ZitatOriginal von Trecker
... oder bricht seit Neuestem Landesrecht das Bundesrecht?
Das wäre ein interessanter Ansatz!
Es gibt 91 Antworten in diesem Thema, welches 25.059 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von legolas.
ZitatOriginal von Trecker
... oder bricht seit Neuestem Landesrecht das Bundesrecht?
Das wäre ein interessanter Ansatz!
ZitatOriginal von fossie
ZitatOriginal von Trecker
... oder bricht seit Neuestem Landesrecht das Bundesrecht?
Das wäre ein interessanter Ansatz!
Dann wäre in Hessen die Todesstrafe wieder da...
Ernsthaft:
Bleibst du dran Trecker? Interessiert mich brennend!!!!
ZitatOriginal von fossie
ZitatOriginal von Trecker
... oder bricht seit Neuestem Landesrecht das Bundesrecht?
Das wäre ein interessanter Ansatz!
Achtung Witz:
Ja geil dann Zieh ich nach Hessen und kann endlich die Todesstrafe nutzen
ZitatAlles anzeigenOriginal von bluefire-P10
ZitatOriginal von fossie
Das wäre ein interessanter Ansatz!
Dann wäre in Hessen die Todesstrafe wieder da...
Ernsthaft:
Bleibst du dran Trecker? Interessiert mich brennend!!!!
Natürlich bleibe ich dran, ich versuche gerade einen Bekannten für das Thema zu interessieren, der als namhafter, freier Journalist schon mancher Behörde ordentlich auf die Füße getreten ist.
[offtopic]
ZitatOriginal von Trecker
... oder bricht seit Neuestem Landesrecht das Bundesrecht?
Wer kann mir - ohne Herrn Google zu belästigen - den diesbezüglich richtigen GG-Artikel nennen?
[/offtopic]
Irgendwo zwischen §20 und §40 GG, oder?
Zitat
Achtung Witz:
Ja geil dann Zieh ich nach Hessen und kann endlich die Todesstrafe nutzen
[OFFTOPIC]Aja, bei uns stimmt halt noch alles! So muss es sein Bei uns kann die Regiereung auch gegen die hessische Verfassung verstoßen. Da ist alles möglich! [/OFFTOPIC]
ZitatOriginal von Kubek
[offtopic]ZitatOriginal von Trecker
... oder bricht seit Neuestem Landesrecht das Bundesrecht?
Wer kann mir - ohne Herrn Google zu belästigen - den diesbezüglich richtigen GG-Artikel nennen?
[/offtopic]
Art 31
ZitatAlles anzeigenOriginal von moxon
ZitatOriginal von Kubek
[offtopic]
Wer kann mir - ohne Herrn Google zu belästigen - den diesbezüglich richtigen GG-Artikel nennen?
[/offtopic]
Art 31
Das hat dir der Teufel gesagt.
ZitatAlles anzeigenOriginal von Mike Star
ZitatOriginal von moxon
Art 31
Das hat dir der Teufel gesagt.
....nein, es war Mr. google
ich musste allerdings auch nachschauen, da ich tatsächlich nicht den Artikel im Kopf hatte, obwohl es der kürzeste im GG ist Art. 31 GG
ich hab ma bei meinem jurastudenten nahcgefragt, der hat mir folgendes übermittelt
ZitatAus dem Sinn des Wortes "Führen" in § 316 Abs. 1 StGB und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BGHSt 35, 390 [392 f.]) ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur derjenige Führer eines Fahrzeugs sein kann, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]).
hier kann man auch das "fortbewegen mit abgestellten motor" also das schieben zählen.
aber parken zählt trotzdem ned dazu
ZitatAlles anzeigenOriginal von Mortarion
ich hab ma bei meinem jurastudenten nahcgefragt, der hat mir folgendes übermitteltZitatAus dem Sinn des Wortes "Führen" in § 316 Abs. 1 StGB und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BGHSt 35, 390 [392 f.]) ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur derjenige Führer eines Fahrzeugs sein kann, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]).
hier kann man auch das "fortbewegen mit abgestellten motor" also das schieben zählen.
aber parken zählt trotzdem ned dazu
...ja, in den Kommentaren stehen schon interessante Dinge drin.
Doch das Ganze bezieht sich auf § 316 StGB... Strafrecht... um die Rauschköppe von der Gefährdung anderer abzuhalten/abzuschrecken macht diese Auslegung des Führens Sinn...
...aber sonst???
naja er meinte auch das er sich mit VerkehrsR ned auskennt sondern ehe r nen StrafR is...
Aber andere Frage: Wen trifft die Beweislast in Berlin? das Ordungsamt oder der Halter? kann ja wirklich sein das das auto noch VOR dem inkrafttreten geparkt wurde.
In der Berliner Logik schadet es Menschen grade weil es dort steht und jederzeit genutzt werden könnte. Da ist es ja egal, wann es dort abgestellt wurde.
dann zieh ich nach berlin und beantrag kindergeld
hab zwar keine, könnte aber jederzeit welche haben...
ZitatAlles anzeigenOriginal von Trecker
ZitatOriginal von Perplex
Dabei begegnete ich im Vorbeifahren die Mitarbeiter vom Ordnungsamt, die mich argwöhnisch musterten.
