KEINE!!! Stillegung mehr bei Nicht eingetragenen Teilen!

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 2.312 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Supernasenbaer.

  • Hallo!


    Ist zwar schon seit März 2008 so, aber hier scheinbar noch nicht angekommen:


    Seit März ist §18 der StVZO rausgefallen, das bedeutet:



    Quelle: http://www.copzone.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=29461


    alt: Zulassung gab es nur, wenn eine Betriebserlaubnis (BE) und Kennzeichen vorhanden sind. Wenn eins davon fehlt erlosch damals die zulassung


    neu: Gebraucht werden Kennz. + BE+ Haftpflichtvers. + Antrag auf Zulassung; ABER wenn BE erlischt (z.B. anderes/nicht eingetragenes licht, falscher auspuff, nicht erlaubte tieferlegung, nicht eingetragene oder zugelassene beleuchtungseinrichtungen wie LED's im Kühlergrill etc) gibt es noch eine Zulassung. Die BE ist zwar nötig um das Fahrzeug zuzulassen, wenn aber bereits eine zulassung besteht und dann die BE erlischt ist das für das erlöschen der Zulassung nicht mehr relevant, da sich der § 19/I,II STVZO auf den §18 STVZO bezog.


    Ein Fahren ohne Zulassung gibt es in diesem Bereich deshalb nicht mehr.


    Verstöße nach §19/II STVZO (eben diese umbauten) gibt es trotzdem noch aber die ahndung wie früher ist eben nicht mehr möglich seit der §18 STVZO rausgeflogen ist. Die neue Ahndung dieser Verstöße läuft ggf. über §§ 30ff STVZO -> da Fahrzeug nicht mehr vorschriftsmäßig ist TBNR: 330006 -> 25,- € oder atypischer Fall 50,- €


    Der Verkehrsteilnehmer kann weiterfahren wenn die BE erloschen ist, außer wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist. Die Weiterfahrt wird dann nach PAG unterbunden.


    Da diese Gefährdung bei deinem Fall mit dem Xenon nicht vorliegt, kann der Verkehrsteilnehmer nach dem berappen von lächerlichen 25 Eiern weiterfahren und lacht sich einen ab weil er jetzt genau weis, dass er an seinem Auto rumschrauben darf was er will solange es nicht gefährlich für andere ist."


    Quelle: http://www.copzone.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=29461


    Wer es nicht glaubt hier nochmal Schwarz auf Weiß


    http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm#1


    Das hießt gerade die K&N Sachen für Nissan sind nun kein Grund mehr das Auto stillzulegen (erlöschen der Zulassung) bei einer Verkehrskontrolle, außer sie sind gefährlich für Leib und Leben ( da bin ich natürlich auch stark dafür, dass das Fahrzeug stillgelegt wird), aber dass dürfte da ja wohl nicht zutreffen.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Berlinerjung
    Der Verkehrsteilnehmer kann weiterfahren wenn die BE erloschen ist, außer wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist. Die Weiterfahrt wird dann nach PAG unterbunden.


    Genau da liegt der Hase im Pfeffer. Liegt der technische Mangel bzw. die nicht eingetragene Änderung nach Ermessensentscheidung des Beamten jenseits der Grenze zur "Sicherheitsbeeinträchtigung", kann er nach wie vor die Weiterfahrt unterbinden.


    Selbst wenn der Betroffene anderer Meinung ist (bei blendendem illegalen Xenonumbauten ists in meinen Augen durchaus nicht übertrieben, da eine erhebliche Sicherheitsgefährdung des Gegenverkehrs anzunehmen ist) , ist der Anordnung der Ordnungsbehörde Folge zu leiste).


    Sollte man es dann per Gerichtsweg versuchen, dies als Fehlentscheidung zu klassifizieren: kann gutgehen- aber die Kiste steht erstmal. ;)


    Und auch in meinen Augen kann das so nur richtig sein: Die Ordnungsbehörde MUSS zwingend die Möglichkeit haben, verkehrsgefährdende Verhikel aus selbigem zu verbannen.


    Immerhin gehts da ja nicht um eher harmlose Sachen wie eine verlegte ABE der Scheibenfolie, sondern krasse Geschichten- seien es völlig abgefahrene Reifen, defekte Bremsen oder verkehrsgefährdende "Tuning"geschichten (geflexte Federn etc. ) .


    Grüße


    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Ich sehe es wie Chris.


    Bei Xenon gibts da durchaus ne Gefährdung und die würde ich zur Not auch bei Gericht vertreten.


    Und das 'nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug' habe ich schon öfter vorgefunden. 8) :pol:


    Bisher gabs da keine Widersprüche.


    Also gesetzesfreie Welt ists noch nicht, aber man hat es unnötig schwierig gemacht es zu ahnden. :evil:

    04.05.06/17.12.09 - Die beiden schönsten Tage meines Lebens!
    08.09.07 - Der drittschönste Tag meines Lebens!


    Wäre ich der liebe Gott, dann wär ich hier der Supermod! - powered bei Y.

  • In der Praxis hat sich dadurch nicht viel geändert, nur die Rechtsgrundlagen bedingen einen anderen Weg.


