Unfall mit Fahrradfahrer

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 1.656 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Hi ich habe da mal eine Frage an unsere Rechtsexperten!


    Nehmen wir an mein Vater hatte heute morgen einen Unfall mit einem Fahrradfahrer.


    Es spielte sich folgendermaßen ab:


    Mein Vater fährt mit seinem Wagen (ein Leihwagen) langsam aus der Ausfahrt des Firmengeländes ,dort befindet sich ein Bürgersteig,ohne Radweg.
    Nach rechts ist die Sicht durch eine Mauer verdeckt,es gaaanz langsam vortasten. Als er steht kracht ihm ein Fahrradfahrer in die rechte Seite des Wagens! Der Radfahrer hebt über die Motorhaube ab und verletzt sich nicht unerheblich.
    Polizei war da,haben meinen Vater "pusten" lassen: 0,0 Promille.


    Was könnte da noch auf meinen Vater zukommen?


    Die Polizei hat sich vor Ort nicht geäussert,weil sie den Radfahrer noch vernehmen mussten,dieser stand aber wohl unter Schock und war daher nicht vernehmungsfähig.


    Freue mich auf eure Antworten !


    Gruß


    Daniel :spring:

    Counting all the a**holes in the room ...well I´m definitely not alone

  • Zitat

    Original von SuperPJ
    Dein Vater sollte vielleicht zum Anwalt gehen!?


    Vielleicht möchte ich einfach gerne wissen,wie die Board Rechtsexperten diesen Fall sehen.....

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  • erst einmal den Unfall seiner Versicherung melden!
    Ich hatte nämlich etwas ähnliches; Radfahrer fuhr in der Dämmerung ohne Licht und ich habe ihn leicht berührt und er fiel vom Rad. Offensichtlich keine Verletzung da er dann weiterfuhr. Stellte sich erst den nächsten Tag heraus, geprellte Kniescheibe vom Fallen. Kosten für ärtzliche Behandlung und Verdienstausfall.


    Dein Vater hat die größte Sorgfalt walten lassen. Sind Zeugen vorhanden, die das bestätigen würden? Mal alle Zusammenhänge notieren, damit keine Erinnerungslücken entstehen. Der Ablauf wird schon ein paar Tage/Wochen dauern. Und KEIN Schuldeingeständnis abgeben, das haben die Versicherungen gar nicht gern!


    Ist er im Automobilclub? Dort mal die Situation schildern und Verhaltensmaßnahmen erfragen. Auch die eigene Haftpflichtversicherung ruhig mal anfragen.


    Zum Anwalt? Vielleicht vorsorglich - aber es liegt ja noch nichts vor dessen er beschuldigt wird.


    So wie Du schilderst denke ich könnte 'fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung' angezeigt werden. Bußgeld und ein Punkt denkbar.


    Aber ich denke - ganz ruhig angehen und abwarten! Es war ja 'nur' ein Unfall und kein Verbrechen.

  • Sorry, war ja nicht bös gemeint!
    Soviel ich weiß hat man z.B. beim ADAC eine Gratisberatung zur Verfügung!

  • Der Radfahrer wurde in Krankenhaus gebracht.


    Zeugen gab es keine.



    Abwarten ,klar .


    Aber die Versicherung dürfte ja nichts mit der Sache zu tun haben,mein Vater hatte ja einen Mietwagen,als es passierte.

    Counting all the a**holes in the room ...well I´m definitely not alone

  • Zitat

    Original von bluefire-P10


    Was könnte da noch auf meinen Vater zukommen?


    Daniel :spring:


    ...ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

  • Zitat

    Original von bluefire-P10


    Aber die Versicherung dürfte ja nichts mit der Sache zu tun haben,mein Vater hatte ja einen Mietwagen,als es passierte.


    naja, dann halt der Autovermieter mit dessen Versicherung.

  • Wie sieht das eigentluch aus: Der Radfahrer war ja auf der verkehrten Seite untewegs,ausserdem gab es keinen Radweg und ein Kind ist der Radler ebenfalls nicht gewesen.
    War ein erwachsener Dachdecker,kann man da überhaupt von Schuld meines Vaters sprechen? Muss er damit rechnen,dass ein erwachsener Radler in verkehrter Richtung auf dem BÜRGERSTEIG unterwegs ist?


    Nur mal so in den Raum gestellt.....

