Umweltzone / Knöllchen wg. nicht vorhandener Plakette

Es gibt 91 Antworten in diesem Thema, welches 25.050 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von legolas.

  • Zitat

    Original von Trecker


    Dieser Logik folgend sind alle gesunden Männer sofort zu verhaften, denn sie könnten jederzeit ein hoch emittierendes Tatwerkzeug zur Vergewaltigung in Betrieb nehmen.


    Genau dieses Argument brachte mal ein Angeklagter (meines Wissens vor dem AG in Oldenburg, als man ihn des Einbruchs für schuldig befinden wollte, weil er einen "Kuhfuß", sprich ein Brecheisen besaß.

    [align=center]
    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • Zitat

    Original von Busfred
    Wie wird es rechtlich aussehen wenn man zb mein Euro 3 Benzin KFZ (also grün-fähig) dort stehen hat bzw bewegt/führt.


    Ich verpeste nichts, habe aber diese blöde Plakette nicht. Somit stellt mein KFZ keine Gesundheitsgefahr dar. 8) ?( :]


    Diese Überlegung hatte ich auch schon mehrmals. Das Fahrzeuge die nichts verpessten und somit keine wesentliche Gefahr darstellen diese Plakette haben müssen.
    Andersherum scheint der Weg der Überwachung/Überprüfung schwieriger..




    Ich stell mal eine andere Frage in den Raum. Bsp ein Autohaus im Berliner Zentrum müsste demzufolge alle Fahrzeuge mit einer Plakette ausliefern, oder eine solche für eine mögliche Probefahrt bereitstellen...?


    Eine weitere Überlegung: Hat eigentlich irgend ein Dienstfahrzeug von Angehörigen des Bundestages (o.ä.) eine solche Plakette. Die haben doch meist die hubraumstarken Maschinen mit den dementsprechenden CO2 Werten...?



    Gruß

    Wir sind hier nicht bei "Wünsch dir was" sondern bei "Das ist so!"


    Zu den riesigen Nebelwirkungen essen Sie die Packungsbeilage und sagen Sie Ihrem Arzt, sie sind Apotheker.

  • Es geht bei der Plakette nicht um die CO²-Werte! :wink:

    Ich war's nicht!

    Einmal editiert, zuletzt von fossie ()

  • Zitat

    Original von fossie
    Es geht bei der Plakette nicht um die CO²-Werte! :wink:


    Genau! Es geht um Feinstaub!


    Was machen eigentlich Müsliriegelfresser??? Deren Blähungen stauben doch auch. :lachwalzen:

    [align=center]
    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • Gut dann korrigiere ich mich und sage, dass diese Fahrzeuge viel Feinstaub produzieren.



    Wobei für mich dort auch ein Zusammenhang besteht. Wenn ein Fzg viel CO2 produziert, dann iist die Feinstaubbelastung auch dementsprechend höher, da mehr Kohlenstoffpartikel ausgestoßen werden.

    Wir sind hier nicht bei "Wünsch dir was" sondern bei "Das ist so!"


    Zu den riesigen Nebelwirkungen essen Sie die Packungsbeilage und sagen Sie Ihrem Arzt, sie sind Apotheker.

  • Zitat

    Original von Bisamratte
    Gut dann korrigiere ich mich und sage, dass diese Fahrzeuge viel Feinstaub produzieren.



    Wobei für mich dort auch ein Zusammenhang besteht. Wenn ein Fzg viel CO2 produziert, dann iist die Feinstaubbelastung auch dementsprechend höher, da mehr Kohlenstoffpartikel ausgestoßen werden.


    Erstens hat das nichts mit dem Thema hier zu tun, zweitens solltest du dich erstmal über die Feinstaubproblematik schlaumachen, bevor du hier deine Unwissenheit zur Schau stellst.

    "Der macht nur 160 Sachen, da schalte ich bei meinem gerade mal in den Ersten."

  • Stufe 2 ist gestartet, diesmal per Formmailer an die Internetwache der Polizei Berlin:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    leider habe ich in Ihrem Index nichts über Umweltschutzzonen und diesbezügliche Verkehrsverbote (Verkehrszeichen 270.1/2. § 41 StVO) gefunden, obwohl nach meiner Auffassung die Vollzugspolizei für deren Überwachung zuständig ist und nicht die Ordnungsbehörde, da es sich um einen nicht mehr verwarnungsfähigen Tatbestand handelt und dessen Überwachung Eingriffe in den fließenden Verkehr erfordert.