    Auch früher schon war ein Erlöschen der BE auf Grundlage des § 18 StVZO nicht automatisch ein Grund, die Weiterfahrt zu unterbinden oder gar das Fahrzeug vor Ort stillzulegen (Ermessensspielraum).


    Auch früher wurde bei "ungefährlichen Anlsässen" dem Halter erst mal Gelegenheit gegeben, den Mangel, der zum Erlöschen der BE führte, mit Fristsetzung zu beheben (Mängelkarte), z.B. unzulässiger Auspuff, wenn er nicht allzu laut ist.


    Die Gefahrenabwehr und die Ahndung sind hierbei zwei Paar Schuhe. Die Ahndung wurde schwieriger, wie Busfred schon anmerkte. Früher z.B. Tönunsfolie ohne ABE oder E-Prüfzeichen > Erlöschen der BE, 50,- Ocken, fertig. Ich wüsste heute aus der Lameng gar nicht, wo ich in den 30er ff. Paragrafen der StVZO rumsuchen müsste, um was passendes zu finden.


    An der Gefahrenabwehr (Unterbindung der Weiterfahrt) hat sich hingegen nichts geändert, da wurde schon immer das Landespolizeigesetz angewandt.

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

  • Achso, na so ist es ja auch aus meiner "Nicht polizei" ;) Sicht total richtig.


    Hab hier nur immer überall gelesen, Auto wird sofort still gelegt, war da etwas geschockt aber so is ja ok.

  • Zitat

    Original von Berlinerjung
    Hab hier nur immer überall gelesen, Auto wird sofort still gelegt...


    Dazu habe ich mal eine Frage.


    Die Polizei darf (und durfte es auch nie) ein Fahrzeug stillegen, oder liege ich da falsch?
    Die Polizei darf lediglich die Weiterfahrt untersagen und das fahrzueg zu einem Sachverständigen zwangsüberführen, der dann entscheidet ob das Fahrzeug einer Stillegung bedarf.
    Ich bitte mal um Aufklärung, Danke!

  • Stillegung hin oder her. Ist nicht das Erlöschen des Versicherungsschutzes mit der BE das eigentliche Thema bei solchen Kleinbasteleien?

  • Zitat

    Original von howie
    Stillegung hin oder her. Ist nicht das Erlöschen des Versicherungsschutzes mit der BE das eigentliche Thema bei solchen Kleinbasteleien?


    Der Versicherungsschutz ( Haftpflicht ) erlischt NIE


    Deine Versicherung kann nur bei groben Verstößen ( Alkohol... Tuning usw ) dir deinen Vertrag kündigen und Regress fordern. Das ist dann bei max 5000 Eur limitiert.

    --> Verkaufe meine (Almera) N16 Teile <--
    <-- Zündkerzen N16 1.5 ... Bremsüberholungskit N16 -->

  • Ahso. Aber um Tuning gehts ja dabei auch meistens.
    Najut, ist ein anderes Thema, wo es woll auch irgendwo einen Thread zu lesen gibt.


  • Unkarheiten und Missverständnisse beruhen nicht selten auf einem Durcheinanderwerfen von Begrifflichkeiten.


    Stellt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen erheblichen Mangel fest, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, stellt sie einen Zustand her, der geeignet ist, eine weitere Verkehrsteilnahme des Fahrzeuges so lange zu verhindern, bis dieser Mangel beseitigt ist.


    Wie man das auch immer nennt (kommt noch), es ist eigentlich das "Ergebnis", das der Halter spürt, er kann (zunächst) ncht mehr so über sein Fahrzeug verfügen, wie er das gerne möchte.


    Die Wahl, mit welchen Mitteln das die Polizei macht, hat sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitiger Geeignetheit zu orientieren. Das heißt, es muss der geringstmögliche Eingriff in die Rechte des Bürgers gewählt werden, der allerdings den damit beabsichtigten "Erfolg" zu garantieren hat. Ein erfahrener Polizist steckt hierbei die Grenzen im Gespräch mit dem Betroffenen ab, der eigene Vorschläge einbringen kann.


    Der geringste Eingriff ist es, dem Verkehrsteilnehmer anzubieten, den Mangel sofort an Ort und Stelle zu beseitigen und wenn dies erfolgt ist, kann er weiterfahren. Das geht natürlich nicht immer oder besser gesagt, eher selten. Dies ist bereits eine Art temporäre "Sicherstellung" des Fahrzeuges, die nur mit Einverständnis des Betroffenen funktioniert. Es ist zwar faktisch eine kurzfristige "Außerbetriebsetzung", aber noch lange keine Stillegung.


    Die nächste Stufe wäre, das Auto an Ort und Stelle stehen zu lassen und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, ein entsprechendes Ersatzteil zu besorgen. Im Gespräch und je nach konkreter Sachlage wird herauszufinden sein, ob das länger dauert und dann ggf. mit der Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels kombiniert (wenn es Sinn macht, z.B. wenn der Halter weit weg wohnt und man nicht ohne Weiteres an einen Ersatzschlüssel kommt). Je nach Sachlage wird der Schlüssel auf der Wache nach Vorzeigen des Ersatzteiles wieder ausgehändigt oder der Einbau wird überprüft oder es wird abgesprochen, dass das Fahrzeug nach Einbau noch am selben Tage bei der Wache vorgeführt wird. Das sollte man dann auch tun, sonst bekommt man Besuch und ggf. noch eine Anzeige, diesmal allerdings als Vorsatztat.


