Ohne weiter auf andere Kommentare eingehen zu wollen:
Verkehrsunfall mit Personenschaden ist zunächst grundsätzlich als fahrlässige Körperverletzung anzunehmen, wobei es eines Strafantrages nicht bedarf, da die Staatsanwaltschaft (in Hessen auch deren Sonderform Amtsanwaltschaft) hierbei von öffentlichem Interesse ausgeht. Grundsätzlich und immer!
Hierbei zählt zunächst nur Ursache und Wirkung:
Jemand hat sich so verhalten, dass ein anderer verletzt wurde. Das Ergebnis ist ja wohl vorhanden, es wurden Menschen Verletzt und jemand hat dies verursacht.
Die Ordnungswidrigkeit (der Verkehrsverstoß), die für die Verletzung eine Rolle spielte, geht in dem Strafverfahren unter, sie wird "konsumiert", da sie in der mutmaßlichen "Strafzumessung" keinerlei Rolle spielt und lediglich Voraussetzung für das Ergebnis ist, dass jemand verletzt wurde.
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr dürfte auszuschließen sein, dies bedingt den Vorsatz auf Handlungsablauf oder das Ergebnis. Das ist jetzt sehr vereinfacht, aber auf Doktorarbeit habe ich keine Lust. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass jemand sich bewusst gefährlich im Straßenverkehr verhalten wollte oder vorsätzlich jemanden unter den Umständen des Straßenverkehrs verletzen wollte (auch das ist wieder verkürzt). Mir ist völlig klar, dass die meisten Kommentare, die auf diesen Tatbestand abzielen, nicht treffen können, weil sich wahrscheinlich 90 % aller Polizisten und Rechtsanwälte nicht damit auskennen.
Warum sollte sich deshalb ein weniger vorbelasteter User auskennen?
Es ist allerdings (praxisorientiert) eigentlich alles ziemlich einfach:
Gibt es einen Verkehrsunfall, bei dem jemand verletzt wurde, dann gibt es auch eine strafrechtliche Ermittlung von Amts wegen, wer die Verletzung zu verantworten hat. Das Delikt, auf das sich die Ermittlungen bezieht, heißt "fahrlässige Körperverletzung". Zunächst nicht mehr und auch nicht weniger. Zusätzliche Spekulationen sind solche und gehen aus dem Beispielsfall nicht hervor.