    Trifft die Verkehrsbeschränkung in Umweltschutzzonen auch auf den ruhenden Verkehr zu? In den Medien habe ich mit Erstaunen über entsprechende 'Knöllchenaktionen' gelesen.


    Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (Quelle: kba.de) formuliert in seiner aktuellsten, 6. Auflage einschlägig: 'Sie führten ein Kraftfahrzeug...' und 'führen' ist nicht gleich parken.


    Überwacht die Vollzugspolizei nur den fließenden, oder tatsächlich auch den ruhenden Verkehr?


    Vielen Dank


    Edit: Entsprechende Anfragen auch nach Stuttgart und Hannover gesandt. Es wird sich doch wohl organisieren lassen, die Behördenwelt bundesweit gegeneinander auszuspielen 8)

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    Einmal editiert, zuletzt von Trecker ()

    • Offizieller Beitrag

    Gleichzeitig an mehrere Leute schreiben und die Antworten vergleichen ist immer ne gute Idee :)


    Ist die Strafe und die Gesetzesgrundlage von Land zu Land (hier eher Stadt zu Stadt) verschieden?

  • Sehr geehrter Herr Name,


    vielen Dank für Ihre bemerkenswert schnelle Antwort, die mich vermuten lässt, dass Sie auf Anfragen zu diesem Thema gut vorbereitet sind. Bitte sehen Sie mir nach, wenn ich mich nicht in allen Punkten zufrieden gestellt sehe, deshalb noch einmal "nachhake" und meine Sichtweise präzisiere. Es würde mich freuen, wenn Sie dies nicht als "Querulantentum" missverstehen, sondern als konstruktiven Beitrag, wie Bürger diese Situation empfinden. Ich weiß, wie sehr einer modernen und bürgerfreundlichen Verwaltung am "Feedback" gelegen ist, denn nur so lässt sich beurteilen, wo "Nachbesserungsbedarf" besteht. Ich kann Ihnen versichern, nicht alleine mit dieser Meinung da zu stehen und folgende Ausführungen Überlegungen wiederspiegeln, die sich deutlich von Stammtischparolen abheben.


    Wenn ich nun die einzelnen Gedankenkomplexe durchnummeriere, soll das nur der Übersichtlichkeit dienen, falls Sie oder andere damit befassten Personen darauf eingehen möchten.


    1.
    Wie Sie ausführten, hat sich offensichtlich ein ganzer Stab von Juristen und Vertretern der zuständigen Fachbehörden eingehend mit einer Frage beschäftigt, mit der man sich eigentlich überhaupt nicht beschäftigen müsste, wenn es sie nicht gäbe. Diese Frage wurde von Ihnen formuliert: "Haben Fahrzeuge, die ohne Plakette und ohne Ausnahmegenehmigung parkend im Bereich der Umweltzone angetroffen werden, einen bußgeldrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt?" Abgesehen davon, dass Fahrzeuge keinen bußgeldrelevanten Tatbestand erfüllen können sondern nur deren Halter oder Fahrer, gäbe es diese Frage nicht, wenn das Gesetz diesbezüglich eine klare Aussage getroffen hätte.


    Gut, für das Gesetz an sich kann die Behörde nichts, sie hat es im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens anzwenden. Wenn es allerdings einen Stab von Experten beschäftigt, dessen Bedeutung in Ruhe und mit der Möglichkeit umfassender Recherchen in einschlägiger Literatur auszulegen, wie das Gesetz zu verstehen sei, dann kann man dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht abverlangen, dies in in einer Momentanentscheidung richtig zu machen. Dies alleine stellt eine Ahndung im Rahmen des Opportunitätsprinzips bereits in Frage.


    Die weitere Frage ist nun, konnte ein Verkehrsteilnehmer, der sich "geirrt" hat, diesen Irrtum vermeiden. Ich habe das mal versucht und mich umfassend auf Ihrer offiziellen Homepage zu dem Thema informiert: http://www.berlin.de/sen/umwel…eltzone_allgemeines.shtml


    Das Angebot ist vorbildlich, umfassend, fast jedes Problem wird angesprochen, man kann in den weiterführenden Links Broschüren und Formulare runterladen und es findet sich immer nur ein Begriff darin wieder: "fahren" ... von "parken" ist keine Rede ... Beispiele:


    "Umweltzone - was ist das?
    Die Umweltzone ist ein Gebiet, in dem nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten."