    Einschub: Bereits hier sollte jeder von der "bei-der-Polizei-muss-man-außer-dem-Namen-garnichts-sagen-Fraktion" feststellen, dass man mit der Polizei reden kann, wie mit ganz normalen Menschen. Wer sich bockig und uneinsichtig zeigt, dem kann man nicht glauben, dies ist allerdings Voraussetzung, solche Dinge unkompliziert und pragmatisch zu lösen.


    Andere Lösung: Der Betroffene legt einen Abschlepp- und Reparaturauftrag einer nicht gerade verrufenen Werkstatt vor, dann bekommt er auch seinen Schlüssel wieder und legt nach Reparatur nochmal die Mängelkarte mit Beseitigungsbestätigung vor.


    Nun wird es komplizierter. Die Polizei stellt "gefährliche" Mängel fest, die sie an Ort und Stelle nicht abschließend prüfen kann oder die gleichzeitig eine Straftat (nicht nur Ordnungswidrigkeit) darstellen, weil hierdurch das Fahrzeug in eine andere Führerscheinklasse fällt, die der Fahrer nicht besitzt (zB Rollatuning). Dann stellt sie das komplette Fahrzeug zum Zwecke der Begutachtung sicher. Je nach Sachlage kann dan die Freigabe zur Mängelbeseitigung stufenweise erfolgen, z.B. bleiben Kennzeichen und Papiere weiter sichergestellt, bis die Mängel beseitigt sind, um zu verhindern, dass das Fahrzeug bis da hin benutzt wird. Und dies ist wohl der Vorgang, den viele als "Stillegung" durch die Polizei missverstehen, es ist jedoch immer noch eine Sicherstellung.


    Jetzt wird es spannend: Die Polizei stellt Mängel fest, bei denen davon auszugehen ist, dass sie überhaupt nicht zu beseitigen sind, deren Beseitigung innerhalb einer absehbaren Zeit nicht möglich ist oder die ein vernünftig denkender Mensch aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr vornehmen würde. Nun trifft sie die Maßnahmen, die erforderlich sind, um a) die weitere Teinahme am Straßenverkehr zu verhindern (vgl. oben) und b) um die Möglichkeit der Stillegung des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle zu gewährleisten. Auch hier wird das Gespräch mit dem Betroffenen eine Rolle spielen.


    Was macht die Zulassungsstelle, um ein Fahrzeug stillzulegen? Sie zieht den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 ein und entsempelt die Kennzeichen. Die Polizei gewährleistet durch Sicherstellung dieser Dinge, dass sie es kann und schickt den Krempel mit einem ausführlichen Bericht und Fotos dort hin. Wie das Problem gelöst werden kann, dass dann das Auto ohne (hinterem) Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum herumsteht, ist einzelfallabhängig.


    Bis es so weit kommt, muss schon ganz viel im Argen liegen und der Betroffene keine akzeptable Gegenvorstellung anbieten können. Natürlich wird die Zulassungsstelle in eigener Zuständigkeit alles überprüfen, nach Aktenlage entscheiden oder noch mal einen SV einschalten und eine (schriftliche) Anhörung durchführen, bevor sie den Verwaltungsakt der Zwangsstillegung erlässt.


    Hinweis: Diese Rechtslage gilt für Hessen und die meisten Bundesländer, in NRW ist meines Wissens die Straßenverkehrsbehörde Bestandteil der Polizeiorganisation, da kann es etwas anders aussehen.


    Sonderfall Zwangsentstempelung durch die Polizei: Dann liegt bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsakt durch die Zulassungsbehörde vor, meist, weil die Haftpflichtversicherung oder Kfz-Steuer nicht bezahlt wurde. Aber auch, wenn man einer Mängelbeseitigungsaufforderung (Mängelkarte) nicht nachgekommen ist und den darauf folgenden Schriftverkehr ignoriert hat.


    Tante Edit hats vergessen: Es ist die absolute Ausnahme, dass die Polizei "in Eilzuständigkeit" (Gefahr im Verzuge sagen manche auch dazu, obwohl das nicht ganz stimmt) die Plakette abkratzt und den Fahrzeugschein einzieht und somit selbst die Zwangsstillegung verfügt, wobei Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Sofortvollzug). Dies ist dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt für die (originär zuständige) Zulassungstelle nicht oder nicht zeitgerecht oder nur mit Schwiergkeiten erreichbar ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene inzwischen "ohne festen Wohnsitz" ist.

    Gesendet mit Victorinox Swisstool MacGyver Edition

    Einmal editiert, zuletzt von Trecker ()

  • Das ist die bestmögliche Antwort, die ich auf meine Frage hätte bekommen können.
    Vielen Dank @ Trecker für deine Bemühungen und Ausführungen!