem sie sich richten sollen..


    Bist du also von einer Prüforganisation die auf der ersten Seite bei dem GTÜ Link von mir nicht aufgeführt ist ?


    Bei welchem "Verein" bist du denn ? Interessiert mich...


    Ich denke mir wenn man was gemeinsam ausarbeitet so sollte man nicht noch plötzlich nach was anderem richten...


    bei meiner neugierigen rückfrage heute bei (TÜV Hessen/Wiesbaden sowie Dekra/Mainz ) ist das "fundament" in meinem link richtig





  • Deine PDF und das Buch von mir sind inhaltlich fast identisch, im Buch steht noch einiges mehr.


    Die PDF ist von 2006, das Buch etwas aktueller (2011). Im übrigen steht ja in der PDF auch, dass Such- und Arbeitsscheinwerfer ohne Genehmigungszeichen sein müssen ;)


    Ich bin bei der GTÜ.


    Das Fundament beruht ja auf geltenem Recht (Gesetze, Verordnungen etc.), dieses ist vereinfacht zusammen gefasst.
    Jeder Prüfer wird Dir die selbe Antwort geben...Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht bauartgenehmigt sein!

  • Also ich lese das so aus der PDF das man kein Prüfzeichen benötigt für den Arbeitscheinwerfer..von einem Verbot einen "geprüften" zu benutzen steht da für mich erstmal nichts..



    wieder so eine gummiverordung die man mal so und so auslegen kann..
    danke für dein "coming out" ;)

  • Zitat

    Also ich lese das so aus der PDF das man kein Prüfzeichen benötigt für den Arbeitscheinwerfer..von einem Verbot einen "geprüften" zu benutzen steht da für mich erstmal nichts..

    nur weils nicht verboten ist, heißt es nicht das es erlaubt ist


    das ist doch ganz einfach


    Arbeitsscheinwerfer darf man nur zum arbeiten nehmen, und da ihr alle keine Baufahrzeuge Müllautos usw fahrt, gibt es keinen erlaubten Grund für Euch die auf öffentlicher Strasse zu benutzen


    und Nebel Rück oder Fernscheinwerfer haben die jeweilige Zulassung und dürfen deshalb auch nur dafür verwendet werden, wofür sie geprüft sind, Punkt aus, da gibts keine Ausnahmen


    zum Glück wissen das viele Grünkittel und auch TÜVtler auch nicht genau


    Arbeitsscheinwerfer auf dem Dach haben also genau genommen 0,0 Sinn, außer ihr habt nen eigenen Wald oder im Offroadpark, oder daheim in der Garage


    die Nachteile, höherer Spritverbrauch, auch wenn manche das jetzt nicht glauben, aber die Dinger sind ein Windfang aufm Dach

  • Ist schon mal falsch..sicher darf JEDER sich Arbeits oder Suchscheinwerfer an seinem Fahrzeug anbringen..


    und Nebel Rück oder Fernscheinwerfer haben die jeweilige Zulassung und dürfen deshalb auch nur dafür verwendet werden, wofür sie geprüft sind, Punkt aus, da gibts keine Ausnahmen

    Nebelscheinwerfer sind Leucheten mit einer Prüfungspflicht und deren Verwendung klar geregelt sind.Hier schmeißt du was in einen Topf was aber nicht zusammen gehört..


    zum Glück wissen das viele Grünkittel und auch TÜVtler auch nicht genau


    Arbeitsscheinwerfer auf dem Dach haben also genau genommen 0,0 Sinn, außer ihr habt nen eigenen Wald oder im Offroadpark, oder daheim in der Garage

    Die machen schon Sinn..Wenn ich mehr Licht beim Arbeiten benötige und mir das ständige An und abschrauben ersparen möchte..Und wie jens es zum Beispiel sagt..Er braucht es für die Pferdekoppel, z.b. Ein verpflichteten Einsatzzweck nachweisen zu müßen entfällt ja auch..Also kann man sich auch Arbeitsleuchten aufs Autodach machen.Keiner verbietet das.


    die Nachteile, höherer Spritverbrauch, auch wenn manche das jetzt nicht glauben, aber die Dinger sind ein Windfang aufm Dach

    Hier geb ich dir mal Recht..Der Luftwiderstand vergrößert sich ..Aber nichts ist "Umsonst" :)

    SCHWARZ UND FETT SIND MEINE ANTWORTEN..