    "Der südliche Teil der Stadtautobahn, der innerhalb des S-Bahnringes liegt, wird nicht zur Umweltzone gehören und ist frei befahrbar"


    "Die Fahrverbote sind unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung hoch oder niedrig ist."



    Auch in dieser Broschüre ist nur von "fahren" und "Fahrverbote" die Rede, es wird nirgendwo auch nur ein Wort über das Parken verloren: http://www.berlin.de/sen/umwel…Umweltzone_Broschuere.pdf
    Prüfen Sie das bitte mal nach, es ist so, nirgendwo ein Hinweis, dass das Parken im Sachzusammenhang verboten ist, es ist tatsächlich immer nur vom Fahren die Rede! Da könnte ein weniger differenziert und sachgerecht überlegender Mensch schon fast von Absicht ausgehen.


    2.
    Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen können sich grundsätzlich durchaus auch auf den ruhenden Verkehr beziehen, da stimme ich zu. Jeder kennt z.B. auch § 30 StVO, da ist von vermeidbarem Lärm bei der Fahrzeugbenutzung die Rede, vom Unnützen Umherfahren,
    und eine interessante Formulierung findet sich im Absatz 3:


    (3)An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.


    Sie haben das gleiche Verb benutzt: "Kraftfahrzeuge, die die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in der Umweltzone überhaupt nicht verkehren, das heißt, weder gefahren noch geparkt werden."


    Bedeutet dies, dass nach Auslegung Ihrer Behörde z.B. an Sonntagen Lastkraftwagen nirgendwo mehr verkehren, also auch nirgendwo mehr parken dürfen? Wo sollen die bitte hin, sich in Luft auflösen? Entschuldigen Sie diesen Anflug von Polemik, aber es fällt schwer, angesichts dieser groben Widersprüchlichkeiten gelassen zu bleiben. Ich denke mal, dies macht deutlich, wie die StVO den Begriff "verkehren" oder auch "Verkehrsverbot" in erster Linie verstanden haben möchte. Wo sie dies auch auf den ruhenden Verkehr bezieht, drückt sie das auch dezidiert aus und wo sie es nicht ausdrückt, wird sie durch den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit Leben gefüllt und dieser besitzt Rechtsquellencharakter.


    3.
    Sie schrieben: "Wenn auch von innerhalb der Umweltzone geparkten hoch emittierenden Fahrzeugen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, ist deren jederzeitige Inbetriebnahme jedoch möglich und von daher zum Schutze der Bevölkerung vor Gesundheitsverfahren zu verhindern." Dazu bemerke ich: "Wenn auch von außerhalb der Umweltzone geparkten Fahrzeugen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, ist deren jederzeitige Einfahrt in die Umweltschutzzone jedoch möglich und von daher zum Schutze der Bevölkerung vor Gesundheitsverfahren zu verhindern. Viel Spaß beim bundesweiten Knöllchenschreiben, aber bedenken Sie bitte dabei, diese "verkehren" genau so wenig innerhalb der Umweltschutzzone, wie die darin geparkten, sie sind einfach nur da, wie auch die Lkw´s an Sonntagen, die auch nur irgendwo herumstehen.


    4.
    Ich kann leider nicht Ihren Hinweis nachvollziehen, meinen Informationsstand, den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog betreffend, vervollständigen zu können. Mir liegt die 6. und somit aktuellste Auflage vor, auf www.kba.de findet sich keine aktuellere Version (die müssten es eigentlich wissen) und auch im offiziellen Änderungsservice findet sich kein Hinweis auf den von Ihnen zitierten Auffangtatbestand mit der Ergänzung: "Verkehrsteilnahme durch Parken". Dies widerspräche auch dem Grundtatbestand, in dem vom "führen" die Rede ist. Leider haben Sie versäumt, die Tatbestandsnummer zu erwähnen. Ich vermute allerdings, dass sie mit "9" anfängt (vgl. 4.1.3 des Tatbestandskatalogs) und somit in Berlin "hausgebacken" wurde. Das geht schon, man kann es ausnahmsweise machen, letztendlich kann der Katalog nicht alle Lebenssachverhalte abdecken, aber wenn es zur Regel wird, müsste man schon einmal den Änderungsdienst beim KBA informieren. Wie gesagt, der Tatbestandskatalog entfaltet eine gesetzliche Bindungswirkung und was da nicht drin steht ...


    Noch eine abschließende Bemerkung, die keinesfalls persönlich zu verstehen ist und nehmen Sie mir das bitte nicht übel, aber ich achte auch auf freud´sche Fehlleistungen. Sie schrieben: "...zum Schutze der Bevölkerung vor Gesundheitsverfahren" ... und meinten damit sicherlich Gesundheitsgefahren. Gibt es bereits Widerspruchsverfahren, die Ihnen durch den Kopf gehen? Ich hoffe, Sie nicht allzusehr geärgert zu haben und würde mich ein weiters Mal über eine Antwort freuen. Danach lasse ich es "gut sein", das verspreche ich Ihnen, es sei denn, Sie signalisieren mir, selbst wiederum an meiner Meinung interessiert zu sein. Ist das so für Sie in Ordnung?


    Mit freundlichen Grüßen

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

  • Ich denke, der "Sachbearbeiter" oder "Sachbereichsleiter" wird sich nicht mit einer Antwort festlegen wollen. Wenn überhaupt, erfolgt eine Antwort nach sorgfältiger Prüfung durch höhere Stellen.


    Das kann dauern! =)


    Edit: Wenn Du noch ein Eisen ins Feuer werfen möchtest: Mich interessiert, ich sprach es vorher schon einmal an, wie man in Berlin die auf privatem Grund abgestellten vorübergehend stillgelegten Fahrzeuge ohne Plakette beurteilt. Diese können ja schließlich auch jederzeit vom Eigentümer angemeldet und "in Betrieb genommen" werden.

    Ich war's nicht!

    Einmal editiert, zuletzt von fossie ()

  • Zitat

    Original von fossie
    Ich denke, der "Sachbearbeiter" oder "Sachbereichsleiter" wird sich nicht mit einer Antwort festlegen wollen. Wenn überhaupt, erfolgt eine Antwort nach sorgfältiger Prüfung durch höhere Stellen.


    Das kann dauern! =)


    Edit: Wenn Du noch ein Eisen ins Feuer werfen möchtest: Mich interessiert, ich sprach es vorher schon einmal an, wie man in Berlin die auf privatem Grund abgestellten vorübergehend stillgelegten Fahrzeuge ohne Plakette beurteilt. Diese können ja schließlich auch jederzeit vom Eigentümer angemeldet und "in Betrieb genommen" werden.


    Schön wäre diesbezüglich auch, wenn Entscheidungsträger und/oder -finder vor dem Prozess der Entscheidungsfindung - hier auch vor dem Erlassen von Gesetzen - ihr eigens hierfür vorgesehenes Hirn in Betrieb nähmen.

    [align=center]
    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • geiler thread... ich bin aus bln und arbeite direkt in der mitte der "umweltzone" - und in dieser übergangsphase hatten vielleicht 20% aller fahrenden/parkenden pkw dort plaketten - und diese infozettel habe ich da nie jemanden verteilen sehen... nur park-knöllchen. wie die infozettel aussehen, weiß ich nur aus dem fernsehen :D 8)


    ps: ja, mein wagen ist plakettenträger. :clown:


    pps: Trecker: frag doch mal gleich nach (wenn du grad so schön dabei bist), ob man das teil tatsache verkleben muss oder man das teil beim parken auch wie ne parkscheibe auf's amaturenbrett legen kann? hab ich auch schon bei einigen wenigen gesehen... vermutlich von der scheibe abgefallen.

  • @ fossie:


    einen ähnlichen Gedankengang habe ich auch schon formuliert, indem ich darauf hin wies, dass man ja das Auto vorübergehend von seinem Grundstück auf die Straße geschoben haben könnte, ohne es gefahren zu haben.


    Auf privatem Grund können die nichts, da gilt die StVO nicht (egal ob zugelassen oder nicht), aber dies macht deren Logik erneut widersinnig, da die Gefahr der Inbetriebnahme die selbe darstellt.


    @ nissanp10g:
    Die Plakette muss geklebt sein.


    Edit: Fast hätt ichs verhgessen:

    Zitat

    Ist die Strafe und die Gesetzesgrundlage von Land zu Land (hier eher Stadt zu Stadt) verschieden?


    Nein, deshalb gibt es ja einen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und nur eine StVO.



    Und nun Überraschung (wobei ich es nicht anders erwartet habe) ...