    Counting all the a**holes in the room ...well I´m definitely not alone

  • Bei einem Unfall mit einem "schwächeren" Verkehrsteilnehmer wird er, egal wie verkehrt sich derjenige verhalten hat, in der Regel eine Teilschuld haben!



    Den Unfall schon dem Mietwagenunternehmen gemeldet??? Wenn nicht, dann bitte unverzüglich nachholen! Da sind nämlich auch schöne "Fallen" in den AGBs eingebaut! Wenn er den Unfall nicht unverzüglich meldet, kann unter Umständen derr Versicherungsschutz des Mietwagens flöten gehen!


    Dann zahlt er über die vereinbarte Eigenbeteiligung hinaus die Reparatur- /Gutachtenkosten!

    • Offizieller Beitrag

    Ich versuch's mal kurz darzustellen:


    ...grundsätzlich haftet bei Unfällen mit Radfahrern das Kfz - Betriebsgefahr.


    Bis 2002 gab's aber noch das sog. "unabwendbare Ereignis"; der Fahrer konnte sich also daruf berufen, er habe sich wie ein sog. "Idealfahrer" verhalten. Mithin war er nicht ersatzpflichtig, wenn das Rad ganz plötzlich aus einer für ihn unerwarteten Richtung erschien, so dass er den Unfall nicht verhindern konnte.


    Jetzt bleibt dem Fahrer nur noch die Berufung auf die "höhere Gewalt", vgl. § 7 Abs.2 StVG, um die Ersatzpflicht ausschließen zu können.
    Was eine höhere Gewalt ist, kann man sich vielleicht vorstellen: es schiebt meinetwegen jemand den Radfahrer auf das Auto etc... also Dinge, die in der Realität wohl kaum vorkommen dürften.


    Mithin bleibt dem Kfz leider nur noch eine Sache übrig... nämlich ein Mitverschulden des Radfahrers nachzuweisen. Dies geschieht nach § 9 StVG, ist eigentlich ein Verweis an die bekannte Regelung des § 254 BGB.
    Es ist also stets eine Frage des Einzelfalls... im fiktiven Fall fuhr das Rad auf einem Bürgersteig, anstatt auf der Straße... wenn das kein Mitverschulden ist... ob das Mitverschulden aber 100% erreicht, mithin der Anspruch des Radfahrers ausgeschlossen wird? Tja... man weiß nie...


    Eine andere Frage ist es aber, wie sich eine evtl. Ersatzpflicht untereinander verhält - sprich: Fahrer, Vermieter und Haftpflicht des Vermieters. Hierzu verweise ich auf Fossis Beitrag.

  • Zitat

    Original von fossie
    Bei einem Unfall mit einem "schwächeren" Verkehrsteilnehmer wird er, egal wie verkehrt sich derjenige verhalten hat, in der Regel eine Teilschuld haben!


    Zitat

    Original von Kubek
    Bis 2002 gab's aber noch das sog. "unabwendbare Ereignis"; der Fahrer konnte sich also daruf berufen, er habe sich wie ein sog. "Idealfahrer" verhalten. Mithin war er nicht ersatzpflichtig, wenn das Rad ganz plötzlich aus einer für ihn unerwarteten Richtung erschien, so dass er den Unfall nicht verhindern konnte.


    Sowas ähnliches hatte ich im Winter letztes Jahr auch.


    Ich fahr in der Früh um halb 6 vom Parklpatz eines Baumarktes raus. Vor der Einfahrt Fuss- und Radweg. Mann kann nur nach rechts abbiegen, da in jede Richtung 2 Fahrstreifen sind die in der Mitte durch U-Bahn Gleiße getrennt sind.


    Also ich fahr raus, halte VOR dem Fuss-/Radweg an und schaue in beide Richtungen ob ein Radfahrer und/oder Auto kommt. von links sind 2 Fussgänger gekommen und von Rehcts einer (alle 3 noch bissel weiter weg so das ich rausfahren konnte). Also ich fahr raus und als ich beim Anfahren war war plötzlich ein Radfahrer vor mir!!!


    Er streifte mein Auto vorn und flog richtig dick auf die Fresse!


    Und warum???


    KEIN LICHT AN !


    Naja Polizei gekommen, mich befragt, Radfahrer und die Zeugen befragt...