Wenn es die gleichen Mitarbeiter waren, die Dich haben fahren sehen und Dir das Knöllchen verpassten, wirst Du da nicht rauskommen.
Objektiv hast du ja auch den Tatbestand erfüllt, sogar vorsätzlich und dies zugegeben, anders ist dieses Zitat nicht zu verstehen:
ZitatOriginal von Perplex
...ich diesen ganzen "Umweltschwachsinn" militant ignoriere.
Zugegeben habe ich nichts, nur hier als "Perplex", aber wie leicht zu erraten ist, ist mein bürgerlicher Name nicht "Perplex". Außerdem kennen mich die Ordnungsamtsmitarbeiter nicht persönlich. Bei einer Gegenüberstellung würde ich wahrscheinlich alt aussehen, aber wegen so einer Lapalie?
Auch der Tatzeitpunkt ist unschlüssig. Gefahren war ich um 8.45 Uhr, aber die Tat wird mir 4¾ Stunden später vorgeworfen.
Inzwischen hat mich der 2. Strafzettel erwischt, diesmal in grün von der Polizei. Das war am letzten Sonntag in einer Nebenstraße. Diesmal haben sie sogar unter Sonstiges "ohne Plakette" handschriftlich eingetragen, obwohl ich in der Windschutzscheibe deutlich eine gelbe SMOG-Plakette habe, die nach wie vor nicht ungültig ist.
Schriftlich ist bis heute noch nichts gekommen.
ZitatOriginal von Trecker
Es gibt keine Rechtfertigung für vorsätzlichen Rechtsbruch und ich mag es überhaupt nicht, wenn jemand seine persönlichen Interessen über das Gesetz stellt oder dieses für sich so auslegt, was es wert ist, beachtet zu werden und was nicht.
Mag sein, dass die Missachtung von Verkehrszeichen 270.1 verboten ist, aber es ist eben (noch) nicht strafbar, weil die dazugehörige Bestimmung im Bußgeldkatalog fehlt.
Außerdem, eine Halterhaftung in diesem Fall gibt es schon mal gar nicht!
Ob ich innerhalb oder außerhalb der Umweltzone "stinke", hat auf die Gesundheit der Bevölkerung so viel Auswirkungen, wie als wenn in China ein Sack Reis umfällt.
Außerdem ist es meine heilige Bürgerpflicht "Schwachsinn" zu bekämpfen oder zu ignorieren. Weitere fundierte Rechtfertigungsgründe (Job, private Gründe) gibt es natürlich auch, aber das geht Niemanden was an, schon gar nicht Sachbearbeiter im Bezirksamt wegen einer möglichen Ausnahmegenehmigung.
ZitatOriginal von Trecker
Jetzt gibt es noch ein Problem, während wir hier allgemein über die Rechtslage diskutieren und von hypothetischen Fallgestaltungen ausgehen, stellst du Fragen zu deinem konkreten Fall. Antworten hierzu könnten allerdings ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sein.
Ich hatte meinen Fall nur als Beispiel, stellvertretend für Tausende andere Fälle, genannt. Natürlich habe ich einen Verkehrsrechtsanwalt & bin rechtsschutzversichert.
Ich möchte meinen Teil dazu beitragen den ganzen Blödsinn öffentlich zu machen, denn nur gemeinsam sind wir stark.
ZitatOriginal von Trecker
Bei Verstößen dieser Art handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten für die § 1 StGB (Strafgesetzbuch) nicht anzuwenden ist.
Das kann so nicht sein, weil genau die gleiche Bestimmung auch im Grundgesetz Art. 103 II zu finden ist. Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 7 EMRK steht was Ähnliches.
ZitatDer Polizeipräsident in Berlin
In der Bußgeldkatalog-Verordnung (Grundlage des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges) wird die Formulierung des entsprechenden Tatvorwurfs bei nächster Gelegenheit so angepasst, dass anstelle des "Führens" z.B. das "Verkehren" mit einem Bußgeld bedroht ist.
Das zeigt doch eindeutig, dass hier nicht gesetzeskonform gehandelt wird.
Sicher ist mir bewusst, dass eine rechtswidrige Anordnung nicht automatisch nichtig ist. Eine rechtswidrige Anordnung bleibt nach Bestandskraft gültig. Andererseits werden Parkverstöße bei Nichtbeachtung nach einer gewissen Zeit automatisch eingestellt. Übrig bleiben lediglich die Verfahrenskosten für den Halter. Ich wüsste nicht, warum das bei diesem "Parkverstoß" anders sein sollte.
ZitatAlles anzeigenOriginal von Trecker
ZitatOriginal von Mike Star
Das hat dir der Teufel gesagt.
....nein, es war Mr. google
ich musste allerdings auch nachschauen, da ich tatsächlich nicht den Artikel im Kopf hatte, obwohl es der kürzeste im GG ist Art. 31 GG
Ne war er nicht Habe erst kürzlich ein Buch zum Thema gelesen, daher weis man sowas.
man darf gespannt sein wie es weiter geht????
nochmal ne doofe frage:
gibts ne vorgeschriebene stelle zum aufkleben?
auf dem bild auf der rückseite ist es unten rechts angeklebt, ich habs aber unten links drangeklebt.... ned das ich nen knöllchen bekomme....