    Hannover hat sich auch schon gemeldet und zwar kurz und knackig =):



    Sehr geehrter Herr Trecker,


    der ruhende Verkehr wird nicht kontrolliert.



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Oberbürgermeister


    Im Auftrag



    Vorname Name



    Landeshauptstadt Hannover
    Fachbereich Umwelt und Stadtgrün
    Bereich Umweltschutz
    - Umweltzone, 67.1 UZ -


    Prinzenstraße 4
    30159 Hannover


    Ursprüngliche Anfrage:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gelten die Verkehrsverbote in Umweltschutzzonen nur für den fließenden Verkehr (tatsächlich fahrende Kraftfahrzeuge) oder auch für den ruhenden Verkehr (geparkte Autos)? Werden geparkte Autos geahndet, wenn man sich z.B. erst noch eine Plakette besorgen muss und bis dahin sein Auto stehen lässt oder sein Auto zu einer Werkstatt in der Umweltzone schleppt?


    Auf Ihren vielfältigen Informationsseiten ist immer nur von "fahren" die Rede und im aktuellsten, bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (6. Auflage, Quelle kba.de) kann ich unter § 41 StVO zu Verkehrszeichen 270.1 nur den Tatbestand finden: "Sie führten ein Fahrzeug..." und führen ist fahren und nicht parken.


    Vielen Dank für eine Antwort

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    Einmal editiert, zuletzt von Trecker ()

  • Meldung in HR1: In Frankfurt soll dieser Blödsinn ab September auch kommen. Stimmen im Stadtparlament mehren sich scheinbar, die das für GANZ Frankfurt wollen. Dann wären laut HR1 ca. 50.000 Autos allein von Einwohnern betroffen. Dazu kämen noch die Pendler.


    Der Kämmerer wird sich die Hände reiben. :D

    [align=center]
    "Leuten bei einer Dinner-Party zu erzählen, dass du einen Nissan Almera fährst, ist ungefähr so, als würdest du ihnen sagen, dass du Ebola hast und gleich niesen musst."
    Jeremy Clarkson, Top Gear

  • Update: Antwort aus Stuttgart:


    Symantec AntiVirus/Filtering: überprüft.
    Landeshauptstadt Stuttgart


    Vorname Name
    Amt für öffentliche Ordnung
    32-31.63.03
    Eberhardstr. 35
    70173 Stuttgart


    Telefon: (07 11) 2 16-XXXX
    E-Mail: Vorname.Name@stuttgart.de
    ____________________________________________________


    Sehr geehrter Herr Trecker,


    Sie haben die Problematik zutreffend erkannt. Die Einschränkungen der
    Umweltzonen beziehen sich auf fahrende Fahrzeuge. Der ruhende Verkehr ist
    außen vor.


    Ein Verstoß gegen das Fahrverbot würde folglich erst dann vorliegen, wenn
    das Fahrzeug mit eigener Kraft bewegt wird.


    Mit freundlichem Gruß
    Name

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    Einmal editiert, zuletzt von Trecker ()

    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte nicht der Sachbearbeiter in Berlin sein, den Trecker mit den Antworten aus dem Rest der Republik Rede und Antwort stehen lässt ...


    Trotzdem bereitet es mir eine gewisse Freude, zu sehen, wie die Sache sich entwickelt.

    • Offizieller Beitrag

    Sehr interessant wie man in der Bundeshauptstadt eine Rechtsgrundlage haben will den ruhenden Verkehr zu kontrollieren und abzuzocken.

  • Liebe Forengemeinde!
    Vorweg: Ich bin sicher kein Nissan-Fan. Ich fahre einen alten Daimler von 1971. Über die Gründe, warum ich Japaner (Fahrzeuge) nicht mag... aber dazu will ich mich nicht näher auslassen, weil Ihr sicher 1000 Gründe wisst, warum Japaner klasse sind.


    Mir geht es viel mehr um Eure Kompetenz in diesem Thread. Am Freitag hat es mich erwischt. Da ich mein Fahrzeug auf einen Parkplatz parkte, wo ab 9.°° Uhr Parkscheibenpflicht bestand, parkte ich mein Fahrzeug um 8.45 Uhr um. Dabei begegnete ich im Vorbeifahren die Mitarbeiter vom Ordnungsamt, die mich argwöhnisch musterten. Ich muss dazu sagen, dass ich diesen ganzen "Umweltschwachsinn" militant ignoriere. Jedenfalls stellte ich gestern meinen Wagen auf einen ordentlichen Parkplatz. Aber die eifrigen Herren vom Ordnungsamt ließen es sich nicht nehmen mir trotzdem einen blauen Strafzettel zu verpassen. Ich lach' mich über so viel Dummheit kaputt. Den Strafzettel klebe ich mir als Trophäe in die Windschutzscheibe, so wie es auch andere Betroffene in Kreuzberg machen. Ich wohne in Neukölln.