    Das Ende vom lied war das ich KEINE Schuld bekommen hab!


    Da ich ihn in der Dunkelheit nicht sehen kann! Wie auch ???


    btw


    ICH HASSE RADFAHRER !

  • Danke für eure Beiträge!!


    Was die meldung bei Si... ,dem Vermieter, :D angeht: Ist bereits geschehen,da der Unfall auf der Fahrt zur Rückgabestation passierte..... :(


    Irgendiwe erschliesst sich mir nicht,warum man für etwas -eventuell- die (Teil)-Schuld tragen soll,wenn man es hätte nicht verhindern können... :confused:


    Allgemeine Betriebsgefahr okay,aber in Ordnung finde ich es trotzdem nicht! :(

    Counting all the a**holes in the room ...well I´m definitely not alone

  • Da sind wir wieder, bei den zwei Paar Schuhen, die Fragen nach Schadensersatz oder die nach strafrechtlicher/ordnungswidriger Verantwortlichkeit.


    A + B nehmen am Straßenverkehr teil und stoßen zusammen, wodurch B verletzt wird. Was passiert mit A? A wird Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger KV. Das war die Frage, was ihm noch passieren könnte und es wird ihm passieren. Ob es zu einer Verurteilung kommt, ist natürlich eine andere Sache.


    Fahrradfahrer fallen bekanntlich nicht vom Himmel, genau so wenig wie Skater, die von links nach rechts oder auch umgekehrt "laufen".


    Tausche Fahrradfahrer
    Setze Skater


    ...man muss mit allem rechnen, auch mit einem Skater, der sich vergleichbar schnell bewegen kann.


    Im Gegensatz zum Zivilrecht, gibt es beim Strafrecht keine "Teilschuld", diese wird allenfalls bei der "Strafzumessung" berücksichtigt. Hier zählt im hypothetischen Fall nur Ursache und Wirkung (Kausalität) und die sogenannte Vermeidbarkeitsbetrachtung.


    Wäre es zum Unfall gekommen, wenn statt des Fahrradfahrers sich ein anderer Verkehrsteilnehmer im erlaubten Rahmen in gleicher Richtung bewegt hätte?

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Trecker
    Da sind wir wieder, bei den zwei Paar Schuhen, die Fragen nach Schadensersatz oder die nach strafrechtlicher/ordnungswidriger Verantwortlichkeit.


    Ganz genau - da Du den § 229 StGB bereits auf Seite 1 erwähnt hast, wollte ich ihn Dir nicht wegnehmen, ist ja schließlich Dein Métier ;)


    Ich erlaube mir aber einen kurzen Überblick über den Tatbestand eines Fahrlässigkeitsdelikts


    1. Tatbestand


    a) Handlung (Tun oder Unterlassen)


    b) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (bei Erfolgsdelikten)


    c) Kausalität: Die vom Täter vorgenommene Handlung muss für den Erfolgseintritt ursächlich sein


    d) Objektive Sorgfaltspflichtsverletzung = Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Begrenzung durch den Vertrauensgrundsatz)


    e) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (als spezielle Ausprägung der objektiven Zurechnung): Die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss für den Erfolgseintritt ursächlich sein. Diese scheidet aber aus, wenn:
    – Rechtmäßiges Alternativverhalten (Erfolg wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten) vorlag
    – Schutzzweck der Norm (die verletzte Sorgfaltsnorm soll nicht diesen konkreten Erfolg verhindern)
    – vorsätzliche Selbstgefährdung des Opfers
    – Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten


    f) Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges


    g) Objektive Vermeidbarkeit des Erfolges


    h) Bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit; dies ist im Hinblick auf die Strafbarkeit jedoch irrelevant.


    2. Rechtswidrigkeit
    -> bei Fahrlässigkeitsdelikten wird jedoch oft ein erlaubtes Risiko vorliegen. 8o Sprich: wenn das Verhalten des Täters sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos und/oder des von der Gesellschaft tolerierten Risikos hält und deswegen als sozialadäquat anzusehen ist...


    3. Schuld
    ...ist hier die Sorgfaltspflichtverletzung, die dem Täter vorgworfen wird.


    Edit
    nun kann jeder für sich durchprüfen, ob der Fahrer im hier dargestellten fiktiven Fall eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat (von irgenwelchen körperlichen Beeinträchtigungen gehe ich aus)