    Aus zuverlässiger Quelle weiß ich schon heute, wie der Tatvorwurf lauten wird:


    -Tatbestand Nr. 914121
    Sie führten Kfz trotz Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270.1 / 270.2) Verkehrsteilnahme durch Parken.


    Bei Tatbestand Nr. 914121 handelt es sich um einen so genannten "selbsterstellten Auffangtatbestand für Berlin". Nähere Erklärungen zur Aufschlüsselung der Tatbestandsnummern finden sich im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog unter "4.1.2 Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer" (Seite 4).


    Dazu muss noch angemerkt werden, dass der "selbsterstellte Auffangtatbestand für Berlin" nur in Berlin gelten soll. Die Behörde wird jetzt also so argumentieren, dass das Verkehrsverbot sich nicht nur auf den fließenden Verkehr, sondern auch auf den stehenden Verkehr beziehen soll. Schließlich verkehrt ein stehendes Fahrzeug auch, es parkt. Verantwortlich dafür soll der Halter sein, wenn kein Fahrer in flagranti erwischt wird.


    Tut mir leid, wenn ich herzhaft lache.

    Aber dass da in den Köpfen der Ordnungshüter etwas vollkommen verkehrt läuft, ist doch hier offensichtlich. Dabei muss ich mal die Gewerkschaft der Polizei in Schutz nehmen, da die sich von dieser Dummheit ausdrücklich distanzieren. Zu beachten wäre da vor allem § 1 StGB.


    Fragt sich nur, ob ich auf den folgenden Bußgeldbescheid überhaupt reagieren soll, wo doch selbst Parkverstöße bei Nichtbeachtung nach einer gewissen Zeit nach § 25a StVG eingestellt werden. Übrig bleiben lediglich die Verfahrenskosten, die nach 3 Jahren auch verjähren. Unmengen an Schulden habe ich sowieso.
    Punkte in Flensburg könnte es jedenfalls für den Halter so nicht geben.


    Wie seht Ihr das?

  • Willkommen im Forum, Perplex,


    auch wenn du Japaner oder Nissan nicht magst, das muss man nicht, jeder hat seine eigene Philosophie über Autos und zum Stänkern hast du dich ja nicht registriert ;)


    Zitat

    Dabei begegnete ich im Vorbeifahren die Mitarbeiter vom Ordnungsamt, die mich argwöhnisch musterten.


    Wenn es die gleichen Mitarbeiter waren, die dich haben fahren sehen und dir das Knöllchen verpassten, wirst du da nicht rauskommen. Objektiv hast du ja auch den Tatbestand erfüllt, sogar vorsätzlich und dies zugegeben, anders ist dieses Zitat nicht zu verstehen:


    Zitat

    ...ich diesen ganzen "Umweltschwachsinn" militant ignoriere.


    ...und jetzt werden sich die anderen User, die meine alte Signatur noch in Erinnerung haben, beim Lesen fürchterlich einen grinsen, weil sie wissen was nun kommt:


    Es gibt keine Rechtfertigung für vorsätzlichen Rechtsbruch und ich mag es überhaupt nicht, wenn jemand seine persönlichen Interessen über das Gesetz stellt oder dieses für sich so auslegt, was es wert ist, beachtet zu werden und was nicht. :rolleyes:


    Jetzt gibt es noch ein Problem, während wir hier allgemein über die Rechtslage diskutieren und von hypothetischen Fallgestaltungen ausgehen, stellst du Fragen zu deinem konkreten Fall. Antworten hierzu könnten allerdings ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sein.


    Deshalb nur grundsätzlich:


    Bei Verstößen dieser Art handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten für die § 1 StGB (Strafgesetzbuch) nicht anzuwenden ist. Das ist aber nicht so wichtig, eine vergleichbare Regelung gibt es auch in § 1 OWiG


    Was passieren kann, wenn man einen Bußgeldbescheid ignoriert, wurde an anderer Stelle schon umfassend erörtert, deshalb nur kurz:


    Er wird rechtskräftig und in der Folge vollstreckt.


    Interessant ist deine Erkenntnis aus "zuverlässiger Quelle", dass sich das OA Berlin einen sogenannten "9er Auffangtatbestand" tatsächlich selbst gebastelt hat, wie ich das bereits vermutet habe un dem OA Berlin in meinem 2. Schreiben vorhielt. Sogar der Wortlaut "Verkehrsteilnahme durch Parken" ist identisch...


    ...es bleibt spannend =)


    Edit @ Perplex:


    Ich habe deine Frage im Verkehrsportal zu den ominösen 9er Tatbeständen gelesen. Dein Beitrag hier dient vermutlich zur "Abrundung" deiner Meinung.


    Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog kann nicht alle denkbaren "Lebenssachverhalte" beschreiben, die den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllen. Deshalb ist es grundsätzlich möglich, einen Auffangtatbestand oder eine Auffangkonkretisierung zu formulieren. Das kann z.B. der anzeigende Polizeibeamte/Hilfspolizist selbst machen, allerdings hat er dabei die Tatbestandsmäßigkeit des Ursprunggesetzes zu wahren.


    Dann wird die Tatbestandsnummer (TBN) gewählt, die dem Lebenssachverhalt am nächsten kommt, die Leitziffer (1. Stelle) "0" gegen eine "9" ausgetauscht. Daran erkennt die "EDV", dass es sich nicht um eine TBN aus dem bundeseinheitlichen Katalog handelt und der Sachbearbeiter schreibt den Vorwurfstext manuell in den Anzeigevorgang.


    Dies kann meines Erachtens nur für Ausnahmen gelten. Berlin scheint dies als "Dauerlösung" systematisiert zu haben. Ich gehe so weit anzunehmen, dass sie ihre EDV entsprechend programmiert haben, damit der "9er" Tatbestand als Standard erkannt wird und automatisch der Vorwurfstext "Verkehrsteilnahme durch Parken" ergänzt wird.


    Ist dir die Systematik hierdurch klarer geworden?

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    Einmal editiert, zuletzt von Trecker ()

  • Update


    Post aus Berlin von der Vollzugspolizei (nicht mit Ordnungsamt verwechseln, die drücken sich noch):


    Sehr geehrter Herr Trecker,


    zu Ihrer per E-Mail übersandten Anfrage vom 05.02.2008 gebe ich Ihnen nachfolgend die erbetenen Auskünfte:


    Umfangreiche Informationen zur Berliner Umweltzone finden Sie im Internet z.B. über den Link www.berlin.de/umweltzone.


    Das Verkehrsverbot des neuen Verkehrszeichens Z 270.1 erstreckt sich nach verbindlicher Vorgabe der obersten Straßenverkehrsbehörde in Berlin sowohl auf den fließenden als auch auf den ruhenden Verkehr. Kraftfahrzeuge, die die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in der Umweltzone überhaupt nicht verkehren, das heißt weder gefahren noch geparkt werden. In der Bußgeldkatalog-Verordnung (Grundlage des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges) wird die Formulierung des entsprechenden Tatvorwurfes bei nächster Gelegenheit so angepasst, dass anstelle des "Führens" z.B. das "Verkehren" mit einem Bußgeld bedroht ist.


    Während sich die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Vorschriften der Umweltzone auf den fließenden Verkehr konzentrieren, obliegt die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Berlin vorrangig den bezirklichen Ordnungsämtern.


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Vorname Nachname


    Der Polizeipräsident in Berlin
    Stab des Polizeipräsidenten
    Sachbereich Verkehr - Stab 1412
    Platz der Luftbrücke 6
    12101 Berlin
    Fon: +49 (0) 30 / 4664-XXXXXX
    Fax: +49 (0) 30 / 4664-XXXXXX


    vorname.name@polizei.verwalt-berlin.de



    Hochinteressant, wie diplomatisch man deutlich macht, damit nichts zu tun haben zu wollen:


    1. Wir haben den Mist nicht erfunden, das war die böse oberste Verkehrsbehörde in Berlin


    2. Und wir überwachen es auch nicht, das ist das böse Ordnungsamt



    Die StVO ist Bundesrecht und es kann nicht angehen, wenn dies in der Republik nicht einheitliche Anwendung findet, oder bricht seit Neuestem Landesrecht das Bundesrecht